Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet
"Kohlbachtal und angrenzende Gebiete", Gemeinden Kürnbach, Sulzfeld,
Zaisenhausen und Oberderdingen, Landkreis Karlsruhe vom 6. Mai 1991 (GBl. v.
19.07.1991, S. 447).
Aufgrund von §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21. Oktober 975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBl. S.
199), und von § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG)
in der Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979 S. 12) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Gemeinden Kürnbach, Sulzfeld, Zaisenhausen sowie der Gemarkung Flehingen der
Gemeinde Oberderdingen werden zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt.
Das Natur- und Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Kohlbachtal
und angrenzende Gebiete".
(1) Das Natur- und Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe
von rund 310 ha. Davon sind rund 144 ha Naturschutzgebiet und rund 166 ha
Landschaftsschutzgebiet. Es wird im wesentlichen begrenzt im Westen durch die
Verbindungsstraße zwischen Zaisenhausen und Flehingen (B 293 alt), durch die
Übergangszonen zu den feuchten Talauen des Breidinger Bruchs und der
Hesselbachgasse; im Norden durch die K 3511, den Waldrand entlang der
Gemarkungsgrenze und die Bahnlinie Karlsruhe-Heilbronn; im Osten durch den
Distrikt Forlenwald, durch den Übergangsbereich zwischen der Hochfläche und dem
südwestexponierten Hang im Gewann Lipplesberg, den Ortsrand von Sulzfeld und
den Staatswald Hägenich; im Süden durch die Bahnlinie Karlsruhe-Heilbronn und
den Staatswald Hägenich.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer
Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 mit durchgezogener roter Linie, flächig grau
(Naturschutzgebiet) und mit durchgezogener grüner, grau gerasteter Linie
(Landschaftsschutzgebiet) und in vier Detailkarten im Maßstab 1:2500 mit
durchgezogener roter, grau angeschummerter Linie (Naturschutzgebiet) und
durchgezogener grüner, grau gerasteter Linie (Landschaftsschutzgebiet)
eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit
Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und Landratsamt Karlsruhe auf
die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser
Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung
eines Teiles der Kraichgau-Landschaft mit den dafür typischen Elementen wie
Halbtrockenrasen, Streuobstwiesen, Feuchtwiesen, Hohlwegen und Auewäldern als
bedeutendem Lebensraum verschiedener, zum Teil seltener, spezialisierter und
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
(2) Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist die
Erhaltung der das Naturschutzgebiet begleitenden und ergänzenden Flächen,
insbesondere Streuobstbestände, Wiesenflächen und reich strukturierten Bereiche
mit Ackerflächen als umgebender Lebensraum und ökologisch wichtiger
Ausgleichsraum für die weitere umgebende Feldflur im Hinblick auf die Sicherung
eines leistungsfähigen Naturhaushaltes.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
in der jeweils gültigen Fassung zu errichten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern;
4.
fließende oder stehende Gewässer zu schaffen, zu
beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
10.
Veranstaltungen durchzuführen, zu zelten, zu
lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11.
außerhalb von eingerichteten und
gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
12.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen zu verursachen;
13.
die Wege zu verlassen;
14.
die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen
Fahrräder ohne Hilfsmotor und Krankenfahrstühle) zu befahren;
15.
Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben;
16.
Dauergrünland umzubrechen;
17.
außerhalb von Ackerland und rechtmäßig
bestockten Rebflächen Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden;
18.
Gehölze, Hecken, Sträucher, Schilf- und
Röhrichtbestände sowie Feld- und Ufergehölze zu beseitigen, zu zerstören oder
zu ändern;
19.
zu reiten;
20.
Hunde frei laufen zu lassen.
§ 4 gilt nicht:
1.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß
a) die Jagdausübung möglichst schonend nur in Übereinstimmung mit dem
Schutzzweck erfolgt;
b) Schilf und andere Röhrichte nicht gemäht oder gemulcht werden;
c) jagdliche Einrichtungen wie Futterstellen, Hochsitze und Jagdkanzeln unter Beachtung
des Schutzzweckes in landschaftsgerechter Bauausführung unter möglichster
Schonung der Vegetation und Brutplätze und nur im Einvernehmen mit der höheren
Naturschutzbehörde erstellt werden; jagdliche Einrichtungen sind nicht in
Feuchtgebieten, Schilf- und Röhrichtbeständen zu errichten;
d) keine Tiere eingebracht werden dürfen;
e) keine Entenbrutkörbe angebracht werden dürfen;
f) Fütterung nur in der Notzeit erfolgt;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei;
3.
