Verordnung des Landratsamtes Ludwigsburg als Untere Naturschutzbehörde über das
Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Alter Neckarbogen bei Kirchheim am Neckar, Hofen und Hohenstein mit angrenzenden Gebieten" vom
12.12.2003 (Amtsbl. f. d. Stadt Bönnigheim und die
Gem. Kirchheim a.N. u. Erligheim; Amtsbl.
Walheim v. 18.12.2003).
Aufgrund der §§ 22 und
58 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft
und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz -NatSchG-) in der Fassung vom 29. März 1995 (GB1. S. 386),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom
19.11.2002 (GBl. S.424), und Artikel 4 des Gesetzes
zur Änderung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und
anderer Gesetze vom 19.11.2002 (GBl. S. 428) wird
verordnet:
Die in § 2 näher
bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Bönnigheim und der Gemeinden
Kirchheim am Neckar und Walheim werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das
Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Alter Neckarbogen bei
Kirchheim am Neckar, Hofen und Hohenstein mit
angrenzenden Gebieten".
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 429,8 ha und umfasst die nachstehenden
Landschaftsteile im Bereich zwischen dem Neckar bei Kirchheim und der
Kreisstraße 1629 von Walheim nach Bönnigheim und den Weinbergen nördlich von
Hohenstein und nordöstlich von Kirchheim. Das Schutzgebiet umfasst im einzelnen die Gewanne bzw. Teile
der Gewanne:
Auf dem Gebiet der Stadt
Bönnigheim
Markung Bönnigheim:
Mühlwiesen, Auberg und Schmiedsberg
Markung Hohenstein:
Lange Wiese, Schmiedsberg, Steigweinberg, Berg, Bodenwiesen, Feldbrücke,
Schlossberg, An der Schießmauer, Haubeiläcker, Steigweingarten, Schlossfeld,
Bachwiesen, Seewiesen und Bachrain
Markung Hofen: Berg, Seeäcker, Krautgärten, Gewände,
Löchlesweingarten, Gutenberg, Neuberg, Rainlen, Josefen, Hofener Rain
und Holderland.
Auf dem Gebiet der
Gemeinde Kirchheim
Markung Kirchheim: Hag,
Geißberg, Brackenheimer Steige, Fronberg, Unter dem Fronberg, Bodenwiesen, Laiern, Ob den Laiern, unter den Laiern, Unter der Dickertshalde,
Buttenland, Hohe Anwande, Dickertshalde,
Loch, Hegäcker, Grießgraben, Heide, Auf der Heide, Ehwiesenpfad,
Obennaus, Beim Brünnele,
Bachrain, Holderland, Wasseräcker, Hellebarten,
Lochweg, Am Walheimer Weg und Ob den Ehewiesen.
Aufdem Gebiet der Gemeinde Walheim
Markung Walheim: Dickertsholz, Tal, Steinbruch, Lug, Talwegle,
Steinberg, Sauerhefe, Mühlberg, Halde und Gänsweide.
(2) Die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 und
in zwei Detailkarten (Blatt 1 und Blatt 2) im Maßstab 1:2500, jeweils vom
12.12.2003, dargestellt. Das Landschaftsschutzgebiet ist in der Übersichtskarte
grün umrandet lind schraffiert dargestellt, in den beiden Detailkarten grün
umrandet und flächig grün markiert. Die Übersichtskarte und die Detailkarten
vom 12.12.2003 sind Bestandteil der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet. Die Verordnung mit Karten wird bei der unteren
Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ludwigsburg in 71638 Ludwigsburg sowie bei
der Stadtverwaltung Bönnigheim in 74357Bönnigheim und den Bürgermeisterämtern
der Gemeinde Kirchheim a. N. in 74366 Kirchheim a. N. und der Gemeinde Walheim
in 74399 Walheim zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist die
Erhaltung und Sicherung des ursprünglichen Charakters der durch die
Flussgeschichte der alten Neckarschlaufe geprägten vielgestaltigen Kulturlandschaft.
Diese ehemalige Struktur mitsamt seinem Umlaufberg in seiner ökologisch
wertvollen Funktion für die heimische Tier- und Pflanzenwelt sowie für den
gesamten Naturhaushalt gilt es langfristig zu erhalten, zu verbessern oder
wiederherzustellen. Dieses Zeugnis der Landschaftsgeschichte, auch in seiner
Eigenschaft für die Naherholung, ist vor störenden und beeinträchtigenden Veränderungen
zu bewahren. Der ehemals vom Neckar durchflossene Talbogen
ist vor weiterer Bebauung zu schützen. Die landschaftsbildprägenden
Nutzungsstrukturen sind aufrechtzuerhalten, insbesondere die Erhaltung der
historischen Terrassenweinberge mit ihren Natursteinmauern und
Natursteintreppen. Die für das Schutzgebiet charakteristischen Obstbaumbestände
an den Hanglagen sind als landschaftlich und ökologisch wertvolle Landschaftsbestandteile
besonders schutzwürdig.
