Verordnung des
Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde über das
Naturschutzgebiet "Lindenberg" vom 26.Apr.1978 (GBl. v. 09.06.1978,
S. 298).
Auf Grund der §§ 21, 58 Abs.2 und 4 und § 64 Abs.1 Nr.2
des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21.Oktober 1975 (GBI. S. 654), geändert
durch das Landeswaldgesetz vom 10.Februar 1976 (GBl. S. 99), wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der
Gemeinde Werbach, Main-Tauber-Kreis, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das
Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Lindenberg".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 8,7 ha.
Es umfaßt nach dem Stand vom März 1978 auf dem Gebiet der Gemeinde und Gemarkung
Werbach die Grundstücke Flst. Nr. 2913, 2914, 2915, 2916, 2930, 2936 sowie
einen 20 m breiten Streifen von Flst. 12307 entlang der Flurstücke 2913, 2914,
2930 und 2936.
(2) Die Grenzen des Sichutzgebiets sind in einer
Übersichtskarte im Maßstab 1:25000und in einer Flurkarte im Maßstab 1:2500
schwarz eingetragen. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium
Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde verwahrt. Ausfertigungen befinden sich
beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis als untere Naturschutzbehörde in
Tauberbischofsheim.
Die Verordnung mit Karten kann während der üblichen
Sprechzeiten eingesehen werden.
Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung eines typischen
Lebensraums für eine wärme- und trockenheitsliebende Pflanzen- und Tierwelt.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung oder Veränderung im Schutzgebiet oder seines Naturhaushalts
oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen oder
führen können.
(2)
Insbesondere ist verboten:
1.
Anlagen zu errichten, die nach der
Landesbauordnung bauliche Anlagen sind oder als solche gelten, oder der
Errichtung gleichgestellte Maßnahmen (z.B. Änderungen, auch solche der Nutzung)
durchzuführen;
2.
Einfriedigungen zu errichten, soweit nicht
bereits Nr.1 Anwendung findet;
3.
Straßen,Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen, Masten und Unterstützungen
aufzustellen oder Anlagen dieser Art zu verändern, sowie Stätten für Sport und
Spiel oder Erholungseinrichtungen zu schaffen;
4.
die Bodengestalt zu verändern, vor allem durch
Abgrabung, Auffüllung und Aufschüttung;
5.
die Gewässer zu verunreinigen sowie
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des
Gebiets verändern;
6.
Dung
oder Chemikalien einzubringen;
7.
Abfälle oder Gegenstände, die zu einer rechtlich
zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht erforderlich sind, zu lagern;
8.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
9.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, sie zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
Tiere einzubringen,.wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-Wohn- oder
Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
11.
Aufforstungen, Umwandlungen, Ausstockungen und
Kahlhiebe vorzunehmen, sowie Saat auszubringen;
12.
mit Fahrzeugen oder motorgetriebenen Schlitten
zu fahren;
13.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge
oder Verkaufsstände aufzustellen;
14.
Feuer anzumachen; Immissionen, wie z.B. Lärm
oder Luftverunreinigungen, zu verursachen sowie Tonwiedergabegeräte in Betrieb
zu nehmen;
15.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen.
§ 4 gilt
nicht:
1.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd;
2.
für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
3.
für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche
Nutzung in der bishwigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß eine
natürliche Baumartenzusammensetzung anzustreben und der Grad des
Kronenschlusses beizubehalten ist; insbesondere im Saumbereich ist ein lockerer
Baumbestand zu gewährleisten;
4.
für ordnungsmäßige Abwehrmaßnahmen gegen
Kulturschädlinge;
5.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Gewässer, sowie der rechtmäßigerweise
bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, sowie
deren Unterhaltung und Instandsetzung;
6.
für Pflegemaßnahmen, die von der höheren
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
7.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das
Regierungspräsidium als höhere Naturschutzbehörde nach § 63 NatSchG Befreiung
erteilen.
Schäden im Naturschutzgebiet sind von den
Grundstückseigentümern oder den sonstigen Berechtigten unverzüglich der
Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde mitzuteilen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2 des NatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach
§ 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
Diese Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 26.April 1978
Regierungspräsidium Stuttgart,
Dr.Bulling
Regierungspräsident