Verordnung des Landratsamtes Böblingen als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Aidlingen" vom 25.06.1996 (Aidlinger Nachrichten vom 03.07.1996).
Aufgrund von §§ 22 und 58 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 385) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Aidlingen mit den Gemarkungen Aidlingen, Deufringen, Dachtel und Lehenweiler werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Landschaftsschutzgebiet Aidlingen".
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rd. 1 168 ha.
(2) Das Schutzgebiet besteht aus 10 Teilgebieten (I - X).
Es umfaßt nach dem Stand vom 25.06.1996 folgende Landschaftsteile:
1.
Im Teilgebiet I:
Offene freie Tallagen mit hohem Grünlandanteil, naturnahen Bachläufen,
Feuchtwiesen, einzelnen Streuobstwiesen, Hecken und Gebüschgruppen sowie
einigen Ackern in den Gewannen "Neue Welt", "Tal",
"Heiligenwald", "Kohlplatte", "Hinteres Lehen",
"Rucken", "Gründle", "Lehenhäuptle”,
"Lehen", "Oberes Schnepfental", "Hinter der
Buchhade", "Hummelberg", "Rankgasse", "Unteres
Schnepfental.", "Hinterer Bühl", "Bühl",
"Bühlrain", "Hülsental", "Storrenberg",
"Nonnental", "Schmiedsrain", "Zwarzel",
"Altach", "Aischbach", "Mittlerer Graben"und
"Beim Ursprung” auf der Gemarkung Dachtel westlich und südwestlich der
Ortsbebauung Dachtel entlang der Straße nach Gültlingen
2.
Im Teilgebiet II:
Offener Talzug mit hohem Grünlandanteil, naturnahem Bachlauf, Feuchtwiesen,
einzelnen Streuobstparzellen und Ackerflächen sowie hangparallelen Heckenzügen
an den Talrändern in den Gewannen "Geißhalde", "Oberes
Tal", "Tal", "Unter dem nächsten Wald" und
"Holzäcker" auf der Gemarkung Deufringen nordwestlich von Deufringen
beidseitig der K 1066 nach Gechingen.
3.
Im Teilgebiet III:
Reichstrukturierte typische Heckengäulandschaft mit wertvollen Magerrasen,
Wacholderheiden, Steinriegeln, Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen,
Streuobstparzellen, Grünlandbereichen, Äckern sowie kleinen Waldstücken in den
Gewannen "Wadel", "Haselsaul", "Höhnle",
"Oberer Grund", "Stupeiter", "Unterer Grund",
"Unteres Heckental", "Buckel", "Schreiberweg",
"Oberes Heckental", "Steinenberg", "Hinter der
Buchhalde", "Oberer Brand", "Hag", "Unterer
Brand", "Bandenhalde", "Steige",
"Pferchäcker", "Eckweg", "Bärenstall",
"Vogeläcker", "Huzler", ”Röße", "Härte",
"Köpfle", "Mühlbach", "Schallenberg" und
"Hasenäcker" auf der Gemarkung Dachtel sowie in den Gewannen
"Holzäcker", "Schallenberg", "Eckberg",
"Bärenstall", "Höhe", "Flüssäcker",
"Zimmeraxt", "Nothalde", "Siegerstall",
"Obere und Untere Brunnhalde", "Hosbaum" und "Vorderer
Grund" auf der Gemarkung Deufringen. Das Teilgebiet befindet sich zwischen
der Ortsbebauung Deufringen und Dachtel sowie südlich beider Ortsteile bis an
die größeren geschlossenen Waldflächen heran.
4.
