Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet
"Hoffenheimer Klinge" (Stadt Sinsheim, Rhein-Neckar-Kreis) vom 21.
Dezember 1992 (GBl. v. 23.02.1993, S. 117).
Aufgrund der §§ 21, 58 und 64 des Naturschutzgesetzes
(NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch das
Biotopschutzgesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 701), und der §§ 22 und 33
des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl.
1979, S. 12), wird verordnet:
Allgemeine Vorschriften
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Sinsheim, Gemarkungen Sinsheim und Hoffenheim werden zum Natur- und
Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Natur- und Landschaftsschutzgebiet führt
die Bezeichnung "Hoffenheimer Klinge".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 23 ha.
Es gliedert sich in folgende drei Teilgebiete:
·
Das
Teilnaturschutzgebiet "Malschrain und Sinsheimer Klinge" hat eine
Größe von 20,5 ha. Es umfaßt auf der Gemarkung Hoffenheim in den Gewannen
"Malschrain", "Ob dem Malschrain" und "Sinsheimer
Klinge" den bebuschten Elsenzprallhang mit den Wiesen- und
Halbtrockenrasen an der Hangoberkante sowie die ähnlich strukturierte, südostexponierte
Flanke der Klinge sowie einen Teil des Elsenzprallhanges, der hier einige
Abbaustätten beinhaltet.
·
Das
Teilnaturschutzgebiet "Alter Steinbruch" hat eine Größe von ca. 1 ha.
Es umfaßt auf der Gemarkung der Stadt Sinsheim einen Steinbruch am
Elsenzprallhang zwischen den Gewannen "Heidenhardt" und "Rechts
der Hoffenheimer Straße".
·
Das
Teilnaturschutzgebiet "Hohlwege am Heidenhardt" hat eine Größe von
ca. 1 ha. Es umfaßt auf der Gemar kung der Stadt Sinsheim zwischen den
Gewannen "Hinter den Lettengruben" und "Stahlsweiher" ein
Hohlweg- und Böschungssystem.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 26
ha. Es umfaßt auf den Gemarkungen Hoffenheim und Sinsheim die Ackerflächen der
Elsenzaue bis zur B 45 sowie die Ackerflächen oberhalb des Elsenzprallhanges
und der Klinge.
(3) Die Grenzen des Natur- und Landschaftsschutzgebietes
sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 mit durchgezogener roter Linie
(Naturschutzgebiet) und mit durchgezogener grüner Linie (Landschaftsschutzgebiet)
sowie in 4 Detailkarten im Maßstab 1:2500 mit durchgezogener roter, grau
angeschummerter Linie (Naturschutzgebiet) und mit durchgezogener grüner,
flächig schwarz punktierter Linie (Landschaftsschutzgebiet) eingetragen.
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung
mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe, beim Landratsamt
Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg und bei der Stadt Sinsheim auf die Dauer von
zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt,
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich
ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 3 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Naturschutzgebiet
Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und
Förderung
1.
des von der Elsenz geschaffenen Prallhanges
sowie der Klinge mit ihren charakteristischen morphologischen und geologischen
Erscheinungsformen;
2.
unterschiedlich strukturierter Gehölzbestände;
3.
extensiv genutzter landwirtschaftlicher Flächen;
4.
eines durch Abbau entstandenen Sekundärbiotops
mit den unterschiedlichen, bis zum Wald reichenden Sukzessionsflächen;
5.
eines Hohlweg- und Böschungssystems als
kulturhistorische geologische Erscheinungsform mit einem Mosaik aus
halbtrockenen und frischen Standorten;
6.
der an die vielfältigen Standorte und Nutzungen
angepaßten Pflanzen- und Tierarten.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
in der jeweils gültigen Fassung zu errichten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere
Bodenbestandteile abzubauen, zu entnehmen oder einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
4.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder ,Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
10.
zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen,
sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11.
außerhalb von eingerichteten und
gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
12.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen zu verursachen;
13.
die Wege zu verlassen;
14.
die Wege mit Fahrzeugen aller Art mit Ausnahme
von Krankenfahrstühlen zu befahren;
15.
Flugmodelle, Luftsportgeräte, Drachen oder
Modellboote zu betreiben;
16.
Dauergrünland und Dauerbrachen in Ackerland
umzubrechen;
17.
außerhalb von Ackerland
Pflanzenbehandlungsmittel oder Dünger zu verwenden; eine
pflanzenbedarfsgerechte Düngung von Grünland bedarf im Einzelfall der Befreiung;
18.
zu pferchen;
19.
wesentliche Landschaftsbestandteile wie Bäume,
Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Schilf- und Röhrichtbestände zu
beseitigen, zu zerstören oder zu ändern;
20.
eine angelsportliche oder fischereiliche Nutzung
auszuüben;
21.
zu reiten, außer auf besonders ausgewiesenen
Wegen;
22.
Hunde frei laufen zu lassen.
(1) Die Verbote des § 4 gelten nicht für die
1.
