Verordnung des Landratsamts Heilbronn als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Jagsttal mit angrenzenden Gebietsteilen zwischen Neudenau-Siglingen und Bad Friedrichshall-JagstfeId und Sülztal bei Neudenau-Siglingen" vom 25. November 1998 (Friedrichshaller Rundblick v. 08.12.1998, Gundelsheimer Nachrichten v. 03.12.1998, Mitteilungsbl. Neudenau v. 08.12.1998, Amtsbl. Offenau v. 08.12.1998).
Auf Grund der §§ 22 und 58 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 385) wird verordnet:
Die in § 2 naher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Neudenau, Gundelsheim, Bad Friedrichshall und der Gemeinde Offenau werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Jagsttal mit angrenzenden Gebietsteilen zwischen Neudenau-Siglingen und Bad Friedrichshall-Jagstfeld und Sülztal bei Neudenau-Siglingen".
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 1 358 ha.
(2) Das Schutzgebiet liegt auf den Gemarkungen Herbolzheim, Neudenau und Siglingen der Stadt Neudenau, auf Gemarkung Offenau der Gemeinde Offenau, auf Gemarkung Obergriesheim der Stadt Gundelsheim und auf den Gemarkungen Friedrichshall, Untergriesheim und Duttenberg der Stadt Bad Friedrichshall. Es umfaßt im wesentlichen das Jagsttal mit angrenzenden Gebietsteilen von Neudenau-Siglingen bis Bad Friedrichshall-Jagstfeld sowie das Sülztal bei Reichertshausen und Siglingen.
In das Schutzgebiet einbezogen sind folgende Gewanne oder Teile der Gewanne:
·
von Reichertshausen bis Siglingen:
Leichtenweiler Sülz, Halde bei der Steig, Leichtenweiler, Gumpenrain,
Gereutweg, Seeklinge im Tal, Schloßberg, Gumpenhalde, Hinteres Gereut,
Gumpenwiesen, Großer Gemeindewald, Schiffahrt im Tal, Steigenschlag, Vorderes
Gereut, Obere Steigenraine, Steigenäcker, Wässerraine, Wässerwiesen, Untere
Steigenraine, Neuwiesenraine, Ob den Neuen Wiesenrainen, Teichwiesen, Hälde,
Häldenrain, Lochwiesen, Backtrogwald, Sülz, Mühlbusch, Fischerswäldle, Wert,
Stöckich, Alterberg, Mühlrain, Mannaberg, Neu Gereut, Totenweg, Hasenpfad,
Totenwegswald, Ried;
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von Siglingen bis Neudenau:
Obere Au, Grainich, Laiblesklinge, Ehnig, Hohläcker, Steinrutsche, Kolben,
Kappel, Forst, Wasenstücklen, Hohenberg, Furtwiesen, Pappelwert, Remppengärten,
Kiesel, Äckerwiesen, Brühl, Wieshaldenwald, Förstle, Hinter dem Förstel,
Förstlein, Zu Deitingen beim Kochswäldle, Zu Deitingen in der unteren Gewann,
Zu Deitingen in der mittleren Gewann, Zu Deitingen beim kleinen Steigle, Zu
Deitingen im Tal, zu Deitingen in der Murat, Zu Deitingen bei der Heppenklinge,
Heppenklinge, Bei der Heppenklinge, Zu Deitingen bei der Dornhecke, Zu
Deitingen im Gickler, Beim alten Steigle, Wiesen zu Deitingen, Zu Deitingen bei
der Gangolfkapelle, Mühlberg, Aile, Katzenstirne, Losberg, Hörnle, Paradies,
Löhnein, Berg, Eichklinge, Lerchenberg, Langsthälde, Forstacker, Laubhunger,
Wagrain, Steinich, Steinig, Jenseits in der Au, Steige, Hälde;
·
von Neudenau bis Herbolzheim:
Linsenberg, Pfaffenberg, In den Breiten, Berg, Untere Au, Obere Au,
Ackerwiesen, Weichselig, Einöd, Am Heilbronner Weg, Die langen Weinbergsäcker,
Galgen, Weinbergsäcker beim Schafhaus, Obere Geissteige, Hofacker, Hühneräcker,
Hesselshecke, Untere Geissteige, Hinter der Zehntscheuer, Hofwiesen,
Kirchenäcker, Hintere Kirchenäcker, Kirchenweinberge, Im hinteren Lindich, Im
vorderen Lindich, Allfeldersteig, Weinberge, Am Höchstberger Weg;
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von Herbolzheim bis Untergriesheim:
Fuchsenwiesen, Heilbronner Weg, Egeten, Kreßbachweinberge, Kreßbachwiesen, See,
Künzlesgrund, Hofäcker, Kreßbachrain, Eichbüchel, Grund, Sandäcker, Simbabel, Die
langen Pferchäcker, Langepferchäcker, Heidlein, Suttenäcker, Buchweg,