Im Teilgebiet IV:
Durch wertvolle Magerrasen, Wacholderheiden, Steinriegel Hecken, Gebüsche,
Feldgehölze, Grünlandbereiche, Äcker und bereichsweise Streuobstwiesen
reichstruktürierte, frei zugängliche typische Heckengäulandschaft in den
Gewannen "Steinenbühl", "Gründle",
"Laierlesäcker", "Mühläcker", "Felden",
"Ebene", "Geißhalde" und "Tauschfeld" auf der
Gemarkung Deufringen sowie in den Gewannen "Vogelsang",
"Kuhwald", "Hinterer Grund", "Hinter dem Grund",
"Lehen", "Ostelsheimer Weg", "Zimmermanns Grund",
"Brunnenberg", "Zugmantel", "Umschweif",
"Bäders Grund", "Spöhrengründle", "Felden",
"Wolfäcker", "Ortkraut", "Vorderes Lehen",
"Besental", "Buschmichel", "Vor Kai",
"Heiligengrund", "Steinig", "Oberes Kirchtal",
"Häldle", "Halde",."Berg", "Hinter dem
Berg", "Blähalde", "Inhölde", "Rot",
"Zimburg", "Laidorf", "Gewanne", "Vor
Hagnen" und "Rank” auf den Gemarkungen Aidlingen und Lehenweiler. Das
Teilgebiet befindet sich zwischen der Ortsbebauung von Aidlingen und Deufringen
sowie nördlich beider Ortsteile bis zur Gemarkungsgrenze. Die östliche Grenze
bildet dabei die K 1063 nach Grafenau-Dätzingen. Das Teilgebiet umschließt dabei
die Flächen des Naturschutzgebietes
"Venusberg-Wolfäcker-Besental/Halde" sowie den Teilort Lehenweiler.
5.
Im Teilgebiet V:
Offener Talzug mit hohem Grünlandanteil, Feuchtwiesen und Bachlauf in den
Gewannen "Neuweisen" und "Unteres Tal" auf der Gemarkung Deufringen
sowie in den Gewannen "Tal" "Gärtringer Tal" und
"Ruck" auf der Gemarkung Aidlingen. Das Teilgebiet befindet sich
süd-südöstlich der Ortsbebauung Deufringen beidseitig der K 1067 nach
Gärtringen.
6.
Im Teilgebiet VI:
Heckengäulandschaft auf Hochfläche mit Steinriegeln, Heckenzügen, magerem
Grünland, Äckern und licht bewaldeten ehemaligen Schafweideflächen in den
Gewannen "Vorderer Grund", "Zwischen beiden Gründen",
"Hinterer Grund" und "Hammerschlag" auf der Gemarkung
Aidlingen süd-südwestlich der Ortsbebauung Aidlingen.
7.
Im Teilgebiet VII:
Durch Heckenzüge, Steinriegel, Feldgehölze, Streuobstparzellen, magere
Grünlandflächen, reichstrukturierte typische Heckengäulandschaft in den
Gewannen "Lerchenäcker" und "Reute" auf der Gemarkung
Aidlingen südlich der Ortsbebauung Aidlingen.
8.
Im Teilgebiet VIII:
Offener Talzug mit vorwiegend Grünlandflächen, Feuchtwiesen, naturnahem
Bachlauf mit bachbegleitenden Gehölzen sowie hangparallelen Heckenzügen an den
Talflanken in den Gewannen "Untere Würmhalde", "Breitwiesen",
"Obere Würmhalde", "Oberer Rain", "Spitzwiesen",
"Langwiesen" "Nasamen", "Kreuzwiesen",
"Hinter dem Berg", "Kutscher", "Lehmtal",
"Au", "Flachswiesen", "Kirschhalde",
"Bleckarsch" und "Wangen" auf der Gemarkung Aidlingen
nordöstlich, östlich und südöstlich der Ortsbebauung Aidlingen beidseitig der
Würm. Im Nordosten zwischen der K 1063 nach Grafenau-Dätzingen und der östlich
davon gelegenen geschlossenen Waldfläche, im Osten und Südosten den ganzen
offenen unbebauten Würm-Talzug einnehmend.
9.
Im Teilgebiet IX:
Reich strukturierte Landschaft mit hohem Grünlandanteil, Magerrasenflächen,
einzelnen Streuobstparzellen, Heckenzügen, Gebüschen, Feldgehölzen sowie ein
kleines Waldstück in den Gewannen "Kleines Zelgle",
"Steige", "Darmsheimer Steige", "Hummelberg",
"Weingärten", "Götzenwäldle", "Kehle" und
"Unholdenbühl" auf der Gemarkung Aidlingen nordöstlich der
Ortsbebauung Aidlingen zwischen der K 1066 nach Böblingen-Dagersheim und der
nördlich davon gelegenen geschlossenen Waldfläche.
