Landschaftsschutzgebiete
vom 10.10.1974 für das Teilgebiet 31
VO vom 10.10.1974 - siehe unter Nr. 1.15.036.
Änderung:
VERORDNUNG des Landratsamtes Böblingen als Untere
Naturschutzbehörde
zur Änderung des räumlichen Geltungsbereiches
des
Landschaftsschutzgebietes
"Sammelverordnung des Landkreises Böblingen
über Landschaftsschutzgebiete vom
10.10.1974" für das Teilgebiet 31
vom 31.03.2003
Aufgrund der §§ 22, 58 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in der Fassung
vom 29.März
1995 (Gesetzblatt Seite 386), zuletzt geändert durch Gesetz zur
Änderung des Na-
turschutzgesetzes vom 19. November 2002 (Gesetzblatt\ Seite 424) und
Art. 4 des
Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und
anderer Gesetze vom 19. November 2002 (Gesetzblatt
Seite 428) wird verordnet:
§ 1
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung des
Landratsamtes Böblingen
über das Landschaftsschutzgebiet
"Sammelverordnung des Landkreises Böb-
lingen über Landschaftsschutzgebiete vom 10.10.1974"
wird im Teilgebiet 31
wie folgt geändert:
Auf dem Gebiet der Gemeinde Ehningen, Gemarkung
Ehningen im Bereich
des Weilers Mauren in den Gewannen
"Leimenäcker" und "Schafgarten", wer-
den die Grundstücke Flst. Nrn. 5600, 5601 (Teilfl.),
560111,5603 (Teilfl.),
5603/2 (Teilfl.), 5603/3 (Teilfl.), 5603/4 (Teilfl.),
5604 (Teilfl.), 5605, 5619
(Teilfl.), 5624 (Teilfl.) und 5625 (Teilfl.) mit einer
Gesamtfläche von ca. 3,18 ha
aus dem Teilgebiet 31 des Landschaftsschutzgebietes
herausgenommen.
(2) Die
von der Änderung berührte Fläche ist in einer Übersichtskarte im Maßstab
1 :25.000 flächig rot und in einer Flurkarte im
Maßstab 1 :2.500 rot schattiert
eingetragen. Die geänderte Grenze des Schutzgebietes
ist in der Flurkarte
grün umrandet eingetragen. Die Karten sind Bestandteil
dieser Verordnung.
(3) Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt
Böblingen, untere Natur-
schutzbehörde, Parkstrasse 16 in 71034 Böblingen, und
bei der Gemeinde-
verwaltung Ehningen, Königstraße 29, 71139 Ehningen,
zur kostenlosen Ein-
sicht für jedermann während der Dienststunden
dauerhaft niedergelegt.
(4) Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
"Sammelverordnung des
Landkreises Böblingen über Landschaftsschutzgebiete
vom 10.10.1974" bleibt
im übrigen unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Böblingen, den 31.03.2003
Maier
Landrat
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung der in § 59 NatSchG genannten Verfahrens- und
Formvor-
schriften wird nach § 60 a Abs. 1 NatSchG unbeachtlich, "wenn sie
nicht innerhalb
eines Jahres nach Erlass dieser Verordnung gegenüber der Unteren
Naturschutzbe-
hörde beim Landratsamt Böblingen, Parkstraße 16 in 71034 Böblingen,
schriftlich
geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen
soll, ist
darzulegen.