Verordnung des Landratsamtes Böblingen als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Heckengäu-Weil der Stadt" vom 20.06.1986 (Wochenblatt für Weil der Stadt und Umgebung vom 17.07.1986).
Auf Grund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21.10.1975 (GBl. S. 654) wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Stuttgart verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Weil der Stadt werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Heckengäu-Weil der Stadt".
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 875 ha.
(2) Das Schutzgebiet besteht aus 14 Teilgebieten (Teilgebiet I-V c). Es umfaßt nach dem Stand vom 20.06.1986 folgende Landschaftsteile:
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a) Im
Teilgebiet I a:
Landschaftsprägende Kuppe des "Kuppelzen"
im Südwesten von Weil der Stadt-Hausen und Norden von Weil der Stadt-Münklingen
mit angrenzenden Gebietsteilen, die sich bis zur Kreisgrenze zum Enzkreis
erstrecken, und zwar auf den Gemarkungen Weil der Stadt-Hausen und Weil der Stadt-Münklingen.
·
b) Im
Teilgebiet I b:
Streuobstbestandene und durch Heckenzüge
gegliederte Hanglagen im Westen und Süden von Weil der Stadt-Münklingen in den
Gewannen "Langer Weg", "Bäuerle", "Dorfäcker",
"Egerten", "Bruchwiesen" und "Bruckäcker" mit
Ausnahme der ausgewiesenen Gartenhausgebiete auf Gemarkung Weil der
Stadt-Münklingen.
·
c) Im
Teilgebiet II a:
Würmtalaue mit Einhängen nördlich von
Weil der Stadt-Hausen zwischen der L 574 von Hausen nach Neuhausen und der L
1179 von Hausen nach Heimsheim bis zur Kreisgrenze des Landkreises Enzkreis auf
der Gemarkung Weil der Stadt-Hausen.
·
d) Im
Teilgebiet II b:
Würmtalaue mit Einhängen südlich von
Weil der Stadt-Hausen einschließlich des Waldes "Heuberg" westlich
der L 1182 Merklingen-Hausen auf den Gemarkungen Weil der Stadt-Hausen und Weil
der Stadt-Merklingen.
·
e) Im
Teilgebiet III a:
Landschaftsprägende Muschelkalkkuppe in
den Gewannen "Galgenberg" und "Kugelberg" östlich des
Ortsteiles Hausen, sowie angrenzender Talzug in den Gewannen
"Waldweg" und "Kuchert" auf Gemarkung Weil der
Stadt-Merklingen.
·
f) Im
Teilgebiet III b:
Typische Heckengäulandschaft nordöstlich
von Merklingen in den Gewannen "Geißhecke" und
"Herrgottsäcker" auf Gemarkung Weil der Stadt-Merklingen.
·
g) Im
Teilgebiet IV a:
Bewaldete Hanglagen nördlich der
Würmtalaue und am "Schallberg", am "Horn" und im Gewann
"Knappshalde" auf Gemarkung Weil der Stadt-Merklingen.
·
h) Im
Teilgebiet IV b:
Würmtalaue südöstlich von Merklingen
zwischen der Landesstraße Weil der Stadt-Merklingen (L 1182) und dem im
Osten liegenden Feldweg Nr. 62, ausgenommen das Naturschutzgebiet
"Merklinger Ried" auf Gemarkung Weil der Stadt-Merklingen.
·
i) Im
Teilgebiet IV c:
Streuobstbestandene Hanglage südwestlich
der L 1182 (Weil der Stadt-Merklingen) in den Gewannen "Ob dem Weiler
Weg" und "Waldenberg" auf Gemarkung Weil der Stadt-Merklingen.
·
j) Im Teilgebiet V a:
Talzüge der Gewanne
"Spätengrund" und "Reifenloch" mit angrenzendem Höhenrücken
in den Gewannen "Lerchenstrich" und "Weinhalde" westlich
von Weil der Stadt auf Gemarkung Weil der Stadt.
·
k) Im
Teilgebiet V b:
Talaue des Talackerbaches im Südwesten
von Weil der Stadt südlich der B 295 in Richtung Simmozheim bis zur Kreisgrenze
zum Landkreis Calw auf Gemarkung Weil der Stadt sowie Waldflächen, Heiden und
landwirtschaftlich genutzte Gebietsteile im Südwesten von Weil der Stadt,
südlich des Talackerbaches auf Gemarkung Weil der Stadt, im Westen und Süden
teilweise begrenzt durch die Kreisgrenze zum Landkreis Calw.
