Verordnung
des Landratsamtes Ludwigsburg als untere Naturschutzbehörde über das
Landschaftsschutzgebiet "Kirbachtal mit
angrenzenden Gebieten von Sachsenheim-Häfnerhaslach
über Sachsenheim-Hohenhaslach bis
Sachsenheim-Kleinsachsenheim, Vaihingen-Horrheim und Vaihingen-Gündelbach" vom 21. Mai 2003 (Amtsbl. Vaihingen/Enz v. 28.05.2003).
Aufgrund der §§ 22 und
58 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über
die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz -NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung
des Naturschutzgesetzes vom 19.11.2002 (GBl. S. 424)
und Artike14 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze vom 19.11.2002 (GBl. S. 428) wird verordnet:
Die in § 2 näher
bezeichneten Flächen im Landkreis Ludwigsburg auf dem Gebiet der Markungen Häfnerhaslach, Ochsenbach, Spielberg, Hohenhaslach,
Kleinsachsenheim (alle Stadt Sachsenheim) und der Markungen Gündelbach
und Hoffheim (beide Stadt Vaihingen an der Enz) werden zum
Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die
Bezeichnung "Kirbachtal mit angrenzenden
Gebieten von Sachsenheim-Häfnerhaslach über Sachsenheim-Hohenhaslach bis Sachsenheim-Kleinsachsenheim,
Vaihingen-Hoffheim und Vaihingen-Gündelbach".
Das
Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich auf Teile des Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie-Gebietes
"Nördlicher Stromberg" und des Vogelschutzgebietes "Stromberg".
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rd. 3908 ha.
(2) Das
Landschaftsschutzgebiet "Kirbachtal mit
angrenzenden Gebieten von Sachsenheim-Häfnerhaslach
über Sachsenheim-Hohenhaslach bis
Sachsenheim-Kleinsachsenheim, Vaihingen-Hoffheim und Vaihingen-Gündelbach"
liegt im Nordwesten des Landkreises Ludwigsburg im Naturraum
Stromberg-Heuchelberg. Es umfasst die Talauen des Krebsbachs und des Kirbachs
von der nördlichen, westlichen und südlichen Landkreisgrenze um Häfnerhaslach bis Hohenhaslach im
Südosten. Miteinbezogen sind die nördlich und südlich angrenzenden Talhänge mit Streuobstwiesen, Weinbergen und nordexponierten Wäldern sowie die ebenfalls bewaldeten und
fingerförmigen Höhenrücken, die sich bis auf die Gemarkungen Gündelbach und Hoffheim erstrecken.
Die äußere Abgrenzung
verläuft ausgehend vom Schnittpunkt der von der K 1644 nördlich der Gewanne Hambach und Gerhardshalde: nach Westen abzweigenden
Straße mit der Landkreisgrenze, entlang der westlichen und nördlichen
Kreisgrenze bis zur östlichen Gemarkungsgrenze von Spielberg, an dieser südlich
entlang bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Gemarkungsgrenze von Hohenhaslach, weiter in südöstlicher Richtung an der
nordöstlichen Markungsgrenze von Hohenhaslach, im
Bereich der Gewanne Häring
und Heinzenberg weiter auf Markung Kleinsachsenheim
bis zur L 1106, entlang der L 1106 in westliche Richtung bis zur Ortslage von Hohenhaslach, um diese Ortslage entgegen dem Uhrzeigersinn
herum bis zur K 1638, an dieser in südlicher Richtung entlang (ausgenommen die
südliche Ortsbebauung im Bereich der Straße nach Rechentshofen)
bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Markungsgrenze von Hohenhaslach,
an dieser in westlicher, nördlicher und nordwestlicher Richtung entlang bis zum
südlichen Waldsaum des Großen Fleckenwaldes, diesem auf Markung Horrheim in westliche Richtung folgend bis in den Bereich
des Gewanns Dachslöcher, von dort nach Norden und
Westen in den Wald hinein, im Bereich des Steinbachs zurück auf die
Markungsgrenze zwischen Gündelbach und Horrheim, von dort im wesentlichen entlang des Waldsaums
nach Nordwesten, Süden und Westen bis zur K 1644, dieser folgend bis zur
eingangs genannten abzweigenden Straße.