Leidenwasen, Flachsbreite, Kieselich, Bölich, Hungerberg, Schwalbengraben,
Vordere Leiden, Hintere Leiden, Waldäcker, Teufelsbaum, Pfarracker im Gern,
Gern, Wiesenäcker im Gern, Unterwörth, Brunnenwiesen, Oberer Wörth, Linsenrain,
Wasengärtleswiesen, Weingartsäcker im unteren Berg, Die kleinen Weingartsäcker,
Lachenwingert, Böckelesbaum, Taubenäcker, Untere Saugrabenäcker, Steingraben,
Herold, Vorderes Remstal, Unter der Jagsthälde, Hinteres Remstal, Jagsthälde,
die Krummen im unteren Berg, Unterberg Kurzes Gewann, Dörrwiesen, Ackerwiesen,
Steinäcker, Kiliansgewann, Die Krummen, Sauäcker, Lachenwiesen, Bei der
Belzklinge, Unterberg Gründige, Gereutäcker, Furtwiesen, Wiesenacker in der Lache,
Eckwiesen, Waldwiesen, Probsteiwiesen;
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von Obergriesheim und Untergriehem bis
Duttenberg:
Maurich, Alter Graben, Kleines Feldle, Brühl, Gehrn, Jagstwiesen, Mühlklinge,
Sidele, Au, Wasen, Kirchenwald, Pelzklinge, Leite, Brunnenwiesen, Buckel,
Mühlwiesen, Wertwiesen, Wasen, Ochsenwasen, Höllische Wiesen, Kühwasen,
Binsich, Lotterbett, Oedheimer Berg, Kiesloch, Furt, Städtle, Hofwiese, Lange
Viertel, Weidelbach, Spreit, Grabenäcker, Mühlwasen, Ochsenwasen,
Predigtwiesen, Kalkäcker, Schied;
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von Duttenberg bis Jagstfeld und Offenau:
Dörrwiesen, Rainwiesen, Brenner, Lochwiesen, Ranzenberg, Schön, Hoheäcker,
Büchlesäcker, Schafswiese, Jagstfelder Buchle, Koppenrain, Steinheckenäcker, Ob
der Steinhecke, Kleine Au, Furt, Nildern, Kapellesäcker, Weidich, Große Au,
Reitelwald, Jagstberg, Hinteres Mühlfeld.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 und 6 Flurkarten im Maßstab 1:5000 mit schwarz durchgezogener Linie und grüner Anschummerung eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung (Anlage). Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Heilbronn und den Bürgermeisterämtern Neudenau, Offenau, Gundelsheim und Bad Friedrichshall zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schützzweck des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Jagsttales und des Sülztales als Seitental, des besonderen Erholungswertes für die Allgemeinheit sowie die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts. Zu sichern ist insbesondere der Charakter der vielgestaltigen Kulturlandschaft mit den naturnahen Wasserläufen der Jagst und der Sülz, den Talauen mit Feuchtwiesen und zahlreichen unberührten Uferabschnitten, den Gleithängen mit den ausgeprägten Streuobstwiesen, den mit Steinriegeln, Trockenmauern und Magerrasen sowie Laubwald reich strukturierten Prallhängen als ökologisch bedeutsame Lebensräume für die heimische Tier- und Pflanzenwelt.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn dadurch:
1. der Naturhaushalt geschädigt wird;
1. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird;
2. eine im Sinne von § 3 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird;
3. das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird;
4. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedarf insbesondere:
1. wesentliche Landschaftsbestandteile, wie landschaftsprägende Bäume, Streuobstbestände, Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Schilf- und Röhrichtbestände, Trockenmauern, Böschungen, Hohlwege und ähnliche Naturerscheinungen, die zur Zierde oder Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder die der Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenwelt dienen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu ändern;
2. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
3. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4. Stätten für Sport und Spiel anzulegen oder zu verändern;