10. Im
Teilgebiet X:
Frei zugängliche Streuobstwiese mit einzelnen Grünlandflächen und Äckern in den
Gewannen "Holzgerlinger Steige" und "Hochbergäcker" auf der
Gemarkung Aidlingen östlich der Ortsbebauung Aidlingen südlich der K 1066 nach
Böblingen-Dagersheim bis hin zur Gemarkungsgrenze.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 grau hinterlegt und in Flurkartenmontagen im Maßstab 1 : 5 000 des Landratsamtes Böblingen vom 25.06.1996 grün umrandet eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Böblingen als untere Naturschutzbehörde in 71034 Böblingen, Parkstraße 16, und bei der Gemeindeverwaltung Aidlingen, Hauptstraße 6 in 71134 Aidlingen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunde niedergelegt.
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung des ursprünglichen Charakters einer vielgestaltigen Kulturlandschaft in ihrer Funktion für den Naturhaushalt, als Lebensraum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere auch als deren genetisches Reservoir und als größerer, zusammenhängender Erholungsraum. Das Landschaftsschutzgebiet soll vor störenden und beeinträchtigenden Veränderungen bewahrt werden.
(2) In den Teilgebieten gilt insbesondere:
11. Teilgebiet
I:
Offenhaltung und Erhaltung der landschaftlich reizvollen Talzüge mit hohem
Anteil an Grünland, einzelnen Streuobstwiesen, Feuchtwiesen und naturnahen
Bachläufen sowie der Hecken und Gebüschgruppen an den Talhängen. Schutz vor
Zersiedelung.
12. Teilgebiet
II:
Erhaltung der naturnahen offenen Bachaue mit hohem Grünlandanteil,
Feuchtwiesen, Streuobstparzellen sowie der hangparallelen Heckenzüge an den
Talhängen. Schutz vor Zersiedelung.
13. Teilgebiet
III:
Erhaltung der landschaftlich sehr reizvollen reichstrukturierten
Heckengäulandschaft mit wertvollen Magerrasen und Wacholderheiden,
Steinriegeln, Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen und einigen Streuobstparzellen.
Schutz vor weiterer Zersiedelung.
14. Teilgebiet
IV:
Sicherung der strukturreichen Heckengäulandschaft mit ihrem reizvollen
Landschaftsbild. Erhaltung der wertvollen Magerrasen und Wacholderheiden,
Steinriegel, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze sowie der ausgedehnten
Streuobstbestände im Osten des Teilgebiets. Pufferflächenfunktion zum Schutz
für das bestehende Naturschutzgebiet
"Venusberg-Wolfäcker-Besental/Halde". Schutz vor weiterer
Zersiedelung.
15. Teilgebiet
V:
Offenhaltung und Erhaltung des landschaftlich reizvollen offenen Talzuges mit
hohem Grünlandanteil. Schutz vor Zersiedelung
16. Teilgebiet
VI:
Erhaltung der vielgestaltigen Landschaft mit Steinriegeln, Heckenzügen und
mageren Grünlandflächen. Schutz vor weiterer Zersiedelung.
17. Teilgebiet
VII:
Sicherung und Erhaltung der reichstrukturierten und landschaftlich reizvollen
Heckengäulandschaft mit Hecken, Steinriegeln, Feldgehölzen und mageren
Grünlandflächen sowie der Streuobstwiesen. Schutz vor weiterer Zersiedelung.
18. Teilgebiet
VIII:
Offenhaltung und Erhaltung des freien Talzuges mit hohem Anteil an
Grünlandflächen, naturnahem Bachlauf und Feuchtwiesen sowie der Talhänge mit
hangparallelen Heckenzügen. Schutz vor Zersiedelung.
