Verordnung
des Landratsamtes Ludwigsburg über das Landschaftsschutzgebiet "Hohenasperg -Hurst und weitere
Umgebung" vom 28.06.2003 (Amtsbl. Asperg v.
26.06.2003).
Aufgrund der §§ 22 und
58 Abs. 3, des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und
über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz -NatSchG) in der Fassung vom 29.März 1995 (GBI. S. 385),
zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom
19.11.2002 (GBI. S.424), und Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze vom
19.11.2002 (GBI. S. 428) wird verordnet:
Die in § 2 näher
bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Asperg und Markgröningen sowie
auf dem Gebiet der Gemeinde Tamm werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Hohenasperg
-Hurst und weitere Umgebung". Das
Landschaftsschutzgebiet ist teilweise zugleich ein Gebiet von
gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG.
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 186 ha und umfasst die
nachstehenden Landschaftsteile im Bereich des Hohenasperg
mit seiner weiteren Umgebung (Gewanne oder Teile von
Gewannen):
Auf dem Gebiet der Stadt
Asperg, Markung Asperg:
Zimmerwiesen,
Hessengärten, Spitzwiesen, Brunnäcker, Neusätze, Bohnholzwiesen, Schöckinger Äcker, Schöckinger
Weinberge, Berggärten, Vorderer Berg, Hinterer Berg, Hinter dem Berg, Silberhälden, Lehe, Lehenfeld,
Klingen, Schnecken, Bühlweingärten, Hurst, Gänse, Unter dem Hirschberg,
Spitzäcker und das Plateau Hohenasperg.
Auf dem Gebiet der Stadt
Markgröningen, Markung Markgröningen:
Seeweingärten und Hurst.
Auf dem Gebiet der
Gemeinde Tamm, Markung Tamm:
Hofäcker, Klingenäcker,
Starkenäcker, Hofwiesen, Dragoner, Mondberg, Brunnenweingärten, Hurstegerten, Ebene, Lange Hurst, Winterhalde, Guckigauch, Schnecken, Klingen, Hurst, Spitzwiesen, Ziegele
und Hinter der Höhe.
(2) Die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 und
in einer Detailkarte im Maßstab 1:2500 grün umgrenzt und flächig grün
hinterlegt dargestellt. Die beiden Karten vom 05. Juni 2003 sind Bestandteil
dieser Verordnung.
(3) Die Verordnung mit
Karten wird beim Landratsamt Ludwigsburg, untere Naturschutzbehörde, sowie bei
den Bürgermeisterämtern der Städte Asperg und Markgröningen und der Gemeinde
Tamm ab dem Tage der Verkündung zur kostenlosen Einsicht durch jedermann
während der Sprechzeiten niedergelegt.
(1) Schutzzweck ist die
Erhaltung und Sicherung des Hohenasperg als
geologischer Zeugenberg, die Erhaltung und Sicherung der Landschaft und des
Landschaftsbildes als Kulturlandschaft und Gebiet mit hohem Erholungswert sowie
die Erhaltung und Sicherung der Lebensräume der heimischen Tier- und
Pflanzenwelt.
Insbesondere die den
Berg umgebenden abwechslungsreichen Feldlagen, Terrassenweinberge mit
Natursteil1ffiaUern, Natursteintreppen und Streuobstwiesen sind in ihrer
Funktion für den Naturhaushalt zu sichern. Unterschiedliche Biotoptypen als
Bestandteile des regionalen Lebensraumverbundes sowie naturkundlich wertvolle
Teilstrukturen wie:
-Trockenmauern und
Treppen aus Naturstein am Hohenasperg und Hurst, die
auch landeskulturell bedeutend sind,
-botanisch und
zoologisch bedeutende Mauerfugen und Mauerspalten auf der Festung Hohenasperg,
-markante Einzelbäume,
Hecken und Feldgehölze,
-Hangkanten, Böschungen,
Wege, Säume und Raine (magere und trockene Standorte), Gras- und Schotterwege,
-Feuchtgebiet mit
Umgebung
-Brachen und kleine
ungenutzte Teilflächen (Deckung und Winterquartier für Tiere), Übergangsbereiche
zur offenen Feldflur,
sollen geschützt und
erhalten werden.
Das reizvolle markante
Landschaftsbild soll vor störenden und beeinträchtigenden Veränderungen bewahrt
werden, hierzu gehört auch die Aufrechterhaltung der bestehenden extensiven
Landnutzung und Landbewirtschaftung. Der Freiraum zwischen den Siedlungen soll
vor Bebauung und Beeinträchtigungen durch eine Zunahme von Kleinbauten
geschützt werden.
Schutzzweck ist auch die
Erhaltung der heimischen Tierbestände (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien,
Insekten und Schnecken) und ihrer Lebensräume. Unter den im Gebiet vorkommenden
Tierarten befinden sich auch seltene Arten wie Steinkauz, Gartenrotschwanz,
Feldlerche, Schafstelze, Rotmilan, Halsbandschnäpper, Sperber, Großer
Abendsegler, Zwerg-FIedermaus, Rauhaut-Fledermaus,
Mauereidechse, Feldhase und andere. Der Kammmolch und seine Lebensstätte (NaturdenkmaI 37/01 "Feuchtgebiet im Gewann
"Mondberg/Dragoner") ist nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild
lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie,
kurz FFH-Richtlinie) besonders geschützt.
