Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Sauerwiesen-Fuchsloch"
(Große Kreisstadt Wiesloch, Gemeinde Dielheim; Rhein-Neckar-Kreis) vom 18.
Dezember 1996 (GBl. v. 21.02.1997, S. 47).
Aufgrund von §§ 21 und 58 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes
(NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 385) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Großen Kreisstadt Wiesloch und der Gemeinde Dielheim werden zum
Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung
"Sauerwiesen-Fuchsloch".
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 61 ha.
Es umfaßt im wesentlichen die von Südosten nach Nordwesten auf einer Strecke
von ca. 1,2 km verlaufende Leimbachaue einschließlich der umgebenden, hügligen
Wiesen- und Waldlandschaften zwischen den Ortsrandlagen von Dielheim und
Wiesloch. Die an die L 612 und an den Leimbach angrenzenden Gewanne in
östlicher und westlicher Richtung sind überwiegend Bestandteil des
Schutzgebietes. Das Schutzgebiet umfaßt ganz oder teilweise auf der Gemarkung
Wiesloch die Gewanne "Bachäcker", "Sinsheimer Höhe",
"Welschkornbuckel", "Sauerwiesen", und auf der Gemarkung
Dielheim die Gewanne "Eckertsbruch", "Vorerlenwiesen",
"Kleines Feld", "Fuchsberg" und "Eckertsberg",
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer
Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 mit durchgezogener roter Linie sowie in
einer Detailkarte im Maßstab 1:2500 mit durchgezogener roter, grau
angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteile dieser
Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe,
beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg und bei der
Verwaltungsgemeinschaft Wiesloch in Wiesloch auf die Dauer von zwei Wochen,
beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur
kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich
ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist:
1.
die Erhaltung und Förderung der naturnahen
Standorte der Talaue und ihrer Randbereiche
- als Grundlage für die spezielle und vielfältige Feuchtgebietsvegetation
(Erlen-Bruchwald, Feuchtwiesen, Röhrichte und Seggenbestände) sowie der
trockenen Hänge mit einem Mosaik aus Halbtrockenrasen, Streuobstwiesen, Hecken,
Wäldern und Rainen (Lößböschungen),
- als vielfältige Lebensräume, der darauf angewiesenen seltenen und gefährdeten
Tierarten wie Teichrohrsänger und Wendehals und Pflanzenarten wie Helmknabenkraut;
2.
die Erhaltung und Förderung der hydrologischen
Funktion der Aue;
3.
die Erhaltung eines regional bedeutsamen
Landschaftsbildes.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung oder Veränderung im Schutzgebiet oder seines
Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung
führen oder führen können, insbesondere die in den Absätzen 2 bis 6 genannten
Handlungen.
(2) Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
2.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
3.
Hunde frei laufen zu lassen.
(3) Verboten ist es, bauliche Maßnahmen durchzuführen und
vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern;
4.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen.
(4) Bei der Nutzung der Grundstücke ist es verboten:
1.
die Bodengestalt zu verändern, insbesondere
durch Auffüllungen oder Abgrabungen;
2.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung
entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
3.
neu aufzuforsten oder Christbaum- und
Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen
anzulegen;
4.
Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen;
5.
Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel zu
verwenden;
6.
Koppel- und Pferchhaltung zu betreiben.
(5) Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es
verboten:
1.
die Wege zu verlassen;
2.
die Wege zu befahren; zulässig sind Fahrräder
auf Wegen über zwei Meter Breite und Krankenfahrstühle;
3.
zu reiten;
4.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder
Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen;
5.
Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und
Flugmodelle zu starten und zu landen;
6.
Wasserflächen zu nutzen.
(6) Weiter ist es verboten:
1.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu
hinterlassen oder zu lagern;
2.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
3.
Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen
zu verursachen.
(1) Die Verbote des § 4 gelten nicht für die:
1.
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a) die Bodengestalt nicht verändert wird;
b) durch Entwässerungs- oder andere Maßnahmen der Wasserhaushalt nicht verändert
wird;
c) Dauergrünland oder Dauerbrache nicht umgebrochen wird;
d) Pflanzenschutzmittel nur auf Ackerflächen unter Beachtung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung
verwendet werden; auf Grünlandflächen ist eine punktuelle Ampfer- und
Brennesselbekämpfung zulässig;
e) Bäume, Hecken, Gebüsche sowie Böschungen nicht beseitigt oder zerstört werden;
f) Koppel- und Pferchhaltung nur für Rinder und Schafe zulässig ist;
das Recht, die landwirtschaftliche Nutzung wieder aufzunehmen, die auf Grund vertraglicher
Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs-
oder Stillegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder aufgegeben war, bleibt
unberührt;
2.
ordnungsgemäße Ausübung der
forstwirtschaftlichen Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang mit der Maßgabe, daß
a) Erlen-Bruchwälder und Erlen-Eschenwälder erhalten und gefördert und kleinflächig
verjüngt werden; bei waldbaulich erforderlichen Pflanzungen dürfen nur Erlen
oder Erlen-Eschenbestände begründet werden;
b) Altholzbestände möglichst langfristig erhalten sowie ungleichaltrige und
strukturreiche Bestände standortheimischer Laubgehölze gefördert und abgestufte
Waldränder entwickelt werden, keine Düngungen oder sonstige Meliorationsmaßnahmen
durchgeführt sowie einige Tothölzer und Baumstubben am Standort belassen
werden;
3.
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Maßgabe, daß
a) Hochsitze nur landschaftsgerecht, aus naturbelassenen Rundhölzern und außerhalb
von trittempfindlichen Bereichen errichtet werden;
b) keine Wildäcker und keine Futterstellen, Ablenkungsfütterungen und Kirrungen
nur mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde angelegt werden;
4.
ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der
Maßgabe, daß die Befischung des Leimbachs auf der Gemarkung Dielheim
rechtsseitig (östlich) und auf der Gemarkung Wiesloch linksseitig (westlich)
ganzjährig ruht wie in der Schutzgebietskarte ausgewiesen;
5.
Maßnahmen zur Vorsorge gegen die Gefahren aus
dem Altbergbau bzw. zur Beseitigung von Gefahren, die im Einvernehmen mit der
höheren Naturschutzbehörde erfolgen;
6.
behördlich angeordnete oder zugelassene Schutz-
und Pflegemaßnahmen;
7.
für den Bau einer Entlastungsstraße zugunsten
von Altwiesloch bzw. Dielheim im Zuge der L 612, soweit er durch
Planfeststellungsbeschluß festgestellt wird.
(2) Unberührt bleibt auch die sonstige bisher
rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Gewässer sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nach § 4 dieser Verordnung verbotene
Handlungen vornimmt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Karlsruhe, 18. Dez. 1996
Hämmerle