19. Teilgebiet
IX:
Erhaltung der vielgestaltigen, reizvollen Landschaft mit hohem Grünlandanteil,
einzelnen Streuobstwiesen, Magerrasenflächen, Heckenzügen, Gebüschen und
Feldgehölzen. Schutz vor weiterer Zersiedelung.
20. Teilgebiet
X:
Offenhaltung und Erhaltung der landschaftlich reizvolle Streuobstbestände sowie
der weiteren Grünlandflächen. Schutz vor Zersiedelung.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder die dem besonderen Schutzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
21. der Naturhaushalt geschädigt,
22. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
23. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
24. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
25. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaf beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
26. Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen;
27. Errichtung oder Änderung von Mauern, Zäunen oder anderen Einfriedigungen;
28. Verlegen oder Verändern von ober- und unterirdischen Leitungen aller Art sowie Aufstellen von Masten und Unterstützungen;
29. Abbau, Entnahme öder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise, insbesondere durch Abgrabung, Auffüllung und Aufschüttung;
30. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind;
31. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
32. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
33. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen und Modellfluggeländen, sowie Starten und Landen von Luftfahrzeugen, insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle;
34. Betrieb von Motorsport, von motorgetriebenen Schlitten, sowie Betrieb von Maschinen, Geräten und Einrichtungen aller Art, soweit sie lästigen Lärm verursachen;
35. Aufstellen von Wohnwagen und Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
36. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;
37. die Errichtung oder Veränderung von Stegen oder sonstiger wasserbaulicher Einrichtungen;
38. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln;
39. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 4 ha, soweit diese Fläche nicht als wesentlicher Landschaftsbestandteil unter den Ziffern 16 und 18 aufgeführt ist;
40. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage von Kleingärten, Anpflanzung standortsfremder Gehölze oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
41. Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen wie Hecken, Steinriegel, Feldgehölze, markante Einzelbäume, Gehölz- und Gebüschgruppen, Felsen, Heideflächen und Magerrasen, Ufergehölze, Schilf- und Röhrichtbestände sowie von Naturerscheinungen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen;
42. Beseitigung von Streuobstbeständen, ausgenommen die Beseitigung von Einzelbäumen, wenn innerhalb eines Jahres ein hochstämmiger Obstbaum nachgepflanzt wird;
43. die Umwandlung von Grünland in Acker.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschützbehörde ergangen ist.'
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschützbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.
(6) Eine nach Abs. 3 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bekanntgabe ihrer Erteilung mit dem Vorhaben begonnen oder die Durchführung länger als 3 Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
44. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nrn. 14, 15, 16, 17 und 18;
45. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
46. für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen, Bahnanlagen, Wege, Plätze, Gewässer und öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nrn. 16 und 17;
47. für Schutzzäune an Verkehrswegen und kommunale Loipenspurgeräte;
48. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für das Landschaftsschutzgebiet werden erforderlichenfalls durch Einzelanordnungen festgelegt.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 des Naturschutzgesetzes (NatschG) Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des NatschG handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
49. entgegen § 22 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes i. V. m. § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
50. entgegen § 5, dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landratsamtes Böblingen "Ratberg und Umgebung" vom 10.10.1974 für die Gemarkungen Aidlingen, Deufringen, Dachtel und Lehenweiler und die Verordnung des Landratsamtes Calw "Wacholderheide am Steinenberg" vom 04.09.1953 für die Gemarkung Dachtel außer Kraft.
Böblingen, den 25.06.1996
Dr. Heeb
Landrat
Änderung:
VERORDNUNG des Landratsamtes Böblingen als
Untere Naturschutzbehörde
zur Änderung des räumlichen Geltungsbereiches
des Landschaftsschutzgebietes "Aidlingen"
vom 25.06.1996 für das Teilgebiet
IV vom 11.06.2002
aufgrund der §§ 22, 58 Abs. 3 des
Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 29.März
1995 (Gesetzblatt Seite 385) wird
verordnet:
§ 1
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamtes
Böblingen
über das Landschaftsschutzgebiet
"Aidlingen" vom 25.06.1996 wird wie folgt
geändert:
Auf dem Gebiet der Gemeinde
Aidlingen auf Gemarkung Aidlingen , Gewann
"Gewanne", werden die
Grundstücke Flst. Nrn. 698, 699/1, 699/2 und 700 mit
einer Gesamtfläche von ca. 0,66 ha
aus dem Teilgebiet IV des Landschafts-
schutzgebietes herausgenommen.