Ausgenommen (innere
Abgrenzung) sind die Ortslagen Häfnerhaslach,
Ochsenbach und Spielberg sowie östlich von Ochsenbach die Friedhofsfläche und
das Gartenhausgebiet Meisenberg und westlich von Ochsenbach das
Kleingartengebiet Gereutle.
(3) Die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes sind in der Übersichtskarte vom 28.04.2003 im Maßstab
1:25000 mit durchgezogener grüner Linie umrandet und grün schraffiert
dargestellt sowie in 11 Detailkarten vom 28.04.2003 im Maßstab 1:2500 mit
durchgezogener grüner Linie mit inliegender grüner Grenzbandierung
eingetragen. Diese 12 Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung
mit Karten wird beim Landratsamt Ludwigsburg in Ludwigsburg und bei den Bürgermeisterämtern
Sachsenheim und Vaihingen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck der
Landschaftsschutzgebietsverordnung ist es, das "Kirbachtal
mit angrenzenden Gebieten von Sachsenheim-Häfnerhaslach
über Sachsenheim-Hohenhaslach bis
Sachsenheim-Kleinsachsenheim, Vaihingen-Horrheim und Vaihingen-Gündelbach" als landschaftlich besonders
reizvolles und vielfältiges Gebiet mit herausragender Bedeutung für den Arten-
und Biotopschutz und mit wichtigen Funktionen für die Erholung und den
Wasserhaushalt langfristig zu schützen sowie nachhaltig naturverträglich zu
entwickeln. Das Schutzgebiet soll vor baulicher Belastung bspw. mit Kleinbauten
und Einfriedigungen bewahrt werden. Dies gilt in besonderem Maße für die
markanten Bergsporne, auf denen die Siedlungskerne der Weinbaudörfer gelegen
sind, sowie die exponierten Weinbergs- und sonstigen Hang- und Kuppenlagen.
Geschützt werden soll die Vielgestaltigkeit und Eigenart des Kirbachtales mit seinen Nasswiesen, Kopfweidenbeständen,
artenreichen Grünland- und Ackerflächen und der angrenzenden Gebiete mit
Magerwiesen, Streuobstbeständen, Wald- und Weinanbauflächen. Die landschaftsprägenden Bestandteile und das
Landschaftsbildsollen geschützt, das Gebiet als Naherholungsraum für die Allgemeinheit
gesichert werden.
Dem "Kirbachtal mit angrenzenden Gebieten von Sachsenheim-Häfnerhaslach über Sachsenheim-Hohenhaslachbis
Sachsenheim-Kleinsachsenheim, Vaihingen-Horrheim und Vaihingen-Gründelbach kommt zudem die Funktion als
dienendes Landschaftsschutzgebiet für den Umgebungsschutz und die Vennetzung der darin eingebetteten bzw. angrenzenden
besonders geschützten Biotope, Naturdenkmale und Naturschutzgebiete zu.
Schutzzweck ist auch die
Erhaltung der im Gebiet vorkommenden Lebensräume Kalkmagerasen, Feuchte
Hochstaudenfluren, magere Flachland-Mähwiesen, Hainsimsen-BuchenwaId,
Waldmeister-Buchenwald nach Anhang I sowie der Spanischen Flagge (Callimorpha quadripunctaria, prioritäre Art), des Großen Feuerfalters (Lycaena dispar), des
Schwarzblauen Bläulngs (Maculinea
nausithous), des Großen Moorbläulings
(Maculinea teleius), der Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteini), des Grünen Besenmoos (Dicranum
viride) nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie).
Schutzzweck ist ferner
die Erhaltung der im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie ).
In dem
Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn
dadurch
1. der Naturhaushalt
geschädigt wird;
2. die Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter nachhaltig gestört wird;
3. eine im Sinne des § 3
geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird;
4. das Landschaftsbild
nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere
Weise beeinträchtigt wird;
5. der Naturgenuss oder
der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den
Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck
zuwiderlaufen können, bedürfen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedarf
es insbesondere,
1. wesentliche
Landschaftsbestandteile wie landschaftsprägende Bäume
(auch Kopfweiden), Streuobstbestände, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Schilf-
und Röhrrichtbestände, Felsen, Trockenmauern und Böschungen zu beseitigen, zu
zerstören oder zu ändern.
