Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde und obere
Jagdbehörde und der Forstdirektion Karlsruhe als obere Jagdbehörde über das
Naturschutzgebiet "Sallengrund-Waldwiesen" vom 21. Mai 1986 (GBl. v.
15.07.1986, S. 218).
Aufgrund von §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBl. S.
199), und von §§ 22 Abs. 2, 32 und 33 Abs. 2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes
(LJagdG) in der Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979 S. 12) wird verordnet:
Die in § 2 bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde
Dielheim, Gemarkung Horrenberg, Rhein-Neckar-Kreis, wird zum Naturschutzgebiet
erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung
"Sallengrund-Waldwiesen".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 32 ha.
Es umfaßt auf dem Gebiet der Gemeinde Dielheim, Gemarkung Horrenberg, nach den
Neuordnungskarten für die Flurbereinigung Horrenberg, denen die mit dem
Flurbereinigungsplan gemäß § 59 des Flurbereinigungsgesetzes im April 1982
bekanntgegebene Flurstückseinteilung zu entnehmen ist, die Grundstücke Flst.
Nrn. 4844 bis 4846 (jeweils teilweise), 4864 bis 4869, 4871 bis 4874, 4876
(teilweise), 4877 bis 4887, 5062 bis 5064, 5064/1, 5065 bis 5067, 5069, 5200
bis 5205 (jeweils teilweise), 5206 bis 5210, 5210/1, 5211, 5211/1, 5212 bis
5221, 5223 bis 5257, 5341 bis 5344, 5346 und 5347 (jeweils teilweise), 5352
(teilweise), sowie Teile des Staatswaldes Distrikt 1 Kirchen-Rückwald (Flst.Nr.
5070 teilweise).
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in zwei
Übersichtskarten im Maßstab 1:25000 und 1:5000 sowie in einer Detailkarte im
Maßstab 1:2500, der die Zuteilungskarte der Flurbereinigung Horrenberg zugrunde
liegt, mit durchgezogener roter, grau angeschummerter Linie eingetragen. Die
Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim
Regierungspräsidium Karlsruhe, bei der Forstdirektion Karlsruhe, beim
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg und beim Bürgermeisteramt Wiesloch
auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser
Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist die Erhaltung der typischen naturbedingten
Standortverhältnisse der Talaue und ihrer Randbereiche als Voraussetzung für
die vielfältige Feuchtgebietsvegetation der Wälder, der Wiesen, der Schilf- und
Seggenbestände und weiterer Sukzessionsstadien, die bis zum Bruchwald führen
und ihrerseits einer gefährdeten heimischen Flora und Fauna als vielfältiger
Lebensraum dienen.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Vekehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern;
4.
fließende oder stehende Gewässer zu schaffen, zu
beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
10.
Dauergrünland in Ackerland umzubrechen;
11.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige
Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu
benutzen;
12.
außerhalb von eingerichteten und
gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
13.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen zu verursachen;
14.
Modellflugzeuge aller Art einzusetzen;
15.
die Wege zu verlassen;
16.
zu reiten.
§ 4 gilt nicht:
1.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß
a) im gesamten Naturschutzgebiet
- Schilf- und andere Röhrichtbestände
nur im Einvernehmen mit der zuständigen oberen Jagdbehörde gemäht oder gemulcht
werden
- Jagdeinrichtungen (z. B. Hochsitze,
Jagdkanzeln und Futterstellen) unter Berücksichtigung des Schutzzwecks und
landschaftsgerecht nur in der Zeit vom 1. September bis 1. März errichtet
werden
- Wildäcker nicht angelegt werden;
b) in den stark feuchten bis nassen Kernbereichen im Gewann
"Waldwiesen" auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 4864 bis 4874, 4876 bis
4885 und 4887 und im hieran anschließenden Teil des Staatswaldes Distrikt I
Kirchen-Rückwald (Flst.-Nr. 5070 teilweise), im Gewann "Sallengrundwiesen"
auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 5221 und 5223 bis 5233 und in dem Teil des
Staatswaldes Distrikt I Kirchen-Rückwald (Flst.-Nr. 5070 tw), der sich östlich
des Gewanns "Kreuzwiesen" entlang des dem Krebsbach zufließenden
Quellbaches erstreckt - die Jagd nur in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli
und nur als Ansitzjagd ausgeübt wird
- Jagdeinrichtungen nur im Einvernehmen
mit der oberen Jagdbehörde eingerichtet werden
- Gesellschaftsjagden nicht durchgeführt
werden.
Das Aneignungsrecht des
Jagdausübungsberechtigten bleibt unberührt, soweit es sich nicht auf Eier von
Federwild bezieht;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei
mit der Maßgabe, daß sie im Krebsbach entlang den Grundstücken Flst.-Nrn. 5221
bis 5233 und südlich des Grundstücks Flst.-Nr. 4886 nur mit Zustimmung der
höheren Naturschutzbehörde zulässig ist;
3.
für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
4.
für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a) der Umbruch von Dauergrünland in Ackerland, ausgenommen die Grundstücke
Flst.-Nrn. 5255, 5256 und 5352, unzulässig ist,
b) Flächen mit Wildvegetation als solche erhalten bleiben, wobei es auf den
Grundstücken Flst.-Nrn. 5204 usw. zulässig ist, eine aufgegebene Grünlandnutzung
wieder aufzunehmen oder statt einer aufgegebenen Ackernutzung Grünlandnutzung
zu betreiben;
5.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise
bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie
deren Unterhaltung und Instandsetzung;
6.
für Pflegemaßnahmen, die von der höheren
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
7.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem Pflegeplan
oder durch Einzelanordnung, auf den Waldflächen durch die Forstverwaltung im
Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde, festgelegt.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG oder nach jagdrechtlichen Bestimmungen Befreiung erteilt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt,
wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4
dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
in Verbindung mit § 5 Nr. 1 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Karlsruhe, 21. Mai 1986
Regierungspräsidium Karlsruhe
gez.: Dr. Bieringer
Forstdirektion Karlsruhe
gez.: Dr. Kälble