Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Kleiner
Kraichbach" vom 05. April 1990
(GBl. v. 20.07.1990, S. 218).
Aufgrund von §§ 21, 58 Abs. 2 und 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (NatSchG) vom 21.10.1975. (GBl. S.
654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen
Ordnungswidrigkeitenrechts vom 06.06.1983 (GBl. S. 199), und von § 22 Abs. 2
und § 33 Abs. 2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung vom
20.12.1978 (GBl. 1979 S. 12) wird verordnet.
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Kraichtal, Landkreis Karlsruhe, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das
Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Kleiner Kraichbach".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 100 ha.
·
Es umfaßt auf dem Gebiet der Stadt Kraichtal,
Gemarkung Oberöwisheim, die Grundstücke Flst. Nr. 316 (teilweise), 559-561,
563-565, 567, 568, 569/1, 571-574, 575/1, 575/2, 576-579, 580/1, 580/2,
581-585, 585/1, 586-603, 604/1, 606-609, 609/1, 609/2, 610-612, 614-628, 630,
631, 632 (teilweise), 633-639, 640/1, 643, 644/1, 646-648, 650, 652-654, 655
(teilweise), 656 (teilweise), 657 (teilweise), 658-671, 672/1 (teilweise), 674
(teilweise), 680/1 (teilweise), 680/2, 680/3, 685 (teilweise), 686 (teilweise),
687, 849, 851, 852/1, 852/2, 853/1, 854/1, 861-863, 864 (teilweise), 867/1
(teilweise), 868 (teilweise), 898/2, 899, 900, 903-906, 907/1, 907/2, 909/1,
910-913, 914/1, 914/2, 915, 915/1, 916, 916/1, 917, 918, 920-922, 922/1, 923, 923/3,
927/1, 930-932, 934, 935 (teilweise), 936, 936/1, 962/1, 964, 965, 965/1,
966-970, 972-985, 986/1, 989/1, 990-1000, 1002/1, 1003-1006, 1009/1, 1010-1013,
1016, 1017/1, 1019, 1019/1, 1020-1023, 1027-1031, 1033-1035, 1040 (teilweise),
1044, 1045, 1046 (teilweise), 1060 (teilweise), 1061 (teilweise), 1062
(teilweise), 1066 (teilweise), 1067 (teilweise), 1068, 1070-1074, 1077/1, 1080,
1080/2, 1081-1085, 1086/1, 1087-1094, 1098-1100, 1105-1113, 1116/2, 1117,
1119-1122, 1124, 1125, 1139, 1139/1, 1139/2, 1139/3, 1153/1, 1153/2, 1154-1155,
1164, 1166/1, 1167-1169, 1169/1, 1169/2, 1192-1195, 1195/1, 1197, 1198, 1199/1,
1203, 1204/1, 1204/2, 1204/3, 1205-1207, 1222 (teilweise), 1223 (teilweise),
1224 (teilweise), 1229/1 (teilweise), 1230, 1292/1, 1300. Flst. Nr. 5773
(teilweise) (50 m-Streifen im Waldtraufbereich entlang der angrenzenden
Flurstücke 1064-1092 von Waldgrenzstein 135 in gerader Linie bis Waldgrenzstein
147 sowie von Waldgrenzstein 149 bis zum Wegende ca. 75 m südlich des
Waldgrenzsteines 155; dem parallel zum Waldtrauf verlaufenden Weg folgend bis
Waldgrenzstein 165, dann entlang des Weges zum Pfannwaldsee, südlich entlang
des Pfannwaldsees und des in Ost-West-Richtung verlaufenden, die Talaue
begrenzenden Weges bis zur Kreuzung mit dem die Talaue querenden Waldweg; daran
anschließend in geradliniger Verbindung von der nördlichen Kreuzungsecke bis
Waldgrenzstein 56 1/2, von dort aus bis Waldgrenzstein 54, dann dem Straßenrand
der K 152 Richtung Oberöwisheim folgend bis zum Waldgrenzstein 175). Flst. Nr.
1370, 1370/1, 1371, 137-3-1376, 1379-1390, 1533/1, 1534-1537, 1540-1552,
1553/1, 1553/2, 1553/3, 1554, 1555, 1557, 1558, 1559/3, 1560/1, 1562/1,
1562/2,1563-1581, 1583,1636-1638,1639(teilweise), 1649 (teilweise), 1650-1652,
1654-1657, 1660, 1661, 1667-1670, 1682 (teilweise), 1700, 1701 (teilweise),
1713, 1714/1, 1714/2, 1716 (teilweise), 1729 (teilweise), 1743 (teilweise),
1747-1775, 1777/1, 1778-1781, 1783,1784, 1786, 1787-1790, 179111, 1791/2, 1792,
1793/1, 1793/2, 1794-1797, 1799, 180111, 1802, 1803, 1805, 1808-1810, 1812,
1814, 1815 (teilweise), 1817-1822, 1828 (teilweise), 1829, 1830, 1833-1837,
1846-1850, 1874, 1875, 1875/1.
