Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Allmendäcker"
in Rheinstetten, Landkreis Karlsruhe vom 26. November 1996 (GBl. v. 28.01.1997,
S. 19), VO 04.04.1997 (Berichtigung; GBl. v. 04.04.1997, S. 119).
Auf Grund der §§ 21, 58 und 64 des Naturschutzgesetzes
(NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 386) und der §§ 22 und 33
des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung vom 1.Juni 1996 (GBl. S. 369)
wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der
Gemeinde Rheinstetten, Gemarkung Mörsch, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Allmendäcker".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 44 ha.
Es wird im wesentlichen begrenzt im Westen durch den entlang der Oberkante der
Steilböschung verlaufenden Flurweg, der innerhalb des Gebietes liegt, im Süden
durch die L 566, im Osten durch die Bundesbahnlinie Karlsruhe - Rastatt und im
Norden durch die südliche Uferlinie des Epple-Sees. Es umfaßt auf dem Gebiet
der Gemeinde Rheinstetten Gemarkung Mörsch, die Grundstücke Flst.-Nrn. 3819/7
(tw), 2485/5 (tw), 2458, 2458/11, 2458/12, 2458/13, 3898 und 3896 (tw).
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte
im Maßstab 1:5000 mit durchgezogener roter Linie und in einer Detailkarte im
Maßstab 1:2500 mit durchgezogener roter, grau angeschummerter Linie
eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit
Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim Landratsamt Karlsruhe
auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser
Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist:
1.
die Sicherung der Sandgruben als Pionierstandorte
vom feuchten bis hin zum extrem trockenen Bereich;
2.
die Sicherung und Förderung der Strukturvielfalt
der Topographie und Morphologie der Sandgruben, ihrer Steilböschungen und
Bodenerhebungen;
3.
die Sicherung und Förderung der
Sukzessionsstadien der Vegetation auf den verschiedenen Standorten;
4.
die Sicherung und Förderung der an diese
extremen Standorte angepaßten Tier- und Pflanzenwelt, vor allem spezialisierter
und gefährdeter Arten. Dazu zählen insbesondere Vögel, Insekten und Filzkräuter.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung oder Veränderung im Schutzgebiet oder seines
Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung
führen oder führen können, insbesondere die in den Absätzen 2 bis 6 genannten
Handlungen.
(2) Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
2.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
3.
Hunde frei laufen zu lassen.
(3) Verboten ist es, bauliche Maßnahmen durchzuführen und
vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen
anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern;
4.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen.
(4) Bei der Nutzung der Grundstücke ist es verboten:
1.
die Bodengestalt zu verändern, insbesondere
durch Auffüllungen oder Abgrabungen;
2.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung
entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
3.
neu aufzuforsten oder Christbaum- und
Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen
anzulegen;
4.
Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen;
5.
Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel zu
verwenden;
6.
Gehölze, Hecken und Sträucher zu beseitigen, zu
zerstören oder zu ändern;
(5) Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es
verboten:
1.
die Wege zu verlassen;
2.
die Wege zu befahren; zulässig sind Fahrräder
auf Wegen über zwei Meter Breite und Krankenfahrstühle;
3.
zu reiten;
4.
Veranstaltungen durchzuführen, zu zelten, zu
lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge
abzustellen;
5.
Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und
Flugmodelle zu betreiben;
6.
zu baden;
7.
mit
Wasserfahrzeugen jedweder Art auf den Wasserflächen zu fahren oder Wassermodelle
zu betreiben;
(6) Weiter ist es verboten:
1.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu
hinterlassen oder zu lagern;
2.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
3.
Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen
zu verursachen.
(1) die Verbote des § 4 gelten nicht:
1.
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß
a) keine Hochsitze bzw. Jagdkanzeln errichtet werden;
b) keine Futterstellen bzw. Kirrplätze eingerichtet oder unterhalten werden;
c) keine Wildäcker angelegt werden;
d) die Wasservogeljagd nicht zulässig ist;
e) die Brutgebiete gefährdeter Vogelarten (Rohbodenstandorte und Hangbereiche)
in der Zeit vom 15. Februar bis 15. August nur zur Nachsuche und zur Bergung erlegten
Wildes betreten werden dürfen;
3.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
mit der Maßgabe, daß nur an den in Karte und Gelände gekennzeichneten Ufern
geangelt werden darf;
4.
für den planfestgestellten Ausbau der L 566, den
planfestgestellten Bau der Unterführung unter den Bahnübergang und den
planfestgestellten Bau eines dritten Bahngleises parallel zur bestehenden
DB-Strecke;
5.
für eine Kies- und Sandentnahme im derzeit
landwirtschaftlich genutzten Bereich nördlich der L 566;
(2) Unberührt bleibt die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen, Wege und Bahnanlagen
sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der höheren
Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt. §
4 ist insoweit nicht anzuwenden.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach
§ 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 7 LJagdG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
in Verbindung mit § 5 Nr. 3 dieser Verordnung die Jagd ausübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Karlsruhe, 26. November 1996
Hämmerle
Berichtigung
der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet
»Allmendäcker« in Rheinstetten, Landkreis Karlsruhe, vom 26. November 1996
(GBl.1997 S. 19)
In der Eingangsformel lautet die Ermächtigungsgrundlage
für die jagdlichen Regelungen:
»§§ 28 und 40 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 1.
Juni 1996 (GBl. S. 369)«.