Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das
Naturschutzgebiet »Spitzenberg-Michelbach-BaiershäIde« vom 21.Juli 2003 (GBl.
v. 12.09.2003, S. 524).
Auf Grund von §§ 21 und 58 Abs. 2 des
Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S.385),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 19.
November 2002 (GBl. S.424) und Artike14 des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze vom 19.
November 2002(GBl. S. 428), und § 28 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJgdG) in
der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem
Gebiet der Gemeinden Zaberfeld und Pfaffenhofen, Landkreis Heilbronn, werden
zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung
»Spitzenberg-Michelbach- Baiershälde«.
(1) Das Naturschutzgebiet hat, eine Größe von rund
45,9 ha.
(2) Das Gebiet umfasst nach dem Stand vom August
1996 auf dem Gebiet der Gemeinde Zaberfeld, Gemarkung Zaberfeld, die Flurstücke
Nrn. 268, 277, 278, 279, 280/1, 280/2, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288,
289/1, 289/2, 290, 291, 296/1, 297, 299/1, 300/1, 301, 302, 303/1, 303/2, 304,
305, 306, 308, 319/2, 320/2, 321, 326, 327, 328/1 (alle teilweise), 292, 293
(tw), 294 (tw), 295 (tw), 296/2, 297/1, 299/2, 268/3,269,270 (tw), 271(tw),
212, 273, 274, 275, 310 (tw), 311 (tw), 312 (tw),3!3 (tw), 314 (tw), 316/1,
316/2, 317/1, 318 (tw), 328/2, 328/3, 329-338, 339/1, 339/2, 340-348, 349/1,
349/2, 350-352, 406, 412 (tw), 413 (tw), 420 (tw), 421:-462, 463 (tw), 464, 465
(tw), 466 (tw), 467, 498-503 (tw),503/1, 504 und 505 (tw); auf dem Gebiet der
Gemeinde Pfaffenhofen, Gemarkung Weiler, die Flurstücke Nrn. 1594, 1594/1 (tw),
1595-1599, 1608 (tw) und 1608/I (tw).
(3) Das Naturschutzgebiet ist in einer
Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. März 2003 im Maßstab
1:25000 rot umgrenzt sowie in einer Detailkarte des Regierungspräsidium
Stuttgart vom 27. März 2003 im Maßstab 1:2500 rot umgrenzt und rot
angeschummert eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die
Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Stuttgart und beim
Landratsamt Heilbronn auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach
Verkündung dieser Verordnung im Gesetz -blatt, zur Einsicht durch jedemann
während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 3 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedennann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist
-
die Erhaltung und
Förderung einer seltenen, naturnahen, mehrstufig aufgebauten
Laubwaldgesellschaft auf dem Spitzenberg mit ihren Lebensgemeinschaften,
insbesondere von Altholzbewohnern;
-
die Erhaltung einer
landwirtschaftlich überwiegend genutzten Wiesenlandschaft mit Streuobstbäumen
und Rainen;
-
die Sicherung des
Michelbachsees als unbeeinträchtigter, regionaler bedeutsamer Brut- und
Rastplatz für Wasservögel sowie die Sicherung des Grünlandes der Gewanne
Michelbachsee und Hinter dem Spitzenberg als Nahrungsfläche und Rastzone;
-
die Sicherung von
Brutplätzen gefährdeter Vogelarten im Gewann Baiershälde;
-
die mosaikreiche
Verteilung von Grünland- und Sukzessionsflächen am Spitzenberg.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder nachhaltigen Störung im
Schutzgebiet oder seines Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der
wissenschaftlichen Forschung führen oder führen können. Insbesondere sind die
in den Absätzen 2 bis 6 genannten Handlungen verboten.
(2) Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es
verboten,
1.
Pflanzen oder
Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
2.
Standorte besonders
geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnlichen
Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
3.
Tiere einzubringen,
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder
sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu
beschädigen oder zu zerstören;
4.
wild lebende Tiere an
ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren,
Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
5.
Hunde unangeleint
laufen zu lassen.
(3) Verboten ist es, bauliche Maßnahmen
durchzuführen und vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie
1.
bauliche Anlagen im
Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte
Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze
oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser
Art zu verändern;
3.
fließende oder
stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt
verändern;
4.
Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen mit Ausnahme behördlich
zugelassener Beschilderungen.
(4) Bei der Nutzung der Grundstücke ist es
verboten,
1.
die Bodengestalt zu
verändern, insbesondere durch Abgrabungen und Aufschüttungen;
2.
Art und Umfang der
bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
3.
neuaufzuforsten oder
Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und
Bäumen anzulegen;
4.
Dauergrünland oder
Dauerbrache umzubrechen;
5.
Pflanzenschutzmittel,
Düngemittel oder Chemikalien zu verwenden.
(5) Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport
ist es verboten,
1.
dieWege zu verlassen;
2.
das Gebiet außerhalb
befestigter Wege -im Wald außerhalb befestigter Wege von mindestens 2 Metern
Breite- mit Fahrrädern zu befahren;
3.
außerhalb der
besonders ausgewiesenen Wege zu reiten;
4.
das Gebiet mit
motorisierten Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, zu befahren;
5.
zu zelten, zu lagern,
Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen;
6.
Luftfahrzeuge aller
Art zu betreiben, insbesondere das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z.
B. Hängegleiter, Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme) und
Freiballonen sowie das Aufsteigenlassen von Flugmodellen;
7.
zu baden, zu tauchen
oder sonstigen Wassersport zu betreiben, Eis zu laufen und die Wasserflächen
mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art, einschließlich Luftmatratzen und
Modellbooten, zu befahren.
(6) Weiterist es verboten,
1.
Abfälle oder sonstige
Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern;
2.
außerhalb amtlich
gekennzeichneter Feuerstellen Feuer zu machen oder zu unterhalten;
3.
Lärm,
Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen.
(1) Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gelten
die Verbote des § 4 nicht, wenn sie ordnungsgemäß und in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang erfolgt, dabei den Boden pflegt, Erosion und Humusabbau
vermeidet, Gewässerrandstreifen und Ufer, oberirdische Gewässer und Grundwasser
nicht in ihrer chemischen, physikalischen und biologischen Beschaffenheit
beeinträchtigt und wild lebenden Tieren und Pflanzen ausreichend Lebensraum
erhält. Voraussetzung ist weiter, dass
1.
die Bodengestalt
nicht verändert wird;
2.
durch Entwässerungs-
oder andere Maßnahmen der Wasserhaushalt nicht verändert wird;
3.
Dauergrünland oder
Dauerbrache nicht umgebrochen wird;
4.
Pflanzenschutzmittel
nur auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen unter Beachtung der
Pflan-zenschutzanwendungsverordnung verwendet werden;
5.
Feldraine,
ungenutztes Gelände, Hecken, Gebüsche, Bäume, Röhrichtbestände nicht beeinträchtigt
werden.
(2) Für die forstwirtschaftliche Bodennutzung
gelten die Verbote des § 4 nicht, wenn sie ordnungsgemäß und in der bisherigen
Art und im bisherigen Umfang erfolgt. Voraussetzung ist weiter, dass
1.
in der Zeit vom 1.
Februar bis 30. Juni jeden Jahres, in den Gewannen Spitzenbeg und Baiershälde
forstwirtschaftliche Maßnahmen jeglicher Art, insbesondere Holzeinschlag,
Holzaufbereitung und Holzabfuhr, unterbleiben;
2.
Kahlhiebe eine Fläche
von 0,5 ha nicht überschreiten;3, Horstbäume sowie umgebende Bäume im Abstand
bis zu 30 m nicht gefällt und Bäume mit Spechthöhlen im Gewann Spitzenberg
nicht beseitigt werden.
(3) Für die Ausübung der Jagd gelten die Verbote
des § 4nicht, wenn sie ordnungsgemäß erfolgt. Voraussetzung ist weiter, dass,
1.
in der Zeit vom 16.
Oktober bis 30. Juni jeden Jahres, im Gewann Michelbachs,
2.
in der Zeit vom 1.
Februar bis 30. Juni jeden Jahres im Gewann Baiershälde, die Jagdausübung
unterbleibt.
(4) Für die Ausübung der Fischerei gelten die
Verbote des § 4 nicht, wenn sie ordnungsgemäß und in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang erfolgt.
(5) Unberührt bleibt auch die sonstige bisher
rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege
sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch die höhere
Naturschutzbehörde -im Wald im Einvernehmen mit dem Staatlichen Forstamt -in
einem Pflege- und Entwicklungsplan oder durch Einzelanordnung festgelegt. § 4
dieser Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die
höhere Naturschutzbehörde nach § 63 NatSchG Befreiung erteilen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr.2
NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine
der nach § 4 und § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr.7
LJgdG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 und § 5 Abs. 3 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Landratsamtes Heilbronn über das Landschaftsschutzgebiet »Oberes Zabergäu
zwischen Zaberfeld-Ochsenburg und Pfaffenhofen- Weiler in Zaberfeld und
Pfaffenhofen« vom 27.Juni 1996 (Amtsblatt für den Stadt- und Landkreis
Heilbronn vom 4. Juli 1996) für den Geltungsbereich dieser Verordnung außer
Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die 1. Verordnung des
Landratsamtes Heilbronn zum Schutz von Naturdenkmalen im Landkreis Heilbronn
vom 18.Juli 1986 (Amtsblatt für den Stadt- und Landkreis Heilbronn vom 7.
August 1986) für den Geltungsbereich dieser Verordnung außer Kraft.
STUTTGART, den 21. Juli 2003
DR.
ANDRIOF