Verordnung des Landratsamtes Böblingen als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Sindelfingen" vom 20.09.1995 Aufgrund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.1994 (GBl. S. 73) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Sindelfingen mit den Gemarkungen Sindelfingen, Maichingen und Darmsheim werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Landschaftsschutzgebiet Sindelfingen".
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rd. 308,5 ha.
(2) Das Schutzgebiet besteht aus 8 Teilgebieten (1 ‑ 8). Es umfaßt nach dem Stand vom 28.04.1995 folgende Landschaftsteile:
1.
Im Teilgebiet 1 "Herrenwäldle" auf Gemarkung
Sindelfingen:
Talaue des Sommerhafenbaches mit Dachbegleitendem Gehölzstreifen und
überwiegend Grünlandflächen, magere Wiesen, einzelne Gehölzgruppen und
weitausgedehnte Streuobstbestände in den Gewannen "Herrenwäldle",
"Teufelsloch", "Sommerhafen" und "Burghalden"
nordöstlich vom Stadtkern Sindelfingen.
2.
Im Teilgebiet 2 "Krähental/Magstadter Weg"
auf Gemarkung Maichingen:
Überwiegend Streuobstwiesen sowie einige landwirtschaftlich genutzte Grünland‑
und Ackerflächen nördlich von Maichingen, westlich und östlich an der
Magstadter Straße in den Gewannen "Magstadter Weg","Zeiher",
"Krähental", "Luftäcker" und "Räuchberger".
3.
Im Teilgebiet 3 "Hoher Rain" auf Gemarkung
Maichingen:
Vorwiegend Streuobstbestände und wenige Grünlandflächen nordwestlich von
Maichingen mit den Gewannen "Hoher Rain" und "Berg".
4.
Im Teilgebiet 4 "See" auf den Gemarkungen
Darmsheim und Sindelfingen:
Fläche nordöstlich von Darmsheim. Tief eingeschnittener Talzug mit mageren
Hangabschnitten im südwestlichen Bereich mit dem Gewann "Buchental".
Flache feuchte Talsenke mit Wassergräben, einigen Ackerflächen und hohem
Grünlandanteil im Hauptbereich mit den Gewannen "Haldenäcker",
"Dagersheimer Tiefenweg" und "See" auf Gemarkung Darmsheim
sowie die Gewanne "Ganssee", "Affalterried",
"Steingrüble" und "Darmsheimer Weg" auf Gemarkung
Sindelfingen.
5.
Im Teilgebiet 5 "Löchle/Eichelberg" auf
Gemarkung Darmsheim:
Fläche nordwestlich von Darmsheim. Im südlichen Bereich Talzug mit Grünland im
Talgrund sowie Magerrasenflächen und lichtem Kiefernwald auf den Talhängen in
den Gewannen "Löchle", "Eichelberg", "Horn",
"Hornberg", "Kodle" und "Mulde". Im nördlichen
Bereich Magerrasen, Feldgehölze, lichter Kiefernwald, Grünland und einige
Ackerflächen im Gewann "Wacholder".
6.
Im Teilgebiet 6 "Schwippetal" auf Gemarkung
Darmsheim:
Talaue der Schwippe mit naturnahem Bachlauf und bachbegleitenden Gehölzen,
Grünland und wenige Streuobstwiesen west‑nordwestlich von Darmsheim mit
den Gewannen "Breitwiesen", "Steinwiesen",
"Kappisäcker", "Neuer Graben" und "Mühlhalde".
7.
Im Teilgebiet 7 "Birkle" auf Gemarkung
Darmsheim:
Ausgedehnte Streuobstbestände, Grünland sowie wenige Ackerflächen westlich und
südwestlich von Darmsheim mit den Gewannen "Eisengraben",
"Hetzengeschrei", "Mittleres Rot", "Vorderes
Rot", "Hasenäcker", "Birkle", "Hinteres
Pfaffenloch", Vorderes Pfaffenloch", "Aidlinger Weg",
"Vordere Krautgärten", "Mittlere Krautgärten",
"Hintere Krautgärten", "Untere Kühfladen", "Inneres
Koppenlenz", "Obere Kühfladen", "Vorderes Koppenlenz",
"Warme Seiten", "Hummelberg", "Hinteres
Koppenlenz", "Äußere Betten" und "Äußerer Bühl"
8.
