Verordnung des
Landratsamtes Ludwigsburg als untere
Auf Grund von §§ 22 und 58 Abs. 3 und § 64 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Freiberg und der Gemeinde Benningen werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Landschaftsbestandteile der Neckartalaue zwischen Benningen und Freiberg und Landschaftsbestandteile in den Gewannen Steinlanden, Oberer Beihinger Weg und Seelach".
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 66 ha und umfaßt die als Grünland und in Teilen als Ackerfläche genutzte Talaue und die mit Streuobstwiesen, Hecken und Rainen bestandenen Hangbereiche des Neckartales zwischen Benningen und Freiberg.
Das Schutzgebiet umfaßt im einzelnen die Gewanne bzw. Teile der Gewanne:
Auf dem Gebiet der Stadt Freiberg:
·
Markung Beihingen:
Kühäcker, Zwerchsack, Stücklesrain
und Alte Burg.
Auf dem Gebiet der Gemeinde Benningen:
· Alte Burg, Au, Steinlanden, Oberer Beihinger Weg, Bürg, Gäbelen, Rennwiesen, Baumweide, Näheres Tal und Mittleres Tal.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten im Maßstab 1:2.500 schwarz umrandet und grün angeschummert eingetragen.
(3) Die Karten enthalten die rechtsverbindliche
Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes und sind Bestandteil dieser
Verordnung. Die Verordnung mit Karten ist bei der unteren
Schutzzweck ist, die freie Talaue zwischen Benningen und Freiberg sowie die angrenzenden Böschungsflächen und Grünlandflächen in ihrer Eigenart und Schönheit zu schützen und zu entwickeln.
Die naturnahe und zu einem Großteil als Grünland genutzte Talaue sowie die als Obstwiesen genutzten Böschungen südlich der Benninger Straße sowie in den Gewannen "Bürg, Baumweide, Näheres und Mittleres Tal" sind in ihrer Funktion als Lebensraum einer Vielzahl heimischer Tier- und Pflanzenarten sowie als Erholungsraum der ruhesuchenden Bevölkerung besonders schützenswert.
Außerdem schutzwürdig sind einige Feldgehölze und prächtig ausgebildete Böschungshecken. Insgesamt ergibt sich damit eine abwechslungsreiche Kulturlandschaft, die in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit erhalten werden soll. Durch die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet soll diese Nutzungsform vor dem Eindringen von landschaftsfremden Nutzungen, wie z. B. reinen Freizeitnutzungen, Errichten von weiteren Kleinbauten, Obstbaumrodungen oder Wiesenumbrüchen in den Tallagen des Neckartales geschützt werden.
Das Gebiet soll in seinem Erholungswert für die Allgemeinheit erhalten und wiederhergestellt werden.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt,
1. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
2. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
3. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
4. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern
oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der
schriftlichen Erlaubnis der unteren
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1. Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder gleichgestellte Maßnahmen, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen;
2. Errichtung oder Änderung von Einfriedigungen;
3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;
4. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;
5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind;
6. Anlage oder Veränderungen von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen sowie Anlagen für Segel- und Modellflugzeuge;
8. Starten und Landen von Luftfahrzeugen, insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle;
9. Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen Schlitten;
10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;
12. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln;
13. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
14. Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, wie Hecken, Gebüschen, markanten Einzelbäumen, Feld- und Ufergehölzen, Schilf- und Röhrichtbeständen, Felsen, Trockenmauern und ähnlichen Naturerscheinungen sowie die Beseitigung von hochstämmigen Obstbäumen und der Umbruch von Wiesen.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.
Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen
Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach
anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das
Einvernehmen mit der
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
1. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; mit der Ausnahme von Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 14;
2. für die Beseitigung von einzelnen abgängigen Obstbaumhochstämmen, wenn anstelle des alten Baumes auf demselben Grundstück ein junger Obstbaum (Hochstamm) gepflanzt wird;
3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei;
4. für Maßnahmen, die aus Verkehrssicherheitsgründen vorgenommen werden müssen;
5. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 14;
6.
für die Unterhaltung der Gewässer nach § 28
Wasserhaushaltsgesetz und § 47 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
durch die Unterhaltspflichtigen. Eingriffe in das Ufergehölz sowie die Schilf-
und Röhrichtbestände im Rahmen der Gewässerunterhaltung sind jedoch im Benehmen
mit der unteren
7.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Stromleitungen
durch die Unterhaltspflichtigen. Eingriffe in Feld- und Ufergehölze, Schilf-
und Röhrichtbestände, Hecken, Gebüsche, markante Einzelbäume, Felsen und
ähnliche Naturerscheinungen sind jedoch im Einvernehmen mit der unteren
8. für Schutzzäune an Verkehrswegen;
9. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 22 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen;
2. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Ludwigsburg, den 06.10.1993
Landratsamt
Dr. Ulrich Hartmann
Aufgrund der §§ 22 und 58 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum
Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in
der freien Landschaft (
Die Abgrenzung des LSG "Landschaftsbestandteile der Neckartalaue zwischen Benningen und Freiberg und Landschaftsbestandteile in den Gewannen Steinlanden, Oberer Beihinger Weg und Seelach" wird auf der Gemarkung Benningen wie folgt geändert:
1. Eine Teilfläche von 1.808 m2 des Grundstücks FIst. Nr. 2700 im Süden des Grundstücks, Gemarkung Benningen, wird aus dem Geltungsbereich der LSG- Verordnung herausgenommen.
2. Eine Teilfläche von 10.625 m2 des Grundstücks Flst. Nr. 2700 im Westen des Grundstücks, Gemarkung Benningen, wird in den Geltungsbereich der LSG- Verordnung einbezogen.
3. Das LSG hat nunmehr eine Größe von rund 66,9 ha.
4. Die genauen Grenzen des geänderten LSG sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 und einer Detailkarte im Maßstab 1:2500, jeweils vom 04.06.2003, grün umrandet und schraffiert eingetragen. Der aus dem Geltungsbereich der LSG-Verordnung herausgenommene Bereich ist flächig rot dargestellt. Der in den Geltungsbereich der LSG-Verordnung neu einbezogene Bereich ist flächig grün dargestellt.
5. Die Übersichtskarte vom 04.06.2003 ersetzt die bisherige Übersichtskarte vom 24;11.1993. Die Detailkarte vom 04.06.2003 ersetzt im Umfang der aus ihr hervorgehenden Änderungen die bisherige Detailkarte vom 24.11.1993. Die Karten vom 04.06.2003 sind Bestandteil der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung vom 06.12.1993 über das LSG "Landschaftsbestandteile der Neckartalaue zwischen Benningen und Freiberg und Landschaftsbestandteile in den Gewannen Steinlanden, Oberer Beihinger Weg und Seelach".
6. Die Verordnung mit Karten wird bei der unteren
Diese Verordnung tritt am 24.10.2003 in Kraft.
Ludwigsburg, den 24.10.2003
Landratsamt
Dr. Christoph Schnaudigel
Erster Landesbeamter