5. die Anlage oder Veränderung von Flugplätzen, von Geländen für das Starten und Landen von Luftsportgeräten sowie von Geländen für den Aufstieg von Flugmodellen, die der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedürfen;
6. fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern;
7. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen;
8. die Bodengestalt zu verändern, insbesondere durch Auffüllungen und Abgrabungen;
9. neu aufzuforsten oder Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen, Kleingärten, Baumschulen sowie Grundstücke für den Erwerbsobstanbau anzulegen;
10. standortsfremde, gebietsuntypische Gehölze oder Nadelhölzer außerhalb des Waldes zu pflanzen;
11. Wald auf einer Fläche von mehr als 1 ha kahlzuschlagen, Nadelholzreinbestände zu begründen und Wald umzuwandeln;
12. Art und Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
13. Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen;
14. hochstämmige Obstbäume zu beseitigen;
15. Pflanzenschutzmittel außerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu verwenden;
16. Motorsport zu betreiben;
17. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen, offene Feuerstellen zu errichten sowie Fahrzeuge außerhalb der zugelassenen Plätze abzustellen;
18. Gegenstände zu lagern, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind.
(3) Die: Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.
Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht für die im Sinne des Naturschutzgesetzes
1.
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, die
den Boden pflegt, Erosion und Humusabbau vermeidet, Gewässerrandstreifen und
Ufer, oberirdische Gewässer und Grundwasser nicht in ihrer chemischen,
physikalischen und biologischen Beschaffenheit beeinträchtigt und wildlebenden
Tieren und Pflanzen ausreichenden Lebensraum erhält. Dies gilt insbesondere mit
der Maßgabe, daß
a) die Bodengestalt nicht verändert wird,
b) Dauergrünland oder Dauerbrache nicht umgebrochen wird,
c) wesentliche Landschaftsbestandteile wie unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführt,
nicht beseitigt, zerstört oder geändert werden,
d) eine im Sinne von § 3 geschützte Flächennutzung nicht geändert wird.
Zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung gehören auch die
Folienbewirtschaftung, die Bewässerung der Anbauflächen, die vorübergehende
Lagerung von Kisten zur Erntezeit und die Grünabfallverwertung auf den Feldern.
2.
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung,
ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 1 Nr. 11. genannten Maßnahmen.
Zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung gehört auch das Anlegen von
Rückegassen und Maschinenwegen.
(2) Zulässig ist auch
1. die Beseitigung von einzelnen absterbenden hochstämmigen Obstbäumen, wenn anstelle des alten Baumes auf dem Grundstück ein junger hochstämmiger Obstbaum gepflanzt wird;
2. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch die untere Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt, soweit sie nicht für Waldflächen im Forsteinrichtungswerk integriert sind. §§ 4 und 5 dieser Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG durch die untere Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. im Landschaftsschutzgebiet nach § 4 dieser Verordnung verbotene Handlungen vornimmt,
2. im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ohne vorherige Erlaubnis Handlungen vornimmt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes "Jagsttal mit angrenzenden Gebietsteilen zwischen Neudenau-Siglingen und Bad Friedrichshall-Jagstfeld und Sülztal bei Neudenau-Siglingen und Reichertshausen" vom 13.12.1995, verlängert durch Verordnung vom 05.12.1997, außer Kraft.
Heilbronn, den 25. November 1998
Landratsamt
gez.
