Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet
"Burgau" im Stadtkreis Karlsruhe vom 2. November 1989 (GBl.
v. 15.12.1989, S. 511).
Aufgrund von §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz -NatSchG) vom 21.
Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBl. S.
199), wird verordnet:
A: Allgemeiner Teil (§§ 1 und 2)
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Karlsruhe werden zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das
Natur- und Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Burgau".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 289 ha.
Es umfaßt nach dem Stand vom 31. Dezember 1986 auf dem Gebiet der Stadt
Karlsruhe die Grundstücke Flst. Nr. 7565 (tw.), 7831/1 (tw.), 7831/2, 7832
(tw.), 7832/2, 7832/3 (tw.), 783214, 7833, 7843- 7846 (alle tw.), 37615 (tw.),
37615/3-37615/6, 38937 (tw.), 39299 (tw.), 39300/1, 39900, 39993-39994 (alle
tw.), 39994/2, 39995. 40001 (tw.), 40004 (tw.), 40008/2 (tw.), 40010-40011
(alle tw.), 40014 (tw.), 40021, 40022, 40087/1, 40088-40101. 40140 (tw.),
40140/1 (tw.), 40141 (tw.), 40144-40145 (alle tw.), 40149-40150 (tw.), 40150/2
(tw.), 40150/3, 40150/4 (tw.), 40150/6 (tw.), 40151 (tw.), 40151/1, 40152
(tw.), 40152/1-40152/2 (alle tw.), 40153-40154 (alle tw.), 40155, 40157, 40159,
40231, 40232-40233 ( alle tw.), 40234-40236, 40237-40246 (alle tw.), 40252
(tw.), 40307, 40319-40320 (alle tw.), 40340 (tw.), 40393, 40400, 40400/1 (tw.),
40405 (tw.), 40443-40444, 40449, 40452, 40470, 40506 (tw.), 40520 (tw.), 40535
(tw.), 40539/2.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rd. 114
ha.
·
Es umfaßt nach dem Stand vom 31.Dczernber 1986
auf dein Gebiet der Stadt Karlsruhe die Grundstücke Flst. Nr.7565 (tw.). 7832
(tw.), 7832/1, 7832/3 (tw.), 7843-7845 (tw.), 7845/1-7845/3, 7846(tw.), 38937
(tw), 38937/1-38937/3, 38937/10, 39299 (tw.), 40110 (tw.), 40012, 40022/1,
40023-40087, 40116-40124, 40127-40134, 40134/1, 40135-40139, 40140 (tw.),
40140/1 (tw.), 40140/2, 40141 (tw.), 40142-40143, 40147 (tw.), 40148, 40149/1
(tw.), 40149-40152 (alle tw.), 40152/1-40152/2 (alle tw.), 40153-40154 (alle
tw.), 40154/1-40154/2, 40158, 40160-40166, 40169, 40173, 40173/1, 40174, 40230,
40232-40233 (alle tw.), 40237-40246 (tw.), 40247-40251, 40252 (tw.),
40253-40305, 40308-40318, 40319-40320 (alle tw.), 40321, 40339, 40340 (tw.),
40341, 40343-40348, 40350-40354, 40356-40359, 40361-40363, 40363/1,
40364-40370, 40370/1, 40371-40374, 40376, 40378, 40378/1, 40379-40381,
40384-40386, 40388-40390, 40392, 40405 (tw.), 40409, 40418-40423, 40427-40428, 40435,
40440-40441, 40495, 40503-40504, 40535 (tw.).
(3) Die Grenzen des Natur- und Landschaftsschutzgebietes
sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:5000 mit durchgezogener roter Linie
(Naturschutzgebiet) und mit durchgezogener grüner Linie (Landschaftsschutzgebiet)
und in zwölf Detailkarten im Maßstab 1:2000 (Nr. 1 - 12) mit durchgezogener
roter, grau angeschummerter Linie (Naturschutzgebiet) und mit durchgezogener
grüner, flächig schwarz punktierter Linie (Landschaftsschutzgebiet) eingetragen.
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim
Regierungspräsidium Karlsruhe und bei der Stadt Karlsruhe auf die Dauer von
drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im
Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten
öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 4 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
B: Naturschutzgebiet (§§ 3 bis 5)
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist:
1.
die Erhaltung und Pflege eines durch den Rhein
geprägten Landschaftsraumes der Jung- und Altaue mit einer Vielzahl
verschiedener natürlicher und naturnaher Biotoptypen wie Feuchtbiotope mit
offener Wasserflächen, Schwimmblattzonen, Röhrichtzonen und Flachwasserzonen,
Steilufer, Riede, Tümpel, Gräben, Feuchtwiesen, Wiesengesellschaften,
Streuobstwiesen, Ackersaumgesellschaften, Gebüsche, Hecken, Waldbiotope,
Trocken- und Ruderalstandorte sowie Rohbodenbiotope;
2.