·
l) Im
Teilgebiet VI a:
Würmtalaue zwischen Weil der Stadt und
Schafhausen und Teile des Würmtales westlich und südlich von Schafhausen,
welche bis zur Gemarkungsgrenze nach Grafenau-Döffingen reichen, östlich der
Bahnlinie Weil der Stadt-Calw und westlich des Vizinalweges 2 zwischen
Schafhausen und Weil der Stadt.
·
m) Im
Teilgebiet VI b:
Bergrücken des
"Blammerberges", der "Inneren Nuß", des
"Mittelberges", "Blosenberges" und des
"Kappelesberges" mit dazwischenliegenden Talzügen und östlich
angrenzenden Gebietsteilen bis zur Gemarkungsgrenze nach Renningen und
Magstadt, sowie Gebietsteile östlich und südlich von Schafhausen zwischen der L
1189 Schafhausen-Magstadt und der Ölmühle.
·
n) Im Teilgebiet VI c:
Wiesen im Gewann "Neuland", im
Norden begrenzt durch den F.W. Nr. 2753, im Nordosten durch Wald im Gewann
"Hacksberg", im Westen durch die Kreisgrenze zum Landkreis Calw und
im Süden durch die Grenze des Landschaftsschutzgebietes "Hacksberg"
auf Gemarkung Grafenau-Dätzingen.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und in den Flurkarten Nr. 1-20 im Maßstab 1 : 2 500 grün eingetragen.
· Die Flächen, in denen die Umwandlung von Grünland in Acker der Erlaubnispflicht gem. § 5 Abs. 2 Nr. 17 unterliegt, sind in den Flurkarten Nrn. 1, 3, 8, 10, 11, 13 und 14 mit unterbrochener schwarzer Linie und hellgrün geschummert eingetragen.
· Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Böblingen als untere Naturschutzbehörde in 7030 Böblingen, Parkstraße 16, und bei der Stadtverwaltung Weil der Stadt, Rathaus Merklingen, Kirchplatz 2 in 7252 Weil der Stadt 2 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt.
Schutzzweck ist:
·
a) Im
Teilgebiet I a:
Erhaltung der unmittelbar an das Naturschutzgebiet "Büchelberg"/
Enzkreis angrenzenden typischen und reizvollen Vorschwarzwaldlandschaft in
ihrer besonderen Eigenart mit teilweise sehr wertvollen Pflanzenstandorten,
Streuobstbeständen und der landschaftsprägenden, mit Laubholz und Forchen bestandenen
Kuppe des Kuppelzen als Erholungsraum; Verhinderung der Zersiedelung dieser
Landschaft.
·
b) Im
Teilgebiet I b:
Erhaltung der landschaftsprägenden Streuobstwiesen mit angrenzendem Grünland.
Sicherung dieses charakteristischen Landschaftsteiles für die Erholungsnutzung;
Schutz vor weiterer Zersiedelung.
·
c) Im
Teilgebiet II a:
Erhaltung der naturnahen, zum Teil mit Schilf bestandenen Würmtalaue mit
bachbegleitendem Gehölz als Wiesentallandschaft sowie die Sicherung der
landschaftsbedeutenden, den Talverlauf begleitenden Einhänge mit
Streuobstbeständen als auch des kulturhistorisch bedeutsamen Landgrabens in der
charakteristischen Eigenart; Schutz vor Zersiedelung.
·
d) Im
Teilgebiet II b:
Erhaltung der naturnahen, zum Teil mit Schilf bestandenen Würmtalaue mit
bachbegleitendem Gehölz als Wiesentallandschaft, die Sicherung der
landschaftsbedeutenden, den Talverlauf begleitenden Einhänge in ihrer
charakteristischen Eigenart; Schutz vor Zersiedelung.
·
e) Im
Teilgebiet III a:
Erhaltung der landschaftsbeherrschenden, offengehaltenen Muschelkalkkuppe in
den Gewannen "Galgenberg" und "Kugelberg" für die
Erholungssuchenden sowie Sicherung der landschaftstypischen Streuobstbestände
und Verhinderung weiterer Zersiedelung.
·
f) Im
Teilgebiet III b:
Erhaltung der typischen Heckengäulandschaft mit Steinriegeln, ausgeprägten
Feldgehölzen sowie Streuobstbereichen für die Erholungssuchenden; Schutz vor
Zersiedelung.