Czernuska
Landrat
Verordnung des Landratsamts Heilbronn vom 25. Juli 2005
zur Änderung der Verordnung des Landratsamts Heilbronn als untere
Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet „Jagsttal mit angrenzenden
Gebietsteilen zwischen Neudenau-Siglingen und Bad Friedrichshall-Jagstfeld und
Sülztal bei Neudenau-Siglingen“ vom 25. November 1998
Auf Grund der §§ 22 und 58 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz), zuletzt geändert durch Art. 93 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums vom 01. Juli 2004, GBl. S. 469, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Abgrenzung des
Landschaftsschutzgebietes „Jagsttal mit angrenzenden Gebietsteilen zwischen
Neudenau-Siglingen und Bad Friedrichshall-Jagstfeld und Sülztal bei
Neudenau-Siglingen“ wird auf dem Gebiet der Stadt Neudenau geändert, indem
folgende Flächen aus dem Schutzgebiet herausgenommen werden:
1. Gemarkung
Neudenau, Gewann „Jenseits in der Au“:
Grundstücke Flurstücks-Nrn. 1131 bis 1136, 1138, 1138/1, 1139 bis 1144,
Teilflächen der Grundstücke Flurstücks-Nrn. 1155 bis 1159, 1160 bis 1164, 1166
bis 1177;
2. Gemarkung Neudenau,
Gewann „Steinig“:
Teilfläche des Grundstücks Flurstücks-Nr. 1209 und die Grundstücke
Flurstücks-Nrn. 1210, 1211, 1216, 1219, 1220, 1221 und 1223;
3. Gemarkung
Neudenau, Gewann “Obere Au“:
Grundstücke Flurstücks-Nrn. 5679 bis 5688;
4. Gemarkung
Neudenau, Gewann „Untere Ebene“:
Grundstücke Flurstücks-Nrn. 2768, 2768/1, 2769, 2770, 2772, 2773/1 und 2774;
5. Gemarkung
Neudenau, Gewann „Aile“:
Grundstücke Flurstücks-Nrn. 2658 bis 2670;
6. Gemarkung
Herbolzheim:
Grundstücke Flurstücks-Nrn. 3941/2, 3944, 3958/2, 3958/1, 3958/8, 3958/3, 3941,
3958, 3958/6, 3958/7, 3958/5, 3958/4 (Flächen des Bebauungsplans „Am
Bahndamm“).
(2) Das
Landschaftsschutzgebiet hat nunmehr eine Größe von ca. 1345 ha.
(3) Die geänderten
Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000, in zwei der insgesamt sechs Flurkarten im
Maßstab 1 : 5000 sowie in vier Detailkarten im Maßstab 1 : 5000 mit schwarz
durchgezogener Linie und grüner Anschummerung eingetragen. Die herausgenommenen
Flächen sind rot unterlegt. Diese Karten ersetzen die bisherige Übersichtskarte
und im Umfang der aus ihnen hervorgehenden Änderungen die bisherigen
Flurkarten.
Sie
sind Bestandteil der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung vom
25. November 1998 über das Landschaftsschutzgebiet “Jagsttal mit angrenzenden
Gebietsteilen zwischen Neudenau-Siglingen und Bad Friedrichshall-Jagstfeld und
Sülztal bei Neudenau-Siglingen“.
(4) Im Übrigen bleibt
die Verordnung vom 25. November 1998 unberührt.
(5) Die Änderungsverordnung
mit Übersichtskarte, Flurkarten und Detailkarten wird bei der unteren Naturschutzbehörde des
Landratsamtes Heilbronn, Lerchenstr. 40, 74072 Heilbronn sowie beim
Bürgermeisteramt Neudenau, Hauptstraße 27, 74861 Neudenau niedergelegt und kann
während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 2
Die Verordnung tritt am 01.08.2005 in Kraft.
Heilbronn, den 25. Juli 2005
Landratsamt Heilbronn
gez.
- Czernuska, Landrat
-
Verkündungshinweis:
Nach § 60 a des Naturschutzgesetz ist eine Verletzung
der in § 59 Naturschutzgesetz genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur
beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Erlass der Verordnung
schriftlich gegenüber der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Heilbronn,
Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Landratsamt Heilbronn