Im Teilgebiet 8 "Harlanden/Hochberg" auf
Gemarkung Darmsheim:
vorwiegend Streuobstbestände sowie
landwirtschaftlich genutzte Grünland‑ und Ackerflächen südlich von
Darmsheim mit den Gewannen "Hirnlosen", "Dietelfeld",
"Kalte Seiten", "Mühlweg", "Hintere Gailwiesen",
"Vordere Gailwiesen", "Wetterkreuz", "Harlanden",
"Böblinger Weg", "Nasse Birken", "Friedlesäcker",
"Banzenland", "Gräble" und "Hochberg".
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im MaBstab 1 : 25 000 und in sechs Flurkartenmontagen im Maßstab 1 : 2 500 des Landratsamtes Böblingen vom 20.09.1995 grün umrandet eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Böblingen als untere Naturschutzbehörde in 71034 Böblingen, Parkstraße 16, und bei der Stadtverwaltung Sindelfingen, Rathausplatz 1 in 71063 Sindelfingen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt.
(4) Unberührt bleiben die Bestimmungen der Verordnung des Landratsamtes Böblingen als untere Naturschutzbehörde zum Schutz von Naturdenkmalen auf dem Gebiet der Stadt Sindelfingen mit den Gemarkungen Sindelfingen, Maichingen und Darmsheim vom 17.11.1992.
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung des ursprünglichen Charakters einer vielgestaltigen Kulturlandschaft in ihrer Funktion für den Naturhaushalt, als Lebensraum der heimischen Tier‑ und Pflanzenwelt, insbesondere auch als deren genetisches Reservoir und als größerer, zusammenhängender Erholungsraum. Das Landschaftsschutzgebiet soll vor störenden und beeinträchtigenden Veränderungen bewahrt werden.
(2) In den Teilgebieten gilt insbesondere:
9.
Teilgebiet 1 auf Gemarkung Sindelfingen:
Erhaltung der landschaftlich reizvollen offenen Talaue des Sommerhafenbaches
mit bachbegleitenden Gehölzen und Grünlandflächen sowie Erhaltung der
ökologisch wertvollen und landschaftsprägenden Streuobstbestände und mageren
Wiesen. Schutz vor Zersiedelung dieser Landschaftsteile.
10. Teilgebiet
2 auf Gemarkung Maichingen:
Erhalt der landschaftsprägenden reizvollen Streuobstwiesen und der
Grünlandflächen. Verhinderung einer weiteren Zersiedelung.
11. Teilgebiet
3 auf Gemarkung Maichingen:
Erhalt der durch ökologisch hochwertige Streuobstbestände und Grünlandbereiche
reizvoll gestalteten Landschaft. Verhinderung einer weiteren Zersiedelung.
12. Teilgebiet
4 auf Gemarkung Darmsheim:
Erhalt des landschaftlich reizvollen Talzuges mit seinen mageren Hängen im
südwestlichen Bereich sowie Offenhaltung der landschaftsprägenden flachen,
feuchten und weitgehend unverbauten Talsenke im weiteren Bereich. Schutz vor
weiterer Zersiedelung.
13. Teilgebiet
5 auf Gemarkung Darmsheim:
Im südlichen Bereich Erhaltung des landschaftlich reizvollen offenen Talzuges
mit Grünlandnutzung sowie der ökologisch wertvollen Magerrasenflächen an den
Talhängen. Schutz vor Zersiedelung. Im nördlichen Bereich Sicherung der
landschaftstypischen wertvollen Magerrasenflächen und Feldgehölze. Schutz vor
Zersiedelung.
14. Teilgebiet
6 auf Gemarkung Darmsheim:
Erhalt der ökologisch wertvollen und landschaftlich reizvollen unverbauten
Talaue der Schwippe mit naturnahem Bachlauf, bachbegleitenden Gehölzen und
hohem Grünlandanteil. Schutz vor Zersiedelung.
15. Teilgebiet
7 auf Gemarkung Darmsheim:
Erhalt der durch ökologisch hochwertige Streuobstbestände und Grünlandflächen
reizvoll gestalteten Landschaft. Schutz vor weiterer Zersiedelung.