In dem
Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn
dadurch
1. der Naturhaushalt
geschädigt,
2. die Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter nachhaltig gestört,
3. eine im Sinne des § 3
geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
4. das Landschaftsbild
nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere
Weise beeinträchtigt oder
5. der Naturgenuss oder
der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den
Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen
können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1. Beseitigung,
Zerstörung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen wie
Streuobstbestände, landschaftsprägende Bäume,
naturnahe Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Schilf- und
Röhrichtbestände, Felsen, Natursteinmauern und Natursteintreppen, Böschungen
und Hohlwege.
2. Errichtung oder
Änderung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils
geltenden Fassung oder gleichgestellte Maßnahmen, auch wenn sie einer
baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen;
3. Errichtung oder
Änderung von Einfriedigungen;
4. Auffüllungen,
Abgrabungen, Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder
anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere
Weise;
5. Lagern von
Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich
sind;
6. Umbruch von
Dauergrünland oder dauerhaft nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen;
7. Verwendung von
anderen Steinen als Natursteinen zur Reparatur oder Herstellung von Trockenmauern;
8. Änderung von Art und
Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck;
9. Verwendung von
Pflanzenschutzmittel außerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundstücke;
10. Anlage. oder
Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
11. Verlegen oder Ändern
von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;
12. .Anlage oder
Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen,
Segel- und Modellfluganlagen;
13. Betrieb von
Motorsport, sowie von motorgetriebenen Schlitten;
14. Aufstellen von
Wohnwagen, Bauwägen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und
das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
15. Verankern von
Wohnbooten (ausgenommen die bereits bei Inkrafttreten der LSG-Verordnung vom
03.02.1989 vorhandenen Verankerungsplätze, Anländen usw.) und anderen
schwimmenden Anlagen und die Errichtung von Stegen;
16. Anlage, Beseitigung
oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;
17. Aufstellen oder
Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln, mit Ausnahme behördlich
zugelassener Beschilderungen;
18; Aufforstungen,
Umwandlungen von Wald, Anlage von Christbaum- oder Schmuckreisigkulturen,
Anlage von Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen, ,Anlage von
Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
(3) Die Erlaubnis ist zu
erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge
hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden
können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich
erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, dass die Wirkungen der
Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird
durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese
mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des
Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Benehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 4 und 5 gelten
nicht
1. für die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung (mit Ausnahme von Maßnahmen
nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 18). Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung umfasst insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen
Praxis:
a) Bei der
landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst
erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit
der Flächen gewährleistet sein;
b) die zur Vernetzung
von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten;
c) die natürliche
Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das
zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus
beeinträchtigt werden;
2. für die Beseitigung
von einzelnen absterbenden Obstbaumhochstämmen, wenn anstelle des alten Baumes
auf demselben Grundstück ein junger Obstbaum (Hochstamm) gepflanzt wird;
3. für die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung;
4. fur
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei;
5. für die
ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze und anderer rechtmäßiger
Weise bestehender Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang
(ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 und Nr. 11 ), sofern
Unterhaltungsmaßnahmen aus Verkehrssicherheitsgründen vorgenommen werden;
6. für die Unterhaltung
der Bundeswasserstraße Neckar nach § 8 Bundeswasserstraßengesetz und der
Gewässer nach § 28 Wasserhaushaltsgesetz und § 47 Abs. 1 des Wassergesetzes für
Baden- Württemberg durch die Unterhaltspflichtigen. Eingriffe in das Ufergehölz
sowie die Schilf- und Röhrichtbestände im Rahmen der Gewässerunterhaltung sind
jedoch im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde vorzunehmen;
7. für Schutzzäune an
Verkehrswegen;
8. für die Reparatur oder
Herstellung von Trockenmauern, wenn dazu Naturstein verwendet wird.
Von den Vorschriften
dieser Verordnung kann nach § 6? NatSchG Befreiung
erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne
des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebietvorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 4 dieser
Verordnung verbotene Handlungen vornimmt;
2. entgegen § 5 Absatz 2
dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt.
(1) Diese Verordnung
tritt am 19.12.2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
außer Kraft:
Die Verordnung des
Landratsamtes Ludwigsburg aIs untere
Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Alter Neckarbogen bei
Kirchheim am Neckar; Hofen und Hohenstein mit
angrenzenden Gebieten" vom 14.12.1992.
Ludwigsburg, den
12.12.2003,
Landratsamt
Dr. Christoph Schnaudigel
Erster Landesbeamter