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a) Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile nicht entnommen oder
eingebracht werden oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert wird;
b) Entwässerungs- oder andere Maßnahmen unterbleiben, die den Wasserhaushalt
des Gebietes verändern;
c) Dauergrünland oder -brachen nicht in Ackerland umgebrochen werden;
d) außerhalb von Ackerland keine Pflanzenbehandlungsmittel oder Dünger verwendet
werden; eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung von Grünland bedarf im Einzelfall
der Befreiung;
e) nicht gepfercht wird;
f) wesentliche Landschaftsbestandteile wie Bäume, Hecken, Gebüsche, Feld- und
Ufergehölze, Schilf- und Röhrichtbestände nicht beseitigt, zerstört oder
geändert werden;
g) die mehrschürigen Wiesen auf den Flurstücken Nr. 1238 bis 1240 der Gemarkung
Sinsheim-Hoffenheim mit Festmist gedüngt werden dürfen, wobei die Mengenbegrenzung
der für Wasserschutzgebiete der Zone III jeweils geltenden Vorschriften
(SchALVO) einzuhalten ist und kein Geflügelmist verwendet wird;
Flächen, die auf der Grundlage
von Bewilligungen oder Verträgen vorübergehend stillgelegt oder extensiviert
waren, dürfen in die zuletzt ausgeübte Nutzung zurückgeführt werden;
2.
ordnungsgemäße Ausübung der Forstwirtschaft mit
der Maßgabe, daß
die vorhandenen unterschiedlich strukturierten
Gehölzbestände weitgehend erhalten und gefördert werden unter
- Verwendung standortheimischer Gehölzarten ,
- Förderung einzelner Alt- und Tothölzer,
- und weitestgehenden Verzicht auf Kahlschläge;
3.
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß
a) keine Treib- und Gesellschaftsjagden, ausgenommen Drückjagden im Wald,
stattfinden;
b) jagdliche Einrichtungen wie Hochsitze, Jagdkanzeln und Futterstellen nur in
der Zeit vom 1. Oktober bis zum 1. März und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes
errichtet werden;
c) in Feuchtgebieten und auf Halbtrockenrasen keine Futterstellen oder andere
jagdliche Einrichtungen angelegt werden;
d) keine Wildäcker angelegt werden;
e) das Anlegen von Schußschneisen in Schilf- und Röhrichtbeständen unterbleibt.
(2) Unberührt bleibt auch die sonstige bisher
rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege
sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung mit der
Maßgabe, daß eine Reinigung der Gräben im Einvernehmen mit der höheren
Naturschutzbehörde erfolgt.
Landschaftsschutzgebiet
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist die
Erhaltung und Förderung
1.
eines erweiterten Lebens- und Rückzugsraumes in
der Feldflur und in wertvollen Sekundärbiotopen für die im Naturschutzgebiet
vorkommende Pflanzen- und Tierwelt;
2.
eines Puffers zu dem Naturschutzgebiet;
3.
von Vernetzungselementen zwischen den Teilen des
Naturschutzgebietes.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt;
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört;
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert;
4.
das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern
oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der
schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedarf es insbesondere:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
in der jeweils gültigen Fassung zu errichten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder andere
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
Stätten für Sport und Spiel, einschließlich
Motorsportanlagen anzulegen oder zu verändern;
4.
Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere
Bodenbestandteile abzubauen, zu entnehmen oder einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
5.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder zu ändern;
6.
Gegenstände zu lagern, soweit sie nicht zur
zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
7.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen;
8.
die Grundstücksnutzung wesentlich zu ändern;
9.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder
Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen;
10.
Motorsport sowie motorgetriebene Schlitten zu betreiben;
11.
Dauergrünland und -brachen in Ackerland
umzuwandeln;
12.
Pflanzenbehandlungsmittel außerhalb von
Ackerland zu verwenden;
13.
Waldumwandlungen und Neuaufforstungen
vorzunehmen oder Christbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
14.
wesentliche Landschaftsbestandteile wie Bäume,
Hecken, Gebüsche, Feldgehölze und Böschungen zu beseitigen, zu zerstören oder
zu ändern.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung
Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen
durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit
Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn
dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck
nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen
Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der
unteren Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach
anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für
Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt
werden.
(1) Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 7 und 8
gelten nicht für die
1.
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Nutzung, mit der Maßgabe, daß die Umwandlung von Dauergrünland und Dauerbrachen
in Ackerland der Erlaubnis bedarf;
2.
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3.
ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung
der Wege und Leitungen aller Art, ausgenommen Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 14.
Schlussvorschriften
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch die höhere
Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt.
§§ 4, 7 und 8 dieser Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im Landschaftsschutzgebiet
von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im Naturschutzgebiet nach § 4 dieser Verordnung
verbotene Handlungen vornimmt,
2.
im Landschaftsschutzgebiet nach § 7 dieser
Verordnung verbotene Handlungen vornimmt;
3.
im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 8 dieser
Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG
handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist
in Kraft.
Karlsruhe, den 21 Dezember 1992
Regierungspräsidium Karlsruhe
Dr. Miltner