die Erhaltung und Förderung der für die
Rheinniederung typischen und an unterschiedliche Feuchtigkeit hinsichtlich
Grundwasserstand und Rheinhochwasser angepaßten Vegetation mit zahlreichen,
spezialisierten, gefährdeten bis vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten:
3.
die Erhaltung und Förderung der auf diese
vielfältigen Biotope angewiesenen typischen Tierwelt, deren Schutzwürdigkeit
durch das Vorkommen zahlreicher vom Aussterben bedrohter Insekten-, Amphibien-
und Vogelarten besonders hoch ist;
4.
die Erhaltung der letzten Reste der früher
ausgedehnten Grünlandflächen in der Rheinniederung als Lebensraum bestimmter
spezialisierter Tier- und Pflanzenarten;
5.
die Erhaltung und Pflege der zahlreichen,
biologisch vielfältigen, sekundären Feuchtgebiete (überwiegend Kiesgruben), die
sich zu Lebensräumen von hoher ökologischen Bedeutung in der Kulturlandschaft
entwickelt haben;
6.
die Erhaltung von Trockenbiotopen mit der
hierauf angewiesenen, typischen Tier- und Pflanzenwelt, deren Schutzwürdigkeit
durch das Vorkommen zahlreicher Insekten-, Spinnen- und Vogelarten sowie
wärmeliebender Pflanzenarten besonders hoch ist;
7.
die Sicherung und Offenhaltung der für
durchziehende und überwinternde Vogelarten wesentlichen ausgedehnten
Niederungsflächen als international bedeutende Rast- und Nahrungsräume.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern;
4.
oder stehende Gewässer zu schaffen, zu beseitigen,
zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den
Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tie re einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören,
Vögel zu beringen sowie zum Fang von Tieren geeignete Vorrichtungen zu
errichten, zu betreiben oder mit sich zu führen;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
10.
zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen,
sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
12.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen zu verursachen;
13.
das Schutzgebiet außerhalb von befestigten Wegen
mit Ausnahme des Rheinvorlandes von Strom-km 360,5 bis 362 zu betreten;
14.
die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen
Fahrräder ohne Hilfsmotor und Rollstühle) zu befahren;
15.
Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben;
16.
Dauergrünland umzubrechen;
17.
auf Ackerrandstreifen Pflanzenbehandlungsmittel
zu verwenden;
18.
Gehölze, Hecken und Sträucher zu beseitigen, zu
zerstören oder zu ändern;
19.
die Wasserflächen mit Booten aller Art, Flößen,
Luftmatratzen oder dergleichen zu befahren, zu surfen, schwimmende Anlagen zu
verankern oder zu betreiben sowie Stege zu errichten;
20.
außerhalb gekennzeichneter Wege zu reiten;
21.
Hunde frei laufen zu lassen.
§4 gilt nicht:
1.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd, vorbehaltlich
jagdrechtlicher Regelungen durch die obere Jagdbehörde;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei
mit der Maßgabe, daß der Angelsport
- in den schraffiert gekennzeichneten
Flächen des Naturschutzgebietes ganzjährig untersagt ist;
- am Federbach nördlich der schraffiert
gekennzeichneten Fläche auf eine Länge von 100 m in der Zeit vom 1. April bis
31. Juli untersagt ist:
- und fischereiliche Maßnahmen nur im
Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Naturschutz- und
Fischereibehörde durchgeführt werden;
3.
für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a) Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3, 4, 9
und Nr. 16 - 18 nicht zulässig sind,
b) in dem Naturschutzgebiet
Dauergrünland nur als zweischürige Heuwiese genutzt wird,
- nach dem 1. April nicht bearbeitet wird (z.B. durch Walzen, Eggen,
Abschleppen)
- nur in der Zeit vom 1. August bis 1. April gedüngt wird und dabei keine Gülle
und kein Schwemmist verwendet werden,
- zwischen dem 1. April und dem 30. September nicht beweidet wird;
4.