2. bauliche Anlagen im
Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder zu verändern oder ihnen
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
3. Straßen, Wege, Plätze
oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen
dieser Art zu verändern;
5. Anlage oder
Veränderung von Flugplätzen, von Geländen für das Starten und Landen von
Luftsportgeräten (z.B. Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Gleitfallschirme) sowie
von Geländen für den Aufstieg von Flugmodellen, die der luftverkehrsrechtlichen
Erlaubnis bedürfen;
5. fließende oder
stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt
verändern;
7. Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich
zugelassener Beschilderungen;
8. die Bodengestalt zu
verändern, insbesondere durch Auffüllungen und Abgrabungen; die traditionelle
Nutzung der Mergelgruben bleibt hiervon unberührt;
9. neu aufzuforsten oder
Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und
Bäumen anzulegen;
10. Art und Umfang der
bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
11. Dauergrünland oder
Dauerbrache umzubrechen;
12. Pflanzenschutzmittel
außerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu verwenden;
13. Motorsport zu
betreiben;
14. Wohnwagen oder
Verkaufsstände aufzustellen, zu zelten und das mehrtägige Abstellen von
Fahrzeugen;
15. Gegenstände zu
lagern, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich
sind.
(3) Die Erlaubnis ist zu
erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge
hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden
können. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt
werden, wenn dadurch erreicht werden kann, dass die Wirkungen der Handlung dem
Schutzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird
durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.
(1) Die Verbote und
Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht für die im Sinne des
Naturschutzgesetzes
1. ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung, die insbesondere den folgenden Grundsätzen
der guten fachlichen Praxis entspricht:
a) Bei der
landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst
erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit
der Flächen gewährleistet werden.
b) Die zur Vernetzung
von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten
c) Die natürliche
Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das
zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus
beeinträchtigt werden.
d) Der Umbruch von Dauergrünland
ist zu unterlassen.
2. ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung und
3. ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und Fischerei.
(2) Unberührt bleibt
auch die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßigerweise
bestehener Einrichtungen.
Schutz- und
Pflegemaßnahmen werden durch die untere Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan
oder durch Einzelanordnung festgelegt soweit sie nicht für Waldflächen im
Forsteinrichtungswerk integriert sind. §§ 4 und 5 dieser Verordnung sind
insoweit nicht anzuwenden.
Von den Vorschriften
dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG durch die
untere Naturschutzbehörde im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne
des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. im
Landschaftsschutzgebiet nach § 4 dieser Verordnung verbotene Handlungen
vornimmt,
2. im
Landschaftsschutzgebiet entgegen § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ohne vorherige
Erlaubnis Handlungen vornimmt.
Diese Verordnung tritt
am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des
Landratsamtes Vaihingen "Kirbachtal" vom
6.12.1966 ganz und die Verordnung des Landratsamtes Ludwigsburg "Ausläufer
des Strombergs um Bönnigheim, Erligheim, Freudental, Löchgau und
Kleinsachsenheim" vom 20.06.1989, soweit sie die Flurstücke mit den
Nummern 1123, 1127, 1129, 1245, 1246, 1247, 1248, 1249, 1250, 1251 und 1252,
alle Markung Hohenhaslach und 6124, 6125, 6127, 6128,
6129, 6145, 6146, 6147, 6148 und 6149, alle Markung Kleinsachsenheim, betrifft,
außer Kraft. Die Verordnung des Landratsamtes Ludwigsburg "Ausläufer des
Strombergs um Bönnigheim, Erligheim, Freudental, Löchgau und
Kleinsachsenheim" vom 20.06.1989 tritt auch außer Kraft für Teilstücke der
Flurstücke mit folgenden Nummern: 1109, 1110, 1121,1122, 1125,1130, 1181, alle
Markung Hohenhaslach und 6098, 6129/1, 6136, 6144,
6175 und 6176, alle Markung Kleinsachsenheim.
Ludwigsburg, den 21.
Mai 2003
Landratsamt
Ludwigsburg
Dr. Christoph Schnaudigel
Erster Landesbeamter