Das Naturschutzgebiet wird im wesentlichen begrenzt im
Süden durch den Hangfuß des Mausbergs sowie das anschließende Rebgelände im
Bereich der Gewanne "Blinden" und "Fuchsloch", im Westen
durch den Waldrand des Gemeindewaldes Distrikt I Langer Wald, im Osten durch
den Gemeindewald Distrikt III Streit- und Pfannwald, im Norden durch die dort
befindliche Gemeindestraße von Oberöwisheim nach Odenheim.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer
Übersichtskarte im Maßstab 1:25000/1:5000 mit durchgezogener roter Linie und in
einer Detailkarte im Maßstab 1:1500 mit durchgezogener roter, grau
angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und
Landratsamt Karlsruhe auf die Dauer von 3 Wochen, beginnend am achten Tag nach
Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch
jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist die Erhaltung eines naturnahen Bereiches
der Kraichgaulandschaft mit den dafür charakteristischen Merkmalen wie trockene
Keupermergelhänge, Hohlwege, Stufenraine und quellenreiche Talauen als
Lebensraum für eine große Zahl unterschiedlicher Lebensgemeinschaften der Tier-
und Pflanzenwelt.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte
Maßnahmen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder An- lagen dieser Art zu
verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern; insbesondere
Dauergrünland zur Neueinsaat oder in Ackerland umzubrechen;
4.
fließende oder stehende Gewässer zu schaffen, zu
beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
10.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige
Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen, Veranstaltungen durchzuführen;
11.
außerhalb von eingerichteten und
gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
12.
ohne
zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
13.
Hunde frei laufen zu lassen oder nicht angeleint
mit sich zu führen;
14.
zu reiten;
15.
zu baden;
16.
die Wege zu verlassen;
17.
die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen
Fahrräder ohne Hilfsmotor und Krankenfahrstühle) zu befahren;
18.
Flugmodelle, Modellboote oder Motorschlitten zu
betreiben;
19.
wildlebende Tiere zu füttern.
§ 4 gilt nicht:
1.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß
a) jagdliche Einrichtungen wie
Futterstellen, Hochsitze und Jagdkanzeln unter Beachtung des Schutzzweckes in
landschaftsgerechter Bauausführung unter möglichster Schonung der Vegetation
und Brutplätze und nur im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde
erstellt werden; jagdli-che Einrichtungen sind nicht in Feuchtgebieten, Schilf
und Röhrichtbeständen sowie auf Halbtrockenrasen zu errichten;
b) keine Entenbrutkörbe angebracht
werden;
c) Wildfütterung nur in der Notzeit
erfolgt;
2.
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art sowie im bisherigen Umfange mit der Maßgabe, daß
a) Dauergrünland nicht in Ackerland
umgebrochen wird; der Umbruch von Dauergrünland zur Neueinsaat bedarf im
Einzelfall der Genehmigung der Fachbehörden; zuständig für die Erteilung der
Genehmigung ist die Naturschutzbehörde, die im Einvernehmen mit der zuständigen
Landwirtschaftsbehörde entscheidet;
b) außerhalb von Ackerland kein
Pflanzenbehandlungsmittel verwendet werden und die Düngung nur bis 01.05. eines
jeden Jahres zulässig ist
c) wesentliche Landschaftsbestandteile
wie Bäume, Hecken, Gebüsch, Feld und Ufergehölze, Schilf -und Röhrichtbestände
sowie Seggenriede nicht beseitigt, zerstört oder geändert werden;
d) auf den vernäßten Bereichen des
Flst.Nr. 1169/2 und den Halbtrockenrasen im Gewann Mausberg (Flst. Nrn. 1700 -
1822) keine Koppelschafhaltung erfolgen darf;
3.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
4.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
mit Maßgabe, daß Fischbesatzmaßnahmen über die höhere Fischereibehörde der
Naturschutzbehörde zur Genehmigung vorzulegen sind; über die Erteilung der
Genehmigung entscheidet die höhere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der
höheren Fischereibehörde;
5.
für Pflegemaßnahmen, die von der höheren
Naturschutzbehörde oder von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
6.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen;
7.
für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Um fang mit der Maßgabe, daß
a) in allen Waldtraufbereichen nur
femelartige Bewirtschaftung zulässig ist;
b) in den Auenwaldbereichen im Distrikt
II Streit- und Pfannwald entlang der Gemeindeverbindungsstraße zwischen
Oberöwisheim und Odenheim im Osten abgegrenzt durch die Waldgrenzsteine 54-56
1/2 und im Westen abgegrenzt durch die Waldgrenzsteine 173-175 keine Kahlhiebe
über 1 ha erfolgen dürfen;
c) im Auenwaldbereich (wie oben abgegrenzt)
die Bewirtschaftung die Erhaltung und Pflege eines naturnahen, standortgemäßen
Erlen-Eschenwaldes zum Ziel hat; die Verjüngung darf nur mit standortheimischen
Gehölzen erfolgen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem Pflegeplan
oder durch Einzelanordnungen festgelegt. Ist hiervon Wald betroffen, erfolgt
dies im Einvernehmen mit der Forstdirektion Karlsruhe, die Forstdirektion
beteiligt ihrerseits die höhere Naturschutzbehörde bei der periodischen
Betriebsplanung (Forsteinrichtung).
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
Naturschutzgesetz oder nach jagdrechtlichen Bestimmungen Befreiung erteilt
werden.
1. Ordnungswidrig im Sinne der § 64 Abs. 1 Nr. 2 Naturschutzgesetz
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach
§ 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
2. Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4
Landesjagdgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder
fahrlässig eine der nach § 4 Abs. 2 i. V. m. § 5 Ziffer 1 dieser Verordnung verbotenen
Handlungen vornimmt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft. Gleichzeitig tritt für den Geltungsbereich des
Naturschutzgebietes die Verordnung des Landratsamtes Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet
"Kraichgau" vom 03.06.1987 außer Kraft.
Karlsruhe, den 05.04.1990
Dr. Miltner