Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Lehmgrube am
Heulenberg" Gemeinde Pfinztal, Landkreis Karlsruhe vom 29. November 1990
(GBl. v. 29.01.1991, S. 20).
Aufgrund von §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz -NatSchG) vom 21.
Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBl. S.
199), und von § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG)
in der Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979 S. 12) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der
Gemeinde Pfinztal, Gemarkungen Söllingen und Berghausen, wird zum
Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung
"Lehmgrube am Heulenberg".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 9,6 ha.
Es wird im wesentlichen begrenzt im Norden durch den Waldweg im Heulenbergwald,
im Süden durch den Grubenrand, den Feldweg Flst.Nr. 3140 und eine Feldhecke, im
Osten durch den Grubenrand, sowie im Westen durch den Grubenrand.
Es umfaßt
·
auf dem Gebiet der Gemeinde Pfinztal auf
Gemarkung Söllingen die Grundstücke Flst.Nrn.: 2962-2969, 2969/1, 2970-77,
2979, 2980, 2982/1, 2983-91, 2993, 2994, 2996-3010, 3010/2, 3011, 3012/1,
3012/2, 3013-3020, 3020/1, 3021, 3027-34, 3152, 3163 tw, 3164 tw, 3165 tw, 3166
tw, 3167 tw, 3168 tw, 3169 tw und den Feldweg 643/1 tw;
·
auf der Gemarkung Berghausen:7165 tw, 7165/1,
8413/1, 8413, 8418, 8448 tw, 8448/1, 8664 tw.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer
Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, 1:5000 mit durchgezogener roter Linie und
in einer Detailkarte im Maßstab 1:2500 mit durchgezogener roter, grau
angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim
Landratsamt Karlsruhe auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag
nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht
durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist die Erhaltung und Gestaltung eines
Sekundärbiotops mit Feuchtflächen, Steilwänden, Rohbodenflächen, Trocken- und
Ruderalstandorten, Hecken und ökologisch wertvollen Waldtraufbereichen als
Lebensraum heimischer Tiere und Pflanzen, insbesondere
·
als Laichplatz gefährdeter Amphibien;
·
als Lebensraum für Reptilien;
·
als Lebensraum einer artenreichen Insektenwelt;
·
als Brut- und Nahrungsraum selten gewordener
Vogelarten und
·
als Untersuchungsgebiet der wissenschaftlichen
Forschung.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
in der jeweils gültigen Fassung zu errichten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern;
4.
fließende oder stehende Gewässer zu schaffen, zu
beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
10.
Veranstaltungen aller Art durchzuführen, zu
zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände
aufzustellen;
11.
außerhalb von eingerichteten und
gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
12.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen zu verursachen;
13.
die Wege zu verlassen;
14.
die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen
Krankenfahrstühle und Fahrräder ohne Hilfsmotor, zu befahren;
15.
Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben;
16.
Dauergrünland umzubrechen;
17.
Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden;
18.
Gehölze, Hecken und Sträucher zu beseitigen, zu
zerstören oder zu ändern;
19.
zu reiten;
20.
Hunde frei laufen zu lassen.
§ 4 gilt nicht:
1.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß
a) die Jagd möglichst schonend und nur
in Übereinstimmung mit dem Schutzzweck ausgeübt wird;
b) keine jagdlichen Einrichtungen
erstellt werden dürfen; am Waldrand dürfen im Einvernehmen mit der
Naturschutzverwaltung Ansitzleitern in landschaftsgerechter Bauweise erstellt
werden;
c) keine Tiere eingebracht werden
dürfen;
d) keine Entenbrutkörbe angebracht
werden dürfen;
e) keine Fütterung erfolgen dürfen;
2.
für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a) Dauergrünland nicht in Ackerland
umgebrochen wird;
b) keine Pflanzenbehandlungsmittel
angewandt werden;
c) keine mineralische und keine Düngung
mit Gülle erfolgt;
d) wesentliche Landschaftsbestandteile
wie Bäume, Hecken, Gebüsch, Feld- und Ufergehölze, Schilf- und Röhrichtbestände
nicht beseitigt, zerstört oder geändert werden; Ziff. b) und c) gelten nicht in
dem Bereich, der in der Detailkarte schraffiert eingezeichnet ist;
3.
für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Um fang mit der Maßgabe, daß
die Säume an den Waldrändern besonders pfleglich behandelt und entwickelt
werden;
4.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
5.
für Pflegemaßnahmen, die von der höheren
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
6.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem Pflegeplan
oder durch Einzelanordnung festgelegt.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG oder nach jagdrechtlichen Bestimmungen Befreiung erteilt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach
§ 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
in Verbindung mit § 5 Nr. 1 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Karlsruhe, den 29. November 1990
Dr. Miltner