Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet
"Dammstücker" (Gemeinde Nußloch, Rhein-Neckar-Kreis) vom 23. Dezember
1993 (GBl. v. 11.02.1994, S. 69).
Aufgrund der §§ 21, 58 und 64 des Naturschutzgesetzes
(NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch das
Biotopschutzgesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 701), und der §§ 22 und 33
des Landesjagdgesetzes (LJagdG) vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979 S. 12), wird
verordnet:
Allgemeine Vorschriften
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Gemeinde Nußloch werden zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das
Natur- und Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Dammstücker".
(1) Das Natur- und Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe
von rund 34 ha. Davon entfallen auf das Naturschutzgebiet rund 20 ha, auf das
Landschaftsschutzgebiet rund 14 ha.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Ton- und Kiesgruben,
Gebüsche und Wiesen in den Gewannen "Dammstücker",
"Kernäcker" und "Unter dem Damm" sowie den See auf
Flst.-Nr. 8110 und das Flst.-Nr. 8127. Es wird im wesentlichen begrenzt durch
die B 3 und die Ostgrenze von Flst.-Nr. 8127 im Osten, das Gelände des Reiterhofes
und einen Feldweg im Süden, den Leimbach im Westen und die Deponien der Gewanne
"Unter dem Damm" und "Hohäcker" im Westen und Norden.
Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt im wesentlichen die
Ödländer der Deponie "Unter dem Damm" und das Schützenhausgelände im
Norden sowie landwirtschaftliche Nutzflächen und den Reiterhof im Süden.
(3) Die Grenzen des Natur- und Landschaftsschutzgebietes
sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 mit durchgezogener roter Linie
(Naturschutzgebiet) und mit durchgezogener grüner Linie
(Landschaftsschutzgebiet) sowie in einer Detailkarte im Maßstab 1:2500 mit
durchgezogener roter, grau angeschummerter Linie (Naturschutzgebiet) und mit
durchgezogener grüner, flächig schwarz punktierter Linie (Landschaftsschutzgebiet)
eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit
Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim Landratsamt
Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am
Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht
durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4 ) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 3 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Naturschutzgebiet
Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und
Förderung von
1.
Sekundärbiotopen als Lebensraum heimischer
Pflanzen und Tiere, insbesondere
- als Laichplatz für Amphibien von überörtlicher Bedeutung,
- als Brutplatz seltener Vogelarten,
- als Durchzugs- und Rastgebiet europäischer Zugvögel,
- als Lebensraum für Reptilien und Insekten,
- als Lebensraum für Fledermäuse,
- als Lebensraum für eine artenreiche Flora und Vegetation;
2.
umfangreichen Feldgehölzen und extensiv
genutzten Wiesen als Lebensraum von Pflanzen und Tieren.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung oder Veränderung im Schutzgebiet oder seines
Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung
führen oder führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern; die Festsetzungen des Fernstraßenausbaugesetzes - Bedarfsplan für
die Bundesfernstraßen bezüglich des vierspurigen Ausbaus der B 3 zwischen
Wiesloch und Leimen -bleiben unberührt;
3.
die Bodengestalt zu verändern, insbesondere
durch Auffüllungen oder Abgrabungen;
4.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen,
die den Wasserhaushalt verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu
hinterlassen oder zu lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung
entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
10.
zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder
Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen;
11.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
12.
Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen
zu verursachen;
13.
das Gebiet außer auf den Wegen Flst.-Nrn. 8060,
8120, 7881 und 8094 zu betreten;
14.
die Wege zu befahren; zulässig sind Fahrräder
und Krankenfahrstühle;
15.
Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und
Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben sowie die Gewässer mit Booten aller
Art zu befahren;
16.
Grünland umzubrechen;
17.
Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel zu
verwenden;
18.
Landschaftselemente wie Bäume, Hecken,
Sträucher, Gebüsche, Böschungen, Ufergehölze, Schilf- und Röhrichtbestände zu
beseitigen, zu zerstören oder zu ändern;
19.
zu reiten;
20.
