1.266 Wildentierbacher Berg
Abschrift
Verordnung des Regierungspräsidiums
Stuttgart über das Naturschutzgebiet "Wildentierbacher Berg" vom 24.
Oktober 2005
Auf Grund von §§ 21 und 58 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes
(NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBI. S. 385), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und
zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), und § 28
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBI. S.
369) wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum
Schutzgebiet
(1) Die in § 2 näher bezeichneten
Flächen auf dem Gebiet der Stadt Niederstetten, Main-Tauber-Kreis, werden zum
Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung
"Wildentierbacher Berg".
(2) Das Naturschutzgebiet ist mit
Ausnahme des Flurstücks 3582 zugleich ein Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und
Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABI. EG Nr. L 206 S. 7), geändert durch Richtlinie
97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABI. EG Nr. L305 S. 42).
§2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 37,5 ha.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst im Wildentierbacher Tal,
einem Seitental des Vorbachtales, den Südhang der Gewanne
"Wildentierbacher Berg", "Altenbergle",
"Edelsklinge" und "Mittelberg". Die südliche Begrenzung
bildet ein am Talboden verlaufender asphaltierter Feldweg. Von hier aus
erstreckt sich das Naturschutzgebiet bis zur Hangkante hinauf. Dort bilden im
Nordwesten die Birkenstraße und im Norden und Nordosten Feldwege die Grenze. Im
Westen endet das Gebiet mit den Flurstücken Nrn. 3582 und 3597. Im Südwesten
reicht es bis an die Siedlungsgrenze von Niederstetten heran (Flurstücke Nrn.
3605, 3603, 3598 und 3597). Im Osten grenzt es an die Verbindungsstraße
zwischen der L 1020 und der K 2865. Im Nordwesten quert die K 2865 am
"Wildentierbacher Berg" das Naturschutzgebiet. Die Straße wurde
ausgegrenzt, das Naturschutzgebiet besteht somit aus zwei Teilflächen.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in
einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.05.2004 im
Maßstab 1 : 25 000 mit einer durchgezogenen roten Linie umgrenzt sowie in einer
Detailkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.05.2004 im Maßstab 1 :
2500 mit durchgezogener roter, rot angeschummerter Linie eingetragen.
Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Stuttgart
in Stuttgart und beim Landratsamt Main- Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim auf
die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung
im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 3 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
§3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist
-
die
Erhaltung und Entwicklung der für das Tauberland typischen
Steinriegellandschaft. Die alte, durch die historische Weinbaunutzung
entstandene Kulturlandschaft zeichnet sich durch einen vielfältigen
Lebensraumkomplex aus Magerrasen, Glatthaferwiesen, Streuobstwiesen,
Steinriegel, Feldhecken, Feldgehölzen und Gebüschen aus.
-
der
Schutz und die Förderung einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt. Hierbei
sind Erhalt und Weiterentwicklung von Magerrasen und Glatthaferwiesen in arten
und blütenreicher Ausbildung durch Sicherstellung einer extensiven Nutzung und
Pflege von großer Bedeutung.
-
die
Erhaltung der Steinriegel als einzigartige nutzungs- und kulturhistorische
Zeugen und als wertvolle trocken-heiße Sonderstandorte für eine spezielle Flora
und Fauna in ihrem jetzigen weitgehend offenen Zustand. Sie sind der prägende
Biotoptyp des Naturschutzgebietes.
(2) Schutzzweck ist auch die
Erhaltung und Entwicklung der in dem Gebiet vorkommenden Lebensräume nach
Anhang I (insbesondere 6210 "Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen" und
6510 "Extensive Mähwiesen der planaren bis submontanen Stufe") der
FFH-Richtlinie.
§4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder
nachhaltigen Störung im Schutzgebiet oder seines Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der
wissenschaftlichen Forschung führen oder
führen können. Insbesondere sind die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Handlungen verboten.