·
g) Im
Teilgebiet IV a:
Erhaltung der landschaftsprägenden und reizvollen Hangsituation der miteinander
verbundenen Landschaftsteile des "Schallbergs", des "Horns"
und der "Knappshalde".
·
h) Im
Teilgebiet IV b:
Erhaltung der naturnahen Uferzonen und Randbereiche der Würm als
Wiesentallandschaft sowie die Einbindung des Naturschutzgebietes
"Merklinger Ried" zu dessen langfristiger Sicherung; Erhaltung der
streuobstbestandenen Hangbereiche süd-westlich der L 1182 zwischen Weil der
Stadt und Merklingen als wichtige Grünzäsur.
·
i) Im
Teilgebiet IV c:
Offenhaltung bzw. Erhaltung der wertvollen, z.T. mit Streuobst bestandenen
Grünzäsur zwischen Weil der Stadt und Weil der Stadt-Merklingen.
·
j) Im Teilgebiet V a:
Erhaltung der typischen Heckengäulandschaft mit Steinriegeln, Hecken,
Feldgehölzen, Wald, Streuobstbeständen und der charakteristischen Wiesentälchen
für die Erholungssuchenden; Verhinderung der Zersiedelung dieser Landschaft.
·
k) Im
Teilgebiet V b:
Erhaltung der landschaftlich reizvollen, naturnah gestalteten Talaue entlang
des Talackerbaches in ihrer charakteristischen Eigenart, teilweise geprägt
durch Schilfbestände, Wiesen und bachbegleitendes Gehölz, sowie die Erhaltung
der südlich an den Talackerbach anschließenden Höhenzüge mit dazugehörigen
Ausläufern als wertvolles Naherholungsgebiet, d.h. vor allem Verhinderung der
Zersiedelung.
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l) Im
Teilgebiet VI a:
Erhaltung der breitausgemuldeten Talaue der Würm mit angrenzenden
Streuobstwiesen; Förderung der Grünlandnutzung im Talauenbereich.
·
m) Im
Teilgebiet VI b:
Erhaltung der ausgedehnten, landschaftsbestimmenden und offengehaltenen
Höhenzüge und dazugehörigen Landschaftsteile, die durch Heckenriegel,
Halbtrockenrasen, Grünland und sonstige landwirtschaftliche Flächen geprägt
sind, in ihrer charakteristischen Eigenart und Sicherung der zum Teil
wertvollen Pflanzenstandorte; Verhinderung der Zersiedelung.
·
n) Im Teilgebiet VI c:
Erhaltung der charakteristischen Wiesenlandschaft zur Abrundung des auf
Gemarkung Grafenau-Dätzingen bestehenden Landschaftsschutzgebietes
"Hacksberg".
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
6. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
7. Errichtung oder Änderung von Mauern, Zäunen oder anderen Einfriedigungen;
8. Verlegen von ober- und unterirdischen Leitungen aller Art sowie Aufstellen von Masten und Unterstützungen;
9. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise, insbesondere durch Abgrabung, Auffüllung und Aufschüttung;
10. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind;
11. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
12. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
13. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen und Modellfluggeländen;
14. Betrieb von Motorsport, von motorgetriebenen Schlitten, sowie Betrieb von Maschinen, Geräten und Einrichtungen aller Art, soweit sie lästigen Lärm verursachen;
15. Aufstellen von Wohnwagen und Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
16. Verankern von Wohnbooten, Bojen und anderen schwimmenden Anlagen und die Errichtung von Stegen;
17. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;
18. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln;
19. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 4 ha, soweit er nicht als wesentlicher Landschaftsbestandteil unter Nr. 16 aufgeführt ist;
20. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
21. Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen wie z.B. Heckenraine, Steinriegel, Feldgehölze, Gehölz- und Gebüschgruppen, Streuobstbestände, Heideflächen und Halbtrockenrasen, Ufergehölze, Schilf- und Rohrbestände sowie von Naturerscheinungen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen;
22. Die Umwandlung von Grünland in Acker in den Flächen der Teilgebiete II a + b, IV b, V b, VI a, die in den Flurkarten im Maßstab 1 : 2 500 Nrn. 1, 3, 8, 10, 11, 13 und 14 mit unterbrochener schwarzer Linie und hellgrün geschummert, eingetragen sind.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.