Hunde frei laufen zu lassen.
(1) Die Verbote des § 4 gelten nicht für:
1.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß
a) keine Gesellschaftsjagden stattfinden,
b) jagdliche Einrichtungen wie Hochsitze in einfacher Bauweise nur in der Zeit
vom 1. Oktober bis zum 1. März außerhalb von Feuchtgebieten und Magerstandorten
und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks errichtet werden,
c) keine Wildäcker und Futterstellen angelegt
werden,
d) keine Kirrung von Wasserwild erfolgt,
e) in Schilf und Röhrichten keine Schußschneisen angelegt werden;
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei von
dem in der Detailkarte näher gekennzeichneten nordwestlichen Ufer des Sees auf
Flst.-Nr. 8110 aus von nicht mehr als fünf Anglern gleichzeitig;
3.
den mit Rahmenbetriebsplan vom 15. August 1984
und 17. April 1989 zugelassenen Tonabbau, die mit Sonderbetriebsplan vom 22.
Oktober 1991 zugelassene Sanierung des Bergschadens auf Flst.-Nr. 8121 und die
Rekultivierung der Tongrube, sofern diese im Benehmen mit der höheren
Naturschutzbehörde erfolgen.
(2) Unberührt bleibt auch die sonstige bisher rechtmäßigerweise
bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie
deren Unterhaltung und Instandsetzung.
Landschaftsschutzgebiet
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist die
Erhaltung und Förderung
1.
eines Puffers zu dem Naturschutzgebiet;
2.
von Vernetzungselementen insbesondere von
Grünland zwischen den Teilen des Naturschutzgebietes.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck
zuwiderlaufen, insbesondere, wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt wird;
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört wird;
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert wird;
4.
das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den Charakter des
Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können,
bedürfen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedarf es insbesondere:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder andere
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
Stätten für Sport und Spiel anzulegen, oder zu
verändern;
4.
die Bodengestalt zu verändern, insbesondere
durch Auffüllungen oder Abgrabungen;
5.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder zu verändern;
6.
Gegenstände zu lagern, soweit sie nicht zur
zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
7.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen;
8.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung
wesentlich zu ändern;
9.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder
Verkaufsstände aufzustellen;
10.
Motorsport zu betreiben;
11.
Neuaufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen
anzulegen oder die Bodennutzung auf andere Weise wesentlich zu ändern;
12.
Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen;
13.
Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel außerhalb
von Ackerland zu verwenden;
14.
Landschaftselemente wie Bäume, Hecken,
Sträucher, Gebüsche, Ufergehölze, Schilf- und Röhrichtbestände und Böschungen
zu beseitigen oder zu zerstören.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung
Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen
durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit
Auflagen, Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch
erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur
unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen
Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach
anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für
Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt
werden.
(1) Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte §§ 7 und 8 gelten
nicht für die
1.
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
mit der Maßgabe, daß
a) die Bodengestalt insbesondere durch Auffüllungen oder Abgrabungen nicht verändert
wird;
b) Dauergrünland oder Dauerbrache nicht umgebrochen wird;
c) Landschaftselemente im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 14 nicht beseitigt oder
zerstört werden. Das Recht, die landwirtschaftliche Nutzung wieder aufzunehmen,
die auf Grund vertraglicher Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme
an einem Extensivierungs- oder Stillegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder
aufgegeben war, bleibt unberührt;
2.
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.
(2) Unberührt bleibt auch die Unterhaltung und
Instandsetzung rechtmäßigerweise bestehender Einrichtungen.
Schlußvorschriften
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch die höhere
Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt.
§§ 4, 7 und 8 dieser Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im
Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt
werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im Naturschutzgebiet nach § 4 dieser Verordnung
verbotene Handlungen vornimmt,
2.
im Landschaftsschutzgebiet nach § 7 dieser
Verordnung verbotene Handlungen vornimmt,
3.
im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 8 dieser
Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG
handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Karlsruhe, 23. Dezember 1993
gez.: Dr. Miltner