Der Schutzzweck
beinhaltet weiter die Erhaltung der heimischen Pflanzenwelt in ihrer Vielfalt,
darunter auch selten gewordene Arten wie Edel-Schafgarbe, Wermut, Goldlack,
Sprossende Felsennelke, Ackerklettenkerbel, Schneeballblättriger Gänsefuß und
andere. Die Vielfalt an Obstarten und Obstsorten (besonders alte Kultursorten
mit vielen Wildgenen einheimischer Arten) ist für den
Naturhaushalt und das Landschaftsbild sehr bedeutend.
Im
Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere
wenn dadurch
1. der Naturhaushalt
geschädigt wird,
2. die Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter nachhaltig gestört wird,
3. eine im Sinne von § 3
geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird,
4. das Landschaftsbild
nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere
Weise beeinträchtigt wird oder
5. der Naturgenuss oder
der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den
Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen
können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1. Beseitigung,
Zerstörung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen wie naturnahe
Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Trockenmauern, Versiegeln von Mauerfugen sowie
die Beseitigung von Obstbaumhochstämmen;
2. Errichtung oder
Änderung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils
geltenden Fassung oder gleichgestellte Maßnahmen, auch wenn sie einer
baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen;
3. Errichtung oder
Änderung von Einfriedigungen;
4. Auffüllungen,
Abgrabungen, Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder
anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere
Weise;
5. Verwendung von
anderen Steinen als Natursteinen zur Reparatur oder Herstellung von Trockenmauern;
6. Lagern von
Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich
sind;
7. Anlage, Beseitigung
oder Änderung von stehenden Gewässern, Entwässerungs- oder andere Maßnahmen,
die den Wasserhaushalt verändern;
8. Änderung von Art und
Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck;
9. Umbruch von
Dauergrünland oder Dauerbrache;
10. Verwendung von
Pflanzenschutzmittel außerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundstücke;
11. Aufstellen von
Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das
mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
12. Aufstellen oder
Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln mit Ausnahme von behördlich
angeordneten oder zugelassenen Beschilderungen;
13. Verlegen oder Ändern
von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;
14. Anlage oder
Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
15. Betrieb von
Motorsport, Segel- und Modellflugzeugen sowie von motorgetriebenen
Schlitten;
16. Anlage oder
Veränderung von Flugplätzen, von Geländen für das Starten und Landen von
Luftsportgeräten (z.B. Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Gleitfallschinne) sowie
von Geländen für den Aufstieg von Flugmodellen, die der luftverkehrsrechtlichen
Erlaubnis bedürfen;
17. Anlage oder
Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrsanlagen;
18. Neuaufforstungen,
Umwandlungen von Wald, Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen, Anlage
von Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen, Anlage von Kleingärten oder
die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise.
(3) Die Erlaubnis ist zu
erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge
hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden
können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich
erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß
die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird
durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese
mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des
Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt.
Die §§ 4 und 5 gelten
nicht:
1. für die
ordnungsmäßige landwirtschaftliche Bodennutzung (mit der Ausnahme von Maßnahmen
nach § 5 Abs. 2 Nr. 1). Die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Bodennutzung
umfasst insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis:
a) Bei der
landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst
erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit
der Flächen gewährleistet sein;
b) die zur Vernetzung
von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten;
c) die natürliche
Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das
zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus
beeinträchtigt werden;
Der Umbruch von
Dauergrünland fällt auch für die Landwirtschaft unter den Erlaubnisvorbehalt
des § 5 Absatz 2 Nr. 9 dieser Verordnung;
2. für die Beseitigung
von einzelnen absterbenden Obstbaumhochstämmen, wenn anstelle des alten Baumes
auf dem Grundstück ein junger Obstbaum (Hochstamm) gepflanzt wird;
3. für die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung;
4. für die
ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
5. für die
ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze (ausgenommen Maßnahmen
nach § 5 Abs. 2 Nr. 17), sofern Unterhaltungsmaßnahmen aus Verkehrssicherheitsgründen
vorgenommen werden;
6. für Schutzzäune an
Verkehrswegen;
7. für die Reparatur
oder Herstellung von Trockenmauern, wenn dazu Naturstein verwendet wird.
Von den Vorschriften
dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG durch die
Untere Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis wird
durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese
mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des
Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt.
Ordnungswidrig im Sinne
des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet
vorsätzlich oder fahrlässig
1. verbotene Handlungen
im Sinne von § 4 dieser Verordnung vornimmt,
2. entgegen § 5 Absatz 2
dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt
am 28.06.2003 in Kraft.
Ludwigsburg, den 16.06.2003
Landratsamt,
Dr. Christoph Schnaudigel
Erster Landesbeamter