1.18.102 Oberes Talbachtal, Pfahlhofwald und angrenzende Gebiete
zwischen Besigheim-
Ottmarsheim, Mundelsheim und Großbottwar-Winzerhausen
Verordnung des Landratsamtes Ludwigsburg als
Untere Naturschutzbehörde
über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Oberes
Talbachtal, Pfahlhofwald
und angrenzende Gebiete zwischen Besigheim-
Ottmarsheim, Mundelsheim
und Großbottwar-Winzerhausen" vom 26.04.2005
Aufgrund der §§ 22 und 58 Abs. 3 Satz 1 des
Naturschutzgesetzes (NatSchG)
in der Fassung vom 29. März 1995 (GBI. S. 385),
zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur
Justizreform und zur Erweiterung
des kommunalen Handlungsspielraums vom 01.07.2004 (GBI. S. 469) wird
verordnet:
§ 1
Erklärung
zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem
Gebiet der Stadt Besigheim,
Markung Ottmarsheim, der Stadt Großbottwar, Markung
Winzerhausen
sowie der Gemeinde Mundelsheim, Markung Mundelsheim,
jeweils Kreis
Ludwigsburg, werden zum Landschaftsschutzgebiet
erklärt. Das Landschafts-
schutzgebiet führt die Bezeichnung "Oberes
Talbachtal, Pfahlhofwald und
angrenzende Gebiete zwischen Besigheim-Ottmarsheim,
Mundelsheim
und Großbottwar- Winzerhausen".
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst eine
Fläche von rd. 383 ha.,
die im Westen an die Bebauung von
Besigheim- Ottmarsheim, im Osten
an die Bundesautobahn A 81, im
Norden an die Kreisgrenze, im Südosten
an ein vorhandenes
Landschaftsschutzgebiet und im Süden sowie im Süd-
westen an
Ackerflächen außerhalb des Waldes angrenzt.
(2) Das Schutzgebiet umfasst
im Einzelnen die Gewanne bzw. Teile der
Gewanne
:
Auf
dem Gebiet der Stadt Besigheim:
Markung
Ottmarsheim: Pfahlhofwald,
Heiligenholz, Ackerode,
Holzwiesen, Hungerberg, Pfahlhofweg,
Rotsee, Herdplatte, Großbottwarer
Weg, Riedwiesen
Auf dem Gebiet der Stadt
Großbottwar:
Markung Winzerhausen: Roter Brunnen, Dornhaus, Untere
Heide,
Lohwiesen, Heide, Raingrund,
Rain-
Grundwald,
Raingrundwiesen
Auf dem Gebiet der Gemeinde Mundelsheim:
Markung Mundelsheim: Mergelwald, Leibling, Klosterwald,
Stäudich,
Stäudach, Mundelsheimer
Spitz,
Mergeläcker, Linsach, Heide,
Raingrund,
Raingrundwiesen,
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes
sind in einer Übersichtskarte
im Maßstab 1 : 25 000
sowie in drei Detailkarten (Blatt 1, Blatt 2
und Blatt 3) im Maßstab
1 : 2500, jeweils vom 03.03.2005, mit
durch gezogener grüner Linie
umgrenzt. Das Landschaftsschutzgebiet
ist in der Übersichtskarte außerdem grün schraffiert
dargestellt, in den
Detailkarten flächig grün markiert. Die Übersichtskarte
und die
Detailkarten vom 03.03.2005 sind Bestandteile dieser
Verordnung.
Die Verordnung mit Karten wird bei der Unteren Naturschutzbehörde
des
Landratsamtes Ludwigsburg in 71638 Ludwigsburg sowie bei
den Bürger-
meisterämtern der Stadt Besigheim in 74354 Besigheim, der
Stadt
Großbottwar in 71723 Großbottwar und der Gemeinde
Mundelsheim
in 74395 Mundelsheim zur kostenlosen Einsicht durch
jedermann während
der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist die
Erhaltung der Vielfalt, Eigenart
und Schönheit der Landschaft und des
Landschaftsbildes, die Erhaltung oder
Wiederherstellung der Lebensräume der heimischen
Tier- und Pflanzenwelt sowie
der Leistungsfähigkeit eines
ausgewogenen Naturhaushalts.
Die abwechslungsreiche Landschaft wird insbesondere
geprägt von Muldentälchen,
Gehölzen, Streuobst Wiesen, Wiesen, offenen
Feldfluren und Gemengelagen sowie
von reich strukturierten Waldflächen mit
Altholzbeständen, markanten
Einzelbäumen und Waldsäumen. Diese
Landschaftsbestandteile einer historisch
gewachsenen
Kulturlandschaft sind zudem für die Naherholung von Bedeutung.