für die ordnungsmäßige Ausübung der
forstwirtschaftlichen Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang
mit der Maßgabe, daß
a) der in der Karte 1:5000 blau umrandete
Bereich nach einer erfolgten Nutzung der Pappel-Weiden-bestände als
Silberweidenwald begründet wird, dieser möglichst langfristig erhalten bleibt
und in ihm nur extensive Eingriffe durchgeführt werden;
b) in dem Naturschutzgebiet bei der
Verjüngung einheimische Pappelarten (Schwarz- und Silber-pappel, Populus nigra
und alba) auf entsprechenden Standorten beigemischt werden und entlang der
Gewässer ein Saum einheimischer Weidenarten wie besonders die Silberweide
(Salix alba) und Strauchweiden (z. B. Salix viminalis, S. purpurea) gepflanzt
bzw. erhalten und gepflegt werden;
c) im Naturschutzgebiet längerfristig die nicht standortheimischen, naturfernen
Waldgesellschaften umgewandelt werden:
d) im Naturschutzgebiet die tieferliegenden, nur mit einzelnen Silberweiden
bestandenen Freiflächen in ihrer typischen Ausprägung erhalten bleiben und
nicht aufgeforstet werden,
e) im Naturschutzgebiet, ausgenommen die in der Übersichtskarte schraffiert gekennzeichneten
Flächen, die Bewirtschaftung, die Erhaltung und Pflege von naturnahen Waldgesellschaften
(Silberweidenauewald, Erlen-Eschen-Wald, Stieleichen-Hainbuchenwald) zum Ziel
hat, wobei auf geeigneten Standorten die entsprechenden Schwarzpappelarten
angebaut werden können;
5.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung mit der Maßgabe,
daß organisierte Wanderungen der Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde
bedürfen;
6.
für Maßnahmen der Behörden der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße Rhein
und zur Unterhaltung und Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen und
sonstigen technischen Anlagen gemäß §§ 7, 8;
7.
für den planfestgestellten Anschluß der
"Nordtangente" an die B 10;
8.
für den planfestgestellten Ausbau der
Bundesbahntrasse Karlsruhe-Wörth;
9.
für Pflegemaßnahmen, die von der höheren
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
10.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
C: Landschaftsschutzgebiet (§§ 6 bis 9)
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist:
1.
die Sicherung und Erhaltung der landschaftlichen
und ökologischen Einheit der "Burgau";
2.
die Sicherung des ökologisch notwendigen
Ergänzungsraumes für das Naturschutzgebiet und seiner Tier- und Pflanzenwelt;
3.
die Erhaltung der ausgedehnten, offenen und
landwirtschaftlich genutzten Niederungsflächen als Teil der Kulturlandschaft in
der Rheinaue mit ihren charakteristischen Streuobstwiesen, Wiesen und
landschaftstypischen Gliederungselementen wie Hecken. Einzelgehölzen und
Gräben, als ökologischer Ausgleichsraum für die dicht besiedelte und intensiv
genutzte Umgebung und als wichtiges Erholungsgebiet im Ballungsraum.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter auf Dauer
geändert,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen Handlungen, die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende
Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- und
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen,
Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder das Verändern der
Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur
zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlegen oder Verändern von Straßen, Wegen,
Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlegen oder Verändern von Stätten für Sport und
Spiel einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlegen oder Verändern von Flugplätzen
einschließlich Modellfluggeländen;
9.
Betreiben von Motorsport, sowie von
motorgetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen
ausserhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen;
11.
Anlegen, Beseitigen oder Ändern von fließenden
oder stehenden Gewässern;
12.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
13.
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage
von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere
Weise;
14.
Beseitigen oder Ändern von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Bäume, Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölzen,
Schilf- und Rohrbeständen;
15.
Beseitigung und Beschädigung von Obstbäumen und
anderen Gehölzen, wobei Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Pflege zulässig sind;
16.
Umbrechen von Dauergrünland.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung
Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen
durch Auflagen und Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen,
unter Bedingung, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch
erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur
unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen
Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der
höheren Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach
anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das
Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für
Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörde durchgeführt
werden.
§ 7 und § 8 gelten im Landschaftsschutzgebiet nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke;
2.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Grundstücke;
3.
für die kleingärtnerische Nutzung in den
Gebieten "Burgau" und "Am Kastanienbaum" in bisheriger Art
und in bisherigem Umfang nach Bebauungsplan;
4.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
5.
für die ordnungsmäßige Unterhaltung von Straßen,
Wegen, Plätzen und Gewässern;
6.
für den Bau einer Erschließungsstraße des
Industriegebietes "Schlehert" durch den sogenannten
"Mittelwald" nach Bebauungsplan;
7.
für Maßnahmen der Behörden der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße Rhein
und zur Unterhaltung und Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen und
sonstigen technischen Anlagen gemäß §§ 7, 8 Bundeswasserstraßengesetz;
8.
für die Nutzung des Festplatzes Knielingen in
bisheriger Art und in bisherigem Umfang;
9.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
D: Schlußteil (§§ 10 bis 13)
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem Pflegeplan
oder durch Einzelanordnung festgelegt. Soweit Wald betroffen ist, geschieht
dies im Einvernehmen mit der Forstverwaltung.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer
1.
in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich fahrlässig
eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt,
2.
in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 22 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit § 7 dieser Verordnung
Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen;
3.
in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 8 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis
Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Verordnung der
Stadt Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet "Karlsruhe" vom 8.
Januar 1962.
Karlsruhe, den 2. November 1989
Dr. Miltner