VO gilt für die LSG 2.37.005 und 2.15.014.
Verordnung des
Bürgermeisteramts Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das
Landschaftsschutzgebiet "Nördliche Hardt" vom 03.10.1980. (Amtsblatt
des Stadtkreises Karlsruhe vom 10. Oktober 1980).
Auf Grund der §§ 33, 58 Abs. 3 und 4 und § 63 Abs. 1 des
Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) wird mit Zustimmung
des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Karlsruhe werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das
Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Nördliche Hardt".
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 1887 ha.
(2) Zum
Schutzgebiet gehören die Walddistrikte Westlicher Wildpark, Zehntwald,
Südlicher Wildpark, Bannwald, Fasanengarten.
(3) Das
Landschaftsschutzgebiet wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:
·
Im Norden:
Ausgehend von der Gemarkungsgrenze Eggenstein-Leopoldshafen, L 604 (Hagsfelder
Weg) , verläuft die Grenze entlang der Gemarkungsgrenze Stutensee und schließt
somit den Westlichen Wildpark ein.
·
Im Osten:
Am Waldrand bei der Reitschulschlagsiedlung (Waldgrenzstein Nr. 96388) überquert
die Grenze den Pfinz-Entlastungskanal und folgt dem Waldrand (Feldweg Lgb. Nr.
68912) bis zum Lachenweg/Theodor-Heuss-Allee. Von hier aus weiter, den
nördlichen Grundstücksgrenzen der Bebauung Waldstadt entlang. Ausgeschlossen
aus dem Landschaftsschutzgebiet ist die Europäische Schule und das angrenzende
Wohngebiet.
Ab der Kreuzung L 604/Theodor-Heuss-Allee verläuft die Grenze westlich der Theodor-Heuss-Allee
und überquert diese in Höhe der Breslauer Straße, um Teile des Waldbestands
Distrikt "Unter dem Rintheimer Brunnen" mit der Begrenzung Breslauer
Straße/Buchiger Allee einzuschließen. Anschließend folgt die Grenze wieder der
Theodor-Heuss-Allee bis zum Klosterweg und diesem östlich entlang bis zur
Kreuzung Hagsfelder Allee.
·
Im Süden:
Dieser entlang, biegt sie dann nach Süden direkt hinter den Gebäuden der Universität
am Fasanengarten (Bauingenieurwesen III)
ab, bis zur Richard-Willstätter-Allee, verläuft dann in westlicher
Richtung in der Begrenzung des Schloßgartens bis zur Hans-Thoma-Straße. Dieser
folgend verläuft sie später entlang der Willy-Andreas-Allee bis zum
Adenauerring. Der Waldsaum um den Adenauerring bis zur Moltkestraße (Grundstücke
Lgb. Nrn. 24457, 5562, 5562/8, 5602, 5622/2) ist mit einbezogen.
·
Im Westen:
Jenseits des Adenauerrings verläuft die Grenze vor der Bebauung Tennessee Avenue
und der Sportanlage, des FSSV bis zur Kreuzung mit der Linkenheimer Landstraße,
dann parallel zu dieser, wobei das Grundstück Lgb. Nr. 24455 mit einbezogen
wird, bis zum Kanalweg. Später jenseits der Linkenheimer Landstraße bis zum
Rosenhofweg. Diesen entlang, wobei die Grundstücke Lgb. Nrn. 2402/4,
2402/7-2402/10, 2502/12, 2402/14 ausgeschlossen sind. Dann mit der Eggensteiner
Allee in nördlicher Richtung an den Wegen des Waldrandes, östlich der Kirchfeldsiedlung
und den Kasernen, bis zur Gemarkungsgrenze Eggenstein-Leopoldshafen (L 604).
Die Grenzen des Schutzgebiets sind in eine Planmappe, bestehend aus einer
Übersichtskarte 1:20 000 und 36 Einzelkarten als Ausschnittsvergrößerung,
Maßstab 1:2000, mit grüner Linie eingetragen (flächenmäßig grau hervorgehoben),
die beim Bürgermeisteