unterhalb des Muckensturms, der Steinhalde, des Zuckerberges und die anschließende Hochfläche mit dem Steinhaldenfriedhof auf Gemarkung Bad Cannstatt, östlich bis zur Gemarkungsgrenze sowie das unbebaute Gelände zwischen dem Schloßberg von Münster und der Neckartalstraße auf Gemarkung Münster.
VO vom 10.11.1961 - siehe unter Nr. 1.11.007
Änderung:
Durch VO vom 12.10.1987 (LSG 1.11.035 "Zuckerberg-Muckensturm") Fläche um 38 ha verringert.
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im
Stadtkreis Stuttgart (Landschaftsschutzverordnung vom 10. November 1961) vom
26.Mai 2006
Aufgrund von §§ 29, 73 Abs. 4 und 5 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft
(Naturschutzgesetz -NatSchG) In der Fassung vom 13. Dezember 2005 (GBl S. 745) wird hiermit
verordnet:
§ 1 Änderung des Schutzgebietes
(1)
Der räumlicheGeltungsbereich der Verordnung der
Landeshauptstadt Stuttgart über das Landschaftsschutzgebiet § 1 Abs 1 Nr 15 -
im Bereich östlich des Steinhaldenfeldfriedhofes - vom 10. November 1961 wird wie folgt geändert:
Auf Gemarkung Bad Cannstatt wird das Gewann „Hochflur“
östlich
des Steinhaldenfeldfriedhofes teilweise herausgenommen
Die Gesamtfläche des herausgenommenen Bereiches
beträgt rund 4 Hektar.
(2) Die durch die Änderung aus dem Landschaftsschutzgebiet entfallende
Fläche ist in einer Übersichtskarte des Stadtmessungsamtes vom 20. Februar 2006 im Maßstab 1: 20
000 und in einer Detailkarte des Stadtmessungsamtes vom 20. Februar 2006 im
Maßstab 1: 2 500 flächenhaft rot und das unverändert verbleibende Landschaftsschutzgebiet fiächenhaft grün
eingetragen.
Die Karten sind Bestandteile der
Verordnung.
§ 2 In-Kraft- Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) § 1 Abs 1 Nr 15 der Landschaftsschutzverordnung vom 10. November 1961
(Amtsblatt Nr. 49 vom 07. Dezember 1961) tritt außer Kraft, soweit er von
dieser Änderungsverordnung überlagen wird.
Stuttgart,
den 26.05.06
Dr. Schuster
- Oberbürgermeister
Verkündungshinweis
Heilung von
Verfahrensmängeln
Gemäß § 76 NatSchG
wird eine etwaige Verletzung der In § 74 NatSchG genannten Venahrens- und
Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach
Verkündung der Verordnung
gegenüber der Landeshauptstadt
Stuttgart schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes. der die Verletzung
begründen soll. geltend gemacht worden Ist