Die reizvolle Landschaft ist vor störenden und
beeinträchtigenden Veränderungen
zu bewahren. Die bestehenden Nutzungsstrukturen
sollen aufrechterhalten
und umweltverträglich entwickelt werden, weitere
Belastungen auch durch
Kleinbauten, Einfriedigungen oder
Infrastruktureinrichtungen sollen vermieden
und die Zugänglichkeit und
Erlebbarkeit der Landschaft erhalten werden.
Vielfältige und wertgebende Biotoptypen sind als
Lebensräume für die
einheimische Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten, zu
verbessern oder wieder-
herzustellen. Dazu zählen
insbesondere:
-
Streuobstwiesen
-
Hangkanten, Säume und Raine (magere und trockene
Standorte)
-
Quellen, Stillgewässer. Nasswiesen und Röhrichte
-
Brachen und kleine ungenutzte Teilflächen (Deckung und Winterquartier
für Tiere),
-
Hecken, Feldgehölze naturnahe Waldränder und
Übergangsbereiche zur
Feldflur
-
naturnahe Waldflächen mit Alt- und Totholzbeständen, Dolinen und
kleine Feuchtgebiete.
Die Vorkommen heimischer Tierarten (vor allem Säugetiere, Vögel,
Amphibien
und Insekten) sind zu schützen und zu bewahren. Unter den im Gebiet
vorkom-
menden Tierarten befinden sich auch besonders geschützte, seltene oder
gefährdete Arten wie Schafstelze, Steinkauz, Gartenrotschwanz,
Halsband-
schnäpper, Schwarzspecht, Dorngrasmücke, Hohltaube, Feuersalamander ,
Gelbbauchunke, Bergmolch, Wildbienen und andere.
Der Schutzzweck beinhaltet weiter die Erhaltung der heimischen
Pflanzenwelt mit
all den Pflanzenarten, die für die hier vorkommenden
Pflanzengesellschaften
typisch sind. Im Landschaftsschutzgebiet befinden sich Ackerflächen,
Ackerwild-
krautgesellschaften, Hochstaudenflure, Wiesen (einschließlich
Streuobstwiesen),
Hainsimsen-Buchenwälder mit Maiglöckchen, Waldmeister- und Perlgras-
Buchenwälder, Waldlabkraut-Traubeneichen-Hainbuchenwälder, Hecken und
Feldgehölze.
Das Landschaftsschutzgebiet übernimmt zudem Puffer- und
Umgebungsschutz-
funktionen für die darin vorkommenden und nach Naturschutzgesetz und
Landes-
waldgesetz geschützten Naturdenkmale und Biotope.
Schutzzweck ist ferner die Sicherung der Nutzungs- und
Leistungsfähigkeit der
Naturgüter. Von besonderer Bedeutung sind im waldarmen Landkreis
Ludwigsburg
die positiven Auswirkungen der Waldflächen unter anderem auf das
Regional- und
Kleinklima sowie auf den Wasserhaus- halt, insbesondere den
Grundwasserhaushalt.
Ebenso ist die Erhaltung bester Böden von besonderer
Bedeutung.
§ 4
Verbote
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den
Charakter
des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
insbesondere
wenn dadurch
1. der
Naturhaushalt geschädigt wird;
2. die
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird;
3. eine im Sinne des § 3 geschützte
Flächennutzung auf Dauer geändert
wird;
4. das Landschaftsbild nachhaltig
geändert oder die natürliche Eigenart der
Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird;
5. der Naturgenuss oder der besondere
Erholungswert der Landschaft
beeinträchtigt wird.
§ 5
Erlaubnisvorbehalte
(1) Handlungen, die den Charakter des
Landschaftsschutzgebietes
verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen
können, bedürfen der
Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere
folgende Handlungen:
1. Beseitigung,
Zerstörung oder Änderung von wesentlichen Landschafts-
bestandteilen wie Streuobstbestände, landschaftsprägende
Bäume,
naturnahe Hecken, Kopfweiden und
Feldgehölze;
2.
Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung der jeweils
geltenden Fassung oder
gleichgestellte Maßnahmen, auch
wenn sie einer baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen;
3. Errichtung oder Änderung von
Einfriedigungen;
4. Auffüllungen,
Abgrabungen, Abbau, Entnahme oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand Lehm oder anderen
Bodenbestandteilen oder
die Veränderung der Bodengestalt auf
andere Weise;
5. Lagern von Gegenständen, soweit sie
nicht zur zulässigen Nutzung des
Grundstücks erforderlich sind;
6. Umbruch von Dauergrünland
oder dauerhaft nicht landwirtschaftlich
genutzten Flächen;
7. Änderung von Art und Umfang der
bisherigen Grundstücksnutzung
entgegen dem Schutzzweck;
8. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
außerhalb land- und forstwirt-
schaftlich genutzter Grundstücke;
9. Anlage oder Veränderung von Straßen,
Wegen, Plätzen oder sonstige
Verkehrsanlagen;
10.
Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller
Art;
11. Anlage oder
Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich
Motorsportanlagen, Segel- und
Modellfluganlagen;
12. Betrieb von Motorsport;
13. Aufstellen von
Wohnwagen, Bauwägen oder Verkaufsständen außerhalb
von zugelassenen Plätze, das mehrtägige
Zelten sowie das Abstellen von
Kraftfahrzeugen oder Anhängern;
14. Anlage, Beseitigung oder Änderung von
fließenden oder stehenden
Gewässern sowie Vornahme von
Entwässerungs- oder anderen
Maßnahmen, die den Wasserhaushalt
verändern;
15. Aufstellen oder
Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln, mit
Ausnahme behördlich zugelassener
Beschilderungen
(vergleiche Absatz 4);
16. Aufforstungen,
Umwandlungen von Wald, Anlage von Christbaum- oder
Schmuckreisigkulturen, Anlage von
Vorratspflanzungen von Sträuchern
und Bäumen, Anlage von
Kleingärten oder die wesentliche Änderung
der Bodennutzung auf andere Weise.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die
Handlung Wirkungen der in § 4
genannten Art nicht zur Folge hat oder
solche Wirkungen durch Auflagen
oder Bedingungen abgewendet werden können.
Sie kann mit Auflagen,
Bedingungen, befristet oder widerruflich
erteilt werden, wenn dadurch
erreicht werden kann, dass die Wirkungen
der Handlung dem
Schutzzweck nur unwesentlich
zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen
Vorschriften notwendige
Gestattung ersetzt, wenn diese
mit Zustimmung der Unteren
Naturschutzbehörde erteilt wird.
(5) Bei Handlungen des Bundes und des
Landes, die nach anderen
Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch
das Benehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche
gilt für Handlungen, die unter
Leitung oder Betreuung staatlicher
Behörden durchgeführt werden.
§ 6
Zulässige
Handlungen
Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der
§§ 4 und 5 gelten nicht
1. für die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung im
Sinne des Naturschutzgesetzes, insbesondere mit der Maßgabe, dass
a) die Bodengestalt nicht verändert wird,
b) Dauergrünland oder dauerhaft nicht
landwirtschaftlich genutzte
Fläche nicht umgebrochen wird,
c) wesentliche Landschaftsbestandteile wie
Streuobstbestände,
landschaftsprägende Bäume, naturnahe Hecken, Kopfweiden und
Feldgehölze nicht beseitigt, zerstört oder geändert werden,
d) eine im Sinne von § 3 geschützte
Flächennutzung nicht geändert
wird.
Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
Naturschutzgesetzes umfasst insbesondere die folgenden Grundsätze der
guten fachlichen Praxis:
1.1 Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss
die Bewirtschaftung
standortangepasst
erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit
und langfristige Nutzbarkeit der Flächen
gewährleistet sein;
1.2 die zur Vernetzung
von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente
sind zu erhalten;
1.3 die natürliche
Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna)
darf nicht über das zur Erzielung eines
nachhaltigen Ertrages
erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt
werden;
2. für
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung;
3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
und Fischerei;
4. für die
ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze und
anderer rechtmäßiger Weise bestehender
Einrichtungen in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang
(ausgenommen Maßnahmen
nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 und Nr. 10) sofern
Unterhaltungsmaßnahmen
aus Verkehrssicherheitsgründen vorgenommen
werden;
5.
für Schutzzäune an Verkehrswegen.
§ 7
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG durch
die
Untere Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden:
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2NatSchG handelt, wer im
Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig .
1. nach § 4 dieser Verordnung verbotene
Handlungen vornimmt,
2. entgegen § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ohne
vorherige Erlaubnis
Handlungen vornimmt.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese
Verordnung tritt am 02.05.2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
die Verordnung des Landratsamtes Ludwigsburg als
Untere Naturschutzbehörde über das
Landschaftsschutzgebiet
"Oberes Talbachtal östlich
Ottmarsheim" vom 16.02.1988 außer Kraft.
Ludwigsburg, den 26.04.2005
Landratsamt
Dr. Christoph Schnaudigel
Erster Landesbeamter
Hinweis:
Eine evtl. Verletzung der im § 59 NatSchG genannten Verfahrens- und
Formvorschriften ist nach § 60a NatSchG nur beachtlich, wenn sie
innerhalb eines
Jahres nach dem Erlass dieser Rechtsverordnung gegenüber der Unteren
Natur-
schutzbehörde beim Landratsamt Ludwigsburg, Hindenburgstraße 40,
71638 Ludwigsburg schriftlich geltend gemacht worden ist; der
Sachverhalt,
der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.