(2) Die von der Änderung berührte
Fläche ist in einer Übersichtskarte im Maßstab
1:25.000 und in einer Flurkarte im
Maßstab 1 :2.500 flächig rot eingetragen.
Die geänderte Grenze des
Schutzgebietes ist in der Flurkarte schwarz umran-
det mit grüner Randschattierung
eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der
Verordnung.
(3) Die Verordnung mit Karten wird
beim Landratsamt Böblingen als Untere Na-
turschutzbehörde, Parkstrasse 16
in 71034 Böblingen und bei der Gemeinde-
verwaltung Aidlingen, Hauptstraße
6 in 71134 Aidlingen zur kostenlosen Ein-
sicht durch jedermann während der
Dienststunden dauerhaft niedergelegt.
(4) Die Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet "Aidlingen" vom
25.06.1996 bleibt im übrigen unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage
ihrer Verkündung in Kraft.
Böblingen, den 11.06.2002
Maier
Landrat
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung der in §
59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvor-
schriften wird nach § 60 a Abs. 1
NatSchG unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres nach Erlass
dieser Verordnung gegenüber der Unteren Na-
turschutzbehörde beim Landratsamt
Böblingen, Parkstraße 16 in 71034 Böblingen
schriftlich geltend gemacht worden
ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begrün-
den soll, ist darzulegen.
Verordnung des Landratsamtes Böblingen als Untere
Naturschutzbehörde zur 2. Änderung des
räumlichen Geltungs-
bereiches des Landschaftsschutzgebietes
"Aidlingen" vom 25.06.1996
für das Teilgebiet VII vom 12.09.2005
aufgrund der §§ 22,58 Abs. 3 des
Naturschutzgesetzes in der Fassung vom
29. März 1995 (Gesetzblatt
Seite 385) wird verordnet:
§ 1
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung des
Landratsamtes Böblingen
über das Landschaftsschutzgebiet "Aidlingen"
vom 25.06.1996 wird wie folgt
geändert:
Auf dem Gebiet der Gemeinde Aidlingen auf Gemarkung
Aidlingen , Gewann
"Reute", werden die Grundstücke Fist. Nrn.
4247,4248, 4249/1, 4249/2,
4250,4251,4263,4264, 4265, 4266/1, 4266/2, und 4267
mit einer Gesamtflä-
che von ca, 1,32 ha aus dem Teilgebiet VII des
Landschaftsschutzgebietes
herausgenommen.
(2) Die von der Änderung berührte Fläche ist in einer
Übersichtskarte im Maßstab
1:25.000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1:2.500 flächig
rot eingetragen.
Die Karten sind Bestandteil der
Verordnung.
(3) Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt
Böblingen als Untere Na-
turschutzbehörde, Parkstrasse 16 in 71034
Böblingen und bei der Gemeinde-
verwaltung Aidlingen, Hauptstraße 6 in 71134
Aidlingen zur kostenlosen Ein-
sicht durch jedermann während der
Dienststunden dauerhaft niedergelegt.
(4) Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
"Aidlingen" vom
25.06.1996, geändert durch die "Verordnung zur Änderung
des räumlichen
Geltungsbereiches des Landschaftsschutzgebietes
"Aidlingen" vom
25.06.1996 für das Teilgebiet IV vom
11.06.2002" bleibt im übrigen unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in
Kraft.
Böblingen, den 12.09.2005
Maier
Landrat
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung der in § 59 NatSchG genannten Verfahrens- und
Formvor-
schriften wird nach § 60 a Abs. 1 NatSchG unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich
innerhalb eines Jahres nach Erlass dieser Verordnung gegenüber der
Unteren Na-
turschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen, Parkstraße 16 in 71034
Böblingen
schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die
Verletzung begrün-
den soll, ist darzulegen.