(6) Eine nach Abs. 3 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bekanntgabe ihrer Erteilung mit dem Vorhaben begonnen oder die Durchführung länger als 3 Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
23. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Ziff. 14, 15, 16 und 17;
24. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
25. für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Gewässer, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 16;
26. für Schutzzäune an Verkehrswegen;
27. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für das Landschaftsschutzgebiet werden erforderlichenfalls durch Einzelanordnung festgelegt.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) Befreiung erteilt werden.
(2) Die Befreiung bedarf bei Vorhaben i.S.v. § 63 II Nr. 2 NatSchG, die zu Eingriffen von besonderer Tragweite oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung überörtlicher Interessen der erholungssuchenden Bevölkerung führen können, der Zustimmung des Regierungspräsidiums als höhere Naturschutzbehörde.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
28. entgegen § 22 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes i.V.m. § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
29. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landratsamtes Leonberg vom 10.01.1968 "Landschaftsschutzgebiete Kuppelzen und Wolfsgrube", sowie die Verordnung des Landratsamtes Leonberg vom 14.11.1968 über das Landschaftsschutzgebiet "Nördlich Merklingen" für den Teil der Gemarkung Weil der Stadt außer Kraft.
Böblingen, den 03.07.1986
Dr. Heeb, Landrat
Durch VO vom 19.12.1989 (NSG 1.162 "Kappelwiesen - Beim Roten Brunnen - Salzwiesen" und 1.164 "Würmaue am Heuberg") Fläche um 56 ha verringert.
VERORDNUNG des
Landratsamtes Böblingen als untere Naturschutzbehörde
zur Änderung des räumlichen
Geltungsbereiches des Landschaftsschutzgebietes
"Heckengäu - Weil der
Stadt" für das Teilgebiet 14 vom 03.11.2004
Aufgrund der §§ 22, 58 Abs. 3 des
Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 29.März
1995 (Gesetzblatt Seite 386),
zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des
Naturschutzgesetzes vom 19.
November 2002 (Gesetzblatt Seite 424) und Art. 4 des
Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und
anderer Gesetze vom 19. November
2002 (Gesetzblatt Seite 428) wird verordnet:
§ 1
(1) Der räumliche Geltungsbereich der
Verordnung des Landratsamtes Böblingen
über das
Landschaftsschutzgebiet "Heckengäu - Weil der Stadt" vom
20.06.1986 wird im Teilgebiet
14 wie folgt geändert:
Auf dem Gebiet der Stadt Weil der
Stadt auf der Gemarkung Weil der Stadt in
den Gewannen "Mittelberg",
"Reuteweg", "Bloßenberg" "Schafhauser Tal" und
"Oberes Schafhauser Tal"
werden die Grundstücke Flst. Nrn. 834 teilweise,
845, 906 teilweise, 883, 1164,
1165/1, 1163, 2096, 2098, 2109, 2101, 2102,
2103/1, 2104, 2134, 2134/1,
2134/2, 2134/3 und 2134/4 mit einer
Gesamtfläche von ca. 36.950 m2 aus
dem Teilgebiet 14 des
Landschaftsschutzgebiets
herausgenommen.
(2)
Die von der Änderung berührte Fläche ist in einer Übersichtskarte im
Maßstab
1 :25.000
und in einer Flurkarte im Maßstab 1 :2.500 flächig rot eingetragen.
Die geänderte Grenze des
Schutzgebietes ist in der Flurkarte grün
eingetragen. Die Karten sind
Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die Verordnung mit Karten wird beim
Landratsamt Böblingen, untere
Naturschutzbehörde, Parkstrasse 16
in 71034 Böblingen, und bei der
Stadtverwaltung Weil der Stadt,
ehemaliges Rathaus, Kirchplatz 2, 71263 Weil
der Stadt - Merklingen zur
kostenlosen Einsicht für jedermann während der
Dienststunden dauerhaft
niedergelegt.
(4) Die Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet "Heckengäu - Weil der
Stadt" vom 20.06.1986 bleibt
im übrigen unberührt-
Diese Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Verkündung in Kraft.
Böblingen,
den 03.11.2004
Maier
Landrat
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung der in §
59 NatSchG genannten Verfahrens- und
Formvorschriften wird nach § 60 a
Abs. 1 NatSchG unbeachtlich, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres nach Erlass
dieser Verordnung gegenüber der Unteren
Naturschutzbehörde beim Landratsamt
Böblingen, Parkstraße 16 in 71034
Böblingen, schriftlich geltend
gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist
darzulegen.