16. Teilgebiet
8 auf Gemarkung Darmsheim:
Erhalt der reizvollen Landschaft mit ökologisch wertvollen Streuobstbeständen
und Grünlandflächen. Schutz vor weiterer Zersiedelung.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder die dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
17. der Naturhaushalt geschädigt,
18. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
19. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
20. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
21. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
22. Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen;
23. Errichtung oder Änderung von Mauern, Zäunen oder anderen Einfriedigungen;
24. Verlegen oder Verändern von ober‑ und unterirdischen Leitungen aller Art sowie Aufstellen von Masten und Unterstützungen;
25. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise, insbesondere durch Abgrabung, Auffüllung und Aufschüttung;
26. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind;
27. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
28. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
29. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen und Modellfluggeländen, sowie Starten und Landen von Luftfahrzeugen, insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle;
30. Betrieb von Motorsport, von motorgetriebenen Schlitten, sowie Betrieb von Maschinen, Geräten und Einrichtungen aller Art, soweit sie lästigen Lärm verursachen;
31. Aufstellen von Wohnwagen und Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
32. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;
33. die Errichtung oder Veränderung von Stegen oder sonstiger wasserbaulicher Einrichtungen;
34. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild‑ oder Schrifttafeln;
35. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 4 ha, soweit diese Fläche nicht als wesentlicher Landschaftsbestandteil unter den Ziffern 16 und 18 aufgeführt ist;
36. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage von Kleingärten, Anpflanzung standortfremder Gehölze oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
37. Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen wie Hecken, Steinriegel, Feldgehölze, markante Einzelbäume, Gehölz‑ und Gebüschgruppen, Felsen, Heideflächen und Magerrasen, Ufergehölze, Schilf‑ und Röhrichtbestände sowie von Naturerscheinungen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen;
38. Beseitigung von Streuobstbeständen, ausgenommen die Beseitigung von Einzelbäumen, wenn innerhalb eines Jahres ein hochstämmiger Obstbaum nachgepflanzt wird;
39. die Umwandlung von Grünland in Acker.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.
(6) Eine nach Abs. 3 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bekanntgabe ihrer Erteilung mit dem Vorhaben begonnen oder die Durchführung länger als 3 Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
40. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nrn. 14, 15, 16, 17 und 18;
41. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
42. für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen, Bahnanlagen, Wege, Plätze, Gewässer und öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nrn. 16 und 17;
43. für Schutzzäune an Verkehrswegen und kommunale Loipenspurgeräte;
44. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
Schutz‑, Pflege‑ und Entwicklungsmaßnahmen für das Landschaftsschutzgebiet werden erforderlichenfalls durch Einzelanordnungen festgelegt.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 des Naturschutzgesetzes (NatschG) Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des NatschG handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
45. entgegen § 22 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes i. V. m. § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
46. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter den Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landratsamtes Böblingen über das Landschaftsschutzgebiet "Ratberg und Umgebung" vom 10.10.1974 für das Gebiet der Stadt Sindelfingen mit den Gemarkungen Sindelfingen, Maichingen und Darmsheim außer Kraft.
Böblingen, den 20.09.1995
Dr. Heeb
Landrat
Verordnung des Landratsamtes Böblingen als untere Naturschutzbehörde zur Änderung des räumlichen Geltungsbereiches des Landschaftsschutzgebietes "Sindelfingen" vom 20.09.1995 vom 14.05.1997 (Stadtzeitung vom 05.06.1997).
Aufgrund der §§ 22, 58 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 29. März 1995 (Gesetzblatt Seite 385) wird verordnet:
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamtes Böblingen über das Landschaftsschutzgebiet "Sindelfingen" vom 20.09.1995 wird wie folgt geändert:
Auf dem Gebiet der Stadt Sindelfingen, Gemarkung Maichingen, Gewann Hoher Rain, wird das Grundstück Flst. Nr. 2534/2 mit einer Gesamtfläche von 0,30 ha aus der Teilfläche 3 des Landschaftsschutzgebietes herausgenommen.
(2) Die von der Änderung berührte Fläche ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2 500 schwarz umgrenzt und flächig rot eingetragen. Die geänderte Grenze des Schutzgebietes ist in der Flurkarte grün umrandet eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
(3) Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Böblingen als untere Naturschutzbehörde in 71034 Böblingen, Parkstraße 16 und bei der Stadtverwaltung Sindelfingen, Rathausplatz 1 in 71063 Sindelfingen, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt.
(4) Die Verordnung über des Landschaftsschutzgebiet "Sindelfingen" vom 20.09.1995 bleibt im übrigen unberührt.
Diese Verordnung tritt nach ihrer Verkündung in Kraft.
Böblingen, den 14.05.1997
Dr. Heeb,
Landrat
12.03.1999: Durch Urteil d. Verwaltungsgerichtshof Ba-Wü Teilgebiete
2 + 3 für nichtig erklärt!