Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Im oberen
Haubruch"(Gemeinde Kraichtal, Landkreis Karlsruhe) vom 22. Dezember 1992
(GBl. v. 16.02.1993, S. 67).
Aufgrund der §§ 21, 58 und 64 des Naturschutzgesetzes (NatSchG)
vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch das
Biotopschutzgesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 701), und der §§ 22 und 33
des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl.
1979 S. 12), wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Kraichtal, Gemarkung Münzesheim, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Im oberen Haubruch".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 5 ha. Es
wird im wesentlichen begrenzt im Westen durch den Feldweg 9497, im Süden durch
den Feldweg 9623, im Osten durch den begleitenden Erdweg entlang des
Haubruchgrabens sowie den Weg Nr. 9478 entlang der Fischteichanlage und im
Norden durch den Feldweg 9477. Es umfaßt Pufferstreifen entlang des
Haubruchgrabens und entlang der zuführenden Gräben.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in 2
Übersichtskarten im Maßstab 1:25000 sowie 1:5000 mit durchgezogener roter Linie
und in 2 Detailkarten im Maßstab 1:2500 mit durchgezogener roter, grau
angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim
Landratsamt Karlsruhe auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach
Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch
jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist die Erhaltung und Förderung: von
Feuchtgebieten, Quellbereichen und in Sukzession befindlichen Fischteichen mit
entsprechenden Pufferzonen; der spezifischen Pflanzengesellschaften,
insbesondere der Schilf- und Röhrichtbestände; der auf diese Lebensräume
angewiesenen Tierarten, insbesondere Reptilien, Amphibien, Libellen und Vögel.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen ver
boten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
in der jeweils gültigen Fassung zu errichten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere
Bodenbestandteile abzubauen, zu entnehmen oder einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
4.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige BrutWohn- oder Zufluchtstätten
dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
10.
Veranstaltungen durchzuführen, zu zelten, zu
lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
12.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen zu verursachen;
13.
die gekennzeichneten Wege zu verlassen;
14.
die gekennzeichneten Wege mit Fahrzeugen aller
Art - ausgenommen Fahrräder ohne Hilfsmotor und Krankenfahrstühle - zu
befahren;
15.
Flugmodelle, Luftsportgeräte, Drachen oder
Modellboote zu betreiben;
16.
Dauergrünland zur Neueinsaat oder zu Ackerland
umzubrechen;
17.
außerhalb von Ackerland Pflanzenbehandlungs-
oder Düngemittel zu verwenden;
18.
Gehölze, Hecken oder Sträucher zu beseitigen, zu
zerstören oder zu ändern;
19.
zu reiten;
20.
Hunde frei laufen zu lassen.
(1) Die Verbote des § 4 gelten nicht für die
1.
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a) die Bodengestalt nicht verändert wird;
b) Entwässerungs- oder andere Maßnahmen unterbleiben, die den Wasserhaushalt
des Gebietes verändern;
c) Dauergrünland nicht zur Neueinsaat oder zu Ackerland umgebrochen wird;
d) Gehölze, Hecken oder Sträucher nicht beseitigt, zerstört oder geändert
werden;
e) außerhalb von Ackerland weder Pflanzenbehandlungs- noch Düngemittel verwendet
werden;
f) der erste Schnitt nicht vor dem 15.06. eines jeden Jahres erfolgt;
2.
ordnungsgemäße Ausübung der Forstwirtschaft in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
3.
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß
a) jagdliche Einrichtungen nicht erstellt werden dürfen;
b) keine Entenbruthilfen angebracht werden;
c) keine Fütterungen und Kirrungen erfolgen;
4.
ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
(2) Unberührt bleiben auch die sonstige bisher
rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege
sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der höheren
Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt. §
4 dieser Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach
§ 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
i. V. m. § 5 Nr. 3 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt für den Geltungsbereich des
Naturschutzgebietes die Verordnung des Landratsamtes Karlsruhe über das
Landschaftsschutzgebiet "Kraichgau" vom 3. Juni 1987
(Mitteilungsblatt Kraichtal vom 02.07.1987) außer Kraft.
Karlsruhe, den 22. Dez. 1992
Dr. Miltner