für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a) § 4 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 17 und Nr. 18 beachtet werden;
b) Dauergrünland nicht in Ackerland umgebrochen wird; der Umbruch von Dauergrünland
zur Neueinsaat bedarf im Einzelfall der Genehmigung der Fachbehörde; zuständig
für die Erteilung der Genehmigung ist die Naturschutzbehörde, die im
Einvernehmen mit der zuständigen Landwirtschaftsbehörde entscheidet;
c) der vorhandene Obstbaumbestand erhalten bleibt; die Entfernung einzelner abgängiger
Bäume ist bei entsprechender Nachpflanzung von Obsthochstämmen zulässig;
4.
für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a) der Wald schonwaldartig behandelt wird, was eine standortheimische Baumartenauswahl
und eine kleinflächige Verjüngung erfordert sowie Kahlhiebe auf einer Fläche
von mehr als 0,5 ha ausschließt;
b) eine Waldtraufzone von 50 m Tiefe dauerwaldartig erhalten wird;
5.
a) für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen, Wege und Bahnanlagen
sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung mit der
Maßgabe, daß die Reinigung und Instandsetzung von Fließgewässern wie Bächen und
Gräben nur im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erfolgt;
b) für die Entnahme von Grundwasser und die Unterhaltung hierzu erforderlicher
baulicher Anlagen; ebenso gilt § 4 nicht für die Errichtung von zur Entnahme
von Grundwasser erforderlichen baulichen Anlagen für die öffentliche
Wasserversorgung, soweit dies erforderlich ist und unter Beachtung der Belange
von Naturschutz u. Landschaftspflege in einem wasserrechtlichen
Genehmigungsverfahren, in dem auch über mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu
entscheiden ist, genehm igt wird;
6.
für Pflegemaßnahmen, die von der höheren
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
7.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den Charakter des
Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende
Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen;
3.
Verlegung oder Änderung von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen,
Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der
Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Anlage von Flugplätzen einschließlich
Modellfluggelände;
6.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur
zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
7.
Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen,
Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
8.
Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport
und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
9.
Betrieb von Motorsport sowie von
motorbetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen
und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
11.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden
oder stehenden Gewässern;
12.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
13.
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlagen
von Baumschulen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Kleingärten oder die
wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
14.
Beseitigung oder Änderung von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Bäumen, Hecken, Gebüsch, Feld- und Ufergehölzen,
Schilf- und Röhrrichtbeständen;
15.
Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr
als 4 ha;
16.
Umbrechen von Dauergrünland in Ackerland oder
zur Neueinsaat.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Handlungen
Wirkungen der im § 6 genannten Art nicht zur Folge haben oder solche Wirkungen
durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen
oder Bedingungen befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch
erreicht wird, daß die Wirkung der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich
zuwiderläuft.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen
Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der
höheren Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Für Handlungen des Bundes und des Landes, die nach
anderen Vorschriften keiner Gestattungen bedürfen, wird die Erlaubnis durch das
Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für
Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt
werden.
Die §§ 6 und 7 gelten im Landschaftsschutzgebiet nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke, ausgenommen Maßnahmen nach §
7 Abs. 2 Nrn 14 und 16;
2.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Grundstücke, ausgenommen Maßnahmen nach §
7 Abs. 2 Nrn. 13 und 15;
3.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei;
4.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen,
Wege, Plätze, Bahnanlagen, Versorgungsanlagen und Gewässer; erlaubnispflichtig
bleibt die Beseitigung von Ufergehölzen, Schilf- und Röhrichtbeständen;
5.
für die Entnahme von Grundwasser und die
Unterhaltung hierzu erforderlicher baulicher Anlagen; ebenso gelten die §§ 6
und 7 nicht für die Errichtung von zur Entnahme von Grundwasser erforderlichen
Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, soweit dies erforderlich ist und
unter Beachtung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in einem
wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren, in dem auch über evtl.
Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden ist, genehmigt wird;
6.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der höheren
Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG oder nach jagdrechtlichen Bestimmungen Befreiung erteilt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer a) in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der
nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt;
·
a) in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder
fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt;
·
b) in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich
oder fahrlässig eine der nach § 6 dieser Verordnung verbotenen Handlungen
vornimmt;
·
c) in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 7 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche
Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
in Verbindung mit § 5 Nr. 1 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Karlsruhe, den 6. Mai 1991
Dr. Miltner