Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Landschaft am
Waldangelbach" vom 30. Oktober 1987 (GBl. v. 29.01.1988, S. 6).
Aufgrund von §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBl. S.
199), und von § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG)
in der Fassung vom 20.Dezember 1978 (GBl. 1979 S. 12) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Städte Rauenberg und Wiesloch, Rhein-Neckar-Kreis, werden zum Naturschutzgebiet
erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Landschaft am
Waldangelbach".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 11,5 ha.
Es umfaßt nach dem Stand vom 30. April 1985
1.
auf dem Gebiet der Stadt Rauenberg, Gemarkung
Rauenberg, die Grundstücke Flst. Nrn. 143 (tw), 1596 bis 1606 (jeweils teilw.),
1613 (teilw.), 1613/1, 1613/2 (teilw.) und 1613/3 (teilw.), 1613/6 (teilw.),
1613/8, 1667/1 bis 1667/9, 1667/10 (teilw.), 1667/11 (teilw.), 1667/12 bis
1667/14, 1667/15 (teilw.), 1667/16 (teilw.), 6287 (teilw.), 6583/1 (teilw.),
2.
auf dem Gebiet der Stadt Wiesloch, Gemarkung
Wiesloch, die Grundstücke Flst. Nrn. 4142 (teilw.), 6777 bis 6779, 6781 bis
6784, 6784/1, 6785, 6785/1, 6786, 6787, 6787/1, 6788 bis 6797, 6798/1, 6800/1,
8132 (teilw.), 10279 und 10280.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer
Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 mit durchgezogener roter Linie und in einer
Detailkarte im Maßstab 1:1500 mit durchgezogener roter, grau angeschummerter
Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung
mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe, beim Landratsamt
Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg und beim Bürgermeisteramt Wiesloch auf die
Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung
im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist die Erhaltung und Förderung
1.
einer naturnahen Bachaue,
2.
vielfältiger und wertvoller Feucht- und anderer
Sekundärbiotope,
3.
der an diese Biotope angepaßten Pflanzen- und
Tiergesellschaften und der entsprechenden Arten, die teilweise stark gefährdet
sind.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte
Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Vekehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern;
4.
fließende oder stehende Gewässer zu schaffen, zu
beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
10.
zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen,
sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
12.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen zu verursachen;
13.
die Wege zu verlassen;
14.
die Wege mit Motorfahrzeugen aller Art,
ausgenommen Krankenfahrstühle, zu befahren;
15.
Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben;
16.
außerhalb von Ackerland
Pflanzenbehandlungsmittel und Dünger zu verwenden;
17.
Dauergrünland in Ackerland umzubrechen.
§ 4 gilt nicht:
1.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß
a) jagdliche Einrichtungen wie Hochsitze, Jagdkanzeln und Futterstellen landschaftsgerecht
und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung und nur in der
Zeit vom 1. September bis Ende Februar errichtet werden; das Anlegen von
Futterstellen in den nassen und feuchten Bereichen (Schilfgebiete, feuchte
Wiesen und feuchte Ruderalflächen sowie Bruchwald) ist unzulässig;
b) Schilf und andere Röhrichte nicht gemäht oder gemulcht werden,
c) keine Treibjagden nördlich der Bundesautobahn A 6 durchgeführt werden;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
mit der Maßgabe, daß
a) nur vom westlichen Ufer des Angelbaches geangelt wird,
b) kein Wettangeln stattfindet;
3.
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, ausgenommen Maßnahmen
nach § 4 Abs. 2 Nr. 16 und 17;
4.
für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß der
Bruchwald und der bachbegleitende Saumwald schonwaldartig bewirtschaftet
werden;
5.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
6.
für Pflegemaßnahmen, die von der höheren
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
7.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem Pflegeplan
oder durch Einzelanordnung festgelegt.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG oder nach jagdrechtlichen Bestimmungen Befreiung erteilt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach
§ 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
in Verbindung mit § 5 Nr. 1 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Karlsruhe, 30. Oktober 1987
In Vertretung: Frank