Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Altrhein
Kleiner Bodensee" vom 13. Juni 1985 (GBl. v. 15.08.1985, S. 246).
Auf Grund von § 21, § 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBl. S.
199), und von § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG)
in der Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979, S. 12) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet des
Stadtkreises Karlsruhe und der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen, Landkreis
Karlsruhe, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt
die Bezeichnung "Altrhein Kleiner Bodensee".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 204,7 ha.
Es umfaßt auf Gemarkung der Stadt Karlsruhe, Stadtteil Neureut, im
Gemeindewalddistrikt XVII "Unterwald" die Grundstücke Lgb. Nrn. 42894
(teilweise), 42897 (teilweise), 6599/1 (teilweise), 6600 und auf der Gemarkung
der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen, Ortsteil Eggenstein, im Gemeindewalddistrikt
I »Pfeiffer« die Grundstücke Lgb. Nrn. 3602/1, 3602/3 (teilweise), 3602/4 und
3604/1 (teilweise) sowie den Altrhein »Kleiner Bodensee« und den Baggersee.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer
Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 mit durchgezogener roter Linie flächig grau
und in einer Detailkarte im Maßstab 1:5000 mit durchgezogener roter, grau
angeschummerter Linie eingetragen. Die Bereiche mit Einschränkungen der
forstwirtschaftlichen Nutzung (vgl. § 5 Nr. 2) sind in einer Nutzungskarte im
Maßstab 1:5000 eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die
Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe, beim
Bürgermeisteramt der Stadt Karlsruhe und beim Landratsamt Karlsruhe auf die
Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser
Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung eines typischen
Rheinauengebietes der Mäanderzone mit dem Altrheinarm "Kleiner
Bodensee", mit ausgedehnten Röhrichtflächen sowie mit Weich- und
Hartholzauenwäldern als Lebensraum zahlreicher gefährdeter Pflanzen- und
Tiergemeinschaften.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern;
4.
fließende oder stehende Gewässer zu schaffen, zu
beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen,
die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu beringen, zu
verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut-, Wohn-, Rast-, Nahrungs-, oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen,
zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
10.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige
Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11.
das Schutzgebiet mit Fahrzeugen (ausgenommen
Fahrräder ohne Hilfsmotor und Rollstühle) zu befahren;
12.
zu reiten;
13.
das Schutzgebiet außerhalb von befestigten Wegen
zu betreten;
14.
Feuer zu machen;
15.
die Wasserflächen des Altrheins und des
Baggersees mit Booten, mit Flößen, Luftmatratzen oder dergleichen zu befahren;
16.
Hunde frei laufen zu lassen;
17.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen zu verursachen;
18.
im Altrhein und im Baggersee zu baden;
19.
Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben.
§ 4 gilt nicht:
1.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß innerhalb der in der Nutzungskarte eingetragenen Zone 1
zusätzlichen Jagdkanzeln nur im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium
errichtet werden dürfen;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der
forstwirtschaftlichen Nutzung außerhalb der in der Nutzungskarte festgelegten
Zonen 1-4 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und innerhalb der
Zonen mit den Maßgaben, daß außerhalb von Holzlagerplätzen keine Biozide
eingebracht werden dürfen und
a) in der Zone 1 keine regelmäßige Bewirtschaftung erfolgen darf und auf die Entnahme
von Einzelstämmen Neupflanzungen vorzunehmen sind; davon ausgenommen ist der im
südlichen Bereich vorhandene Pappelbestand; bei seiner schonwaldartigen
Bewirtschaftung ist auf die bestehende Waldkulisse Rücksicht zu nehmen;
b) in der Zone 2 bei der Bewirtschaftung standortgemäße Waldgesellschaften zu
berücksichtigen und dementsprechend auf höher gelegenen Flächen
Stieleichen-Mischbestände und auf tiefergelegenen Flächen Eschen-Mischbe stände
jeweils mit Begleitholzarten neu zu begründen sind sowie mit der weiteren
Maßgabe, daß bei Verjüngungsmaßnahmen auf die Erhaltung der Sichtkulisse
zwischen Altrhein und Hochwasserdamm Rücksicht zu nehmen ist;
c) in der Zone 3 durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen die naturnahe
Hartholzaue in der Ausprägung des Eichen-Ulmenwaldes und des
Eichen-Hainbuchenwaldes zu erhalten ist sowie mit der weiteren Maßgabe, daß bei
Verjüngungsmaßnahmen die Schlagfläche die Größe von 0,5 ha nicht überschreiten
darf und auf die Erhaltung der Sichtkulisse zwischen Altrhein und Hochwasserdamm
Rücksicht zu nehmen ist;
d) in der Zone 4 der Silberweidenwald in seiner bestehenden Ausprägung zu erhalten
ist;
3.
für die ordnungsmäßige Ausübung der
Berufsfischerei mit der Maßgabe, daß auf Wasserpflanzen Rücksicht zu nehmen ist
und Röhrichte nicht betreten oder befahren werden dürfen;
4.
für die ordnungsmäßige Ausübung der
Sportfischerei am Altrhein "Kleiner Bodensee" auf dem Gebiet des
Stadtkreises Karlsruhe von den in der Detailkarte und im Gelände näher
gekennzeichneten Standplätzen aus mit der Maßgabe, daß keine Stege angelegt
werden dürfen; diese Regelung gilt nur bis 31. Dezember 1991;
5.
für die ordnungsgemäße Ausübung der
Sportfischerei von dem in der Detailkarte und im Gelände näher gekennzeichneten
nordwestlichen Ufer des Baggersees aus sowie an der Alb jeweils mit der
Maßgabe, dass
a) keine Stege angelegt werden dürfen;
b) gleichzeitig max. 5 Boote eingesetzt werden dürfen, wobei von den für das Angeln
gesperrten Uferabschnitten ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten ist;
c) die Zufahrt bis zu dem westlich des Baggersees gelegenen Parkplatz gestattet
ist;
6.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung und
Instandsetzung der Hochwasserdämme mit der Maßgabe, daß die Dammböschungen der
Nebendämme in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni nicht gemäht, gemulcht oder
beweidet werden dürfen;
7.
für den weiteren Kiesabbau im Rahmen der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden wasserrechtlichen
Gestattungen;
8.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
9.
für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde
oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
10.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem Pflegeplan
oder durch Einzelanordnung festgelegt.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG oder nach jagdrechtlichen Bestimmungen Befreiung erteilt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach
§ 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs.2 Nr. 4 LJagdG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 und § 5 Nr. 1 im
Naturschutzgebiet die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
KARLSRUHE, den 13. Juni 1985
DR. MÜLLER