Verordnung des Landratsamtes Ostalbkreis als untere
Auf Grund von §§ 22 und 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21.10.1975 (GBl. S. 654, ber. 1976 S. 96), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des
§ 1 Erklärung zum
Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Gemeinden Abtsgmünd und Obergröningen werden zum Landschaftsschutzgebiet
erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Rötenberg -
Rötenbachtal".
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 125 ha. Davon entfallen auf die
Gemeinde Abtsgmünd ca. 95 ha und auf die Gemeinde Obergröningen ca. 30 ha.
(2) Das
Schutzgebiet umfaßt im wesentlichen die waldfreien Teile des Rötenbachtales und
angrenzenden Hochflächen um Rötenberg.
Im Landschaftsschutzgebiet liegen ganz oder zum Teil
folgende Gewanne:
Karte 1:
Mittelhohlenbach, Oberhohlenbach (Gemeinde Abtsgmünd) .
Karte 2:
Obere Heide, Untere Heide, Gschöll, Langacker, Klingenacker, Martinswald (Gemeinde
Abtsgmünd) .
Karte 3:
Brunnenhalde, Rauhes Mahd, Lettenacker, Rötenberg, Hofwiese, Rötenbach, Teschental,
Am Brastelwald (Gemeinde Abtsgmünd) .
Karte 4:
Martinswald, Beyegart, Unterer Kohlacker, Oberer Kohlacker (Gemeinde Abtsgmünd)
, Fuchshalde, Biberlöchle, Martinswald, Sandacker, Mühlhalde, Rötenbach
(Gemeinde Obergröningen).
Davon sind folgende Flurstücke Nrn. ausgenommen:
621 z. T., 664, 658, 659, 661 z. T., 657, 656, 655 z. T.,
654 z. T., 653/1-8, 628-633, 634/1-3, 635-637, 653, 638-646, 628/1 z. T.,
567/1, 555-566, 488 z. T., 555/1 (Gemeinde Abtsgmünd) .
(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer
Übersichtskarte des Landratsamtes Ostalbkreis vom Juli 1993 im Maßstab
1:25 000 schwarz umgrenzt und grün angeschummert und in vier Flurkarten im
Maßstab 1:2 500 schwarz umgrenzt und grün angeschummert eingetragen. Die
Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim
Landratsamt Ostalbkreis in 7080 Aalen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann
während der Dienststunden niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung der offenen Wiesenlandschaft
und der Waldrandbereiche vor landschaftsverändernden Maßnahmen als ökologisch
hochwertige Räume und Erholungsgebiete für die Allgemeinheit.
§ 4 Verbote
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft
beeinträchtigt wird.
§ 5
Erlaubnisvorbehalt
(1) Handlungen, die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte
Maßnahmen;
Errichtung von Einfriedigungen;
Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen
Leitungen aller Art;
Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand,
Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf
andere Weise;
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen
Nutzung des Grundstückes erforderlich sind;
Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder
anderen Verkehrswegen;
Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel,
einschließlich Motorsportanlagen sowie das Grasskifahren;
Anlage oder Veränderung von Flugplätzen und der Betrieb
von motorgetriebenen Flugmodellen und Modellbooten;
Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen
Schlitten, ausgenommen Loipenspurgeräte;
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb
der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen;
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen in Feuchtgebieten,
die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder
stehenden Gewässern;
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder
Schrifttafeln;
Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 4 ha;
Anlegen von Feuerstellen;
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage von
Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
Umbruch von Wiese in Acker nur für den Bereich des
Rötenbachtales;
Beseitigung oder Änderung von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen, die über eine bestandsschonende Pflege hinausgeht.
Wesentliche Landschaftsbestandteile sind markante, freistehende Bäume und Hochstamm-Obstbäume,
Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Schilf- und Rohrbestände, Felsen und
ähnliche Naturerscheinungen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes
beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen;
Verankern von schwimmenden Anlagen und die Errichtung von
Stegen.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der
(6) Eine nach Abs.
3 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntgabe
ihrer Erteilung mit dem Vorhaben begonnen oder die Durchführung länger als 2 Jahre
unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
§ 6 Zulässige
Handlungen
(1) Die §§ 4 und 5
gelten nicht
1.
a)für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, ausgenommen
Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nrn. 16, 17 und 18;
b)für die Beseitigung von einzelnen abgängigen Obstbäumen, wenn anstelle des
alten Baumes auf demselben Grundstück ein junger Obstbaum (Hochstamm) gepflanzt
wird;
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen, Wege,
Plätze, Gewässer, Energieversorgungsanlagen und Fernmeldeanlagen, ausgenommen
Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 18;
für Schutzzäune an Verkehrswegen;
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen;
für Pflegemaßnahmen, die von der unteren
(2) Zur
ordnungsmäßigen Nutzung im Sinne von Abs. 1 Nr. 1.a) gehören insbesondere:
die Errichtung von Weidezäunen sowie von forstlichen
Kulturzäunen;
Einfriedigung bei Obstkulturen;
das Anbringen von Vogelschutznetzen im Obstbau;
Beregnungsanlagen;
einfache Drainageleitungen außerhalb von Feuchtbiotopen
gemäß § 24 a NatSchG;
die vorübergehende Lagerung land- und forstwirtschaftlicher
Produkte und Hilfsmittel (Anlegen von unbefestigten Silos, wie z. B. Rüben- und
Maismieten sowie die Lagerung von Mist und Stroh) ;
genehmigungsfreie Kahlhiebe nach § 15 Landeswaldgesetz;
die Anlage von einfachen land- und forstwirtschaftlichen
Erschließungswegen und landschaftsbezogenen Erholungseinrichtungen.
§ 7 Befreiung
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Erlaubnis nicht vor, so kann das Landratsamt als untere
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit § 4
dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern
oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen;
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne die vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
100 000,00 DM geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Ostalbkreis als
untere
Aalen, den 21.04.1994
Götz
Erster Landesbeamter