(2) Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten,
1. Pflanzen oder Pflanzenteile
einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
2. Standorte besonders geschützter
Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu
beeinträchtigen oder zu zerstören;
3. Tiere einzubringen, wild lebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn-
oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu
zerstören;
4. wild lebende Tiere an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder
ähnliche Handlungen zu stören;
5. Hunde unangeleint und außerhalb
der Wege laufen zu lassen.
(3) Verboten ist es, bauliche Maßnahmen durchzuführen und vergleichbare
Eingriffe vorzunehmen, wie
1. bauliche Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der
Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder
sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser
Art zu verändern;
3. fließende oder stehende Gewässer
anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere
Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern;
4. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
aufzustellen oder anzubringen mit Ausnahme behördlich zugelassener
Beschilderungen.
(4) Bei der Nutzung der
Grundstücke ist es verboten
1. die Bodengestalt zu verändern, insbesondere
durch Abgrabungen und Aufschüttungen;
2. Art und Umfang der bisherigen
Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
3. neu aufzuforsten oder Christbaum-
und Schmuckreisigkulturen oder Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen
anzulegen;
4. Dauergrünland oder Dauerbrache
umzubrechen;
5. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel
oder Chemikalien zu verwenden;
6. im Bereich der Magerrasen, mageren
Wiesen und Steinriegel zu pferchen sowie land- oder forstwirtschaftliche
Produkte zu lagern;
(5) Insbesondere bei Erholung,
Freizeit und Sport ist es verboten,
1. die Wege zu verlassen;
2. das Gebiet außerhalb befestigter
Wege, im Wald außerhalb befestigter Wege von mindestens 2 Metern Breite mit
Fahrrädern zu befahren;
3. ausserhalb der Wege zu reiten;
4. das Gebiet mit motorisierten
Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, zu befahren;
5. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen
oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen
6. Luftfahrzeuge aller Art zu
betreiben, insbesondere das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z. B.
Hängegleiter, Gleitsegele, Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme) und
Freiballonen sowie das Aufsteigenlassen von Flugmodellen.
(6) Weiter ist es verboten,
1. Abfälle oder sonstige Gegenstände
zu hinterlassen oder zu lagern;
2. außerhalb amtlich gekennzeichneter
Feuerstellen Feuer zu machen oder zu unterhalten; dies gilt nicht für die
Verbrennung von Obstbaumschnitt oder Gehölzschnitt aus der Landschaftspflege;
3. Lärm, Luftverunreinigungen oder
Erschütterungen zu verursachen.
§5 Zulässige
Handlungen
(1) Für die landwirtschaftliche
Bodennutzung gelten die Verbote des §4 nicht, wenn sie in der bisherigen Art
und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß erfolgt, dabei den Boden pflegt,
Erosion und Humusabbau vermeidet, Gewässerrandstreifen und Ufer, Oberirdische
Gewässer und Grundwasser nicht in ihrer chemischen, physikalischen und
biologischen Beschaffenheit beeinträchtigt und wild lebenden Tieren und
Pflanzen ausreichend Lebensraum erhält. Vorraussetzung ist weiter, dass
1. die Bodengestalt nicht verändert
wird;
2. durch Entwässerungs- oder andere
Maßnahmen der Wasserhaushalt nicht verändert wird;
3. Dauergrünland oder Dauerbrache
nicht umgebrochen wird
4. Feldraine, ungenutztes Gelände,
Hecken, Gebüsche, Bäume, Steinriegel und Trockenmauern nicht beeinträchtigt
werden;
5. im Bereich der Magerrasen, mageren
Wiesen und Steinriegel nicht gepfercht sowie land- oder forstwirtschaftliche
Produkte dort nicht gelagert werden;
6. keine
baulichen Anlagen errichtet werden; für die Beweidung ist die Verwendung von
mobilen Weidezäunen -nicht jedoch Stacheldraht -sowie im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde
die Errichtung stationärer Weidezäune zulässig.
(2)
Für die forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 4 nicht, wenn sie ordnungsgemäß und in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang erfolgt und die Grundsätze und Ziele des Naturschutzgesetzes
sowie den Schutzzweck berücksichtigt. Voraussetzung ist insbesondere, dass
1. der Bau von für die
Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Wegen im Einvernehmen mit der höheren
Naturschutzbehörde erfolgt;
2. Entwässerungsmaßnahmen nicht
vorgenommen werden;
3. die Zusammensetzung der Baumarten
überwiegend aus standortheimischen Arten der potentiell natürlichen Vegetation entsprechend
den Standortverhältnissen gefördert wird
4. Tothölzer, Höhlenbäume und
Horstbäume mit Ausnahme der Nadelholzaufforstungen einschließlich deren
Tothölzer bis zu ihrem natürlichen Verfall erhalten werden, es sei denn, dass
dies aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht möglich oder eine Erhöhung
des Risikos durch Insektenkalamitäten zu erwarten ist.
(3)
Für die Ausübung der Jagd gelten die Verbote des § 4 nicht, wenn sie
ordnungsgemäß erfolgt. Voraussetzung ist weiter, dass
1. Hochsitze nur außerhalb von
trittempfindlichen Bereichen (insbesondere Magerrasen) und nur
landschaftsgerecht aus naturbelassenen Hölzern im Anschluss an vorhandene,
hochwüchsige Gehölze errichtet werden;
2. keine weiteren Futterstellen
angelegt werden;
3. außerhalb des Waldes keine
Wildäcker angelegt werden;
4. auf Magerrasen, artenreichen
Wiesen, wärmeliebenden Staudensäumen und Steinriegeln keine Kirrplätze und
Ablenkungsfütterungen angelegt werden;
5. das Schutzgebiet nur im
Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd und nur auf befestigten Wegen mit
Kraftfahrzeugen befahren wird, es sei denn, das Verlassen befestigter Wege ist
zu Transportzwecken unumgänglich und erfolgt unter Berücksichtigung des
Schutzzweckes;
6. die Jagdausübung schonend in
Obereinstimmung mit dem Schutzzweck und unter Berücksichtigung wertvoller
Pflanzenstandorte erfolgt.
(4) Unberührt bleibt auch die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
§6 Schutz- und Pflegemaßnahmen
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden unter besonderer
Berücksichtigung der sich aus den Anforderungen der FFH-Richtlinie ergebenden
Erhaltungs- und Entwicklungsziele in einem Pflege- und Entwicklungsplan
festgelegt. Im Übrigen können Schutz- und Pflegemaßnahmen auch durch
Einzelanordnung der höheren Naturschutzbehörde festgelegt werden.
§ 4 dieser
Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.
§7 Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die höhere
Naturschutzbehörde nach § 63 NatSchG Befreiung erteilen.
Soweit Erhaltungsziele des vorliegenden FFH-Gebietes
betroffen sind, kann im Einzelfall auch eine Verträglichkeitsprüfung oder
Ausnahme nach § 26c NatSchG erforderlich werden.
§8
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
eine der nach § 4 und § 5
dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 7 LJagdG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 und § 5 Abs. 3 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
§9
In-Kraft-Treten
(1)
Diese Verordnung
tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser
Verordnung tritt die Verordnung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis über das
Landschaftsschutzgebiet "Niederstetten" vom 14.0ktober 1992
(Amtsblatt Niederstetten vom 21.10.1992) für den Geltungsbereich dieser
Verordnung außer Kraft.
Stuttgart, den 24. Oktober 2005
Dr. Andriof
Verkündungshinweis:
Nach § 60 a NatSchG ist eine
etwaige Verletzung der in § 59
NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn
sie innerhalb eines Jahres nach dem Erlass der Verordnung beim
Regierungspräsidium Stuttgart schriftlich geltend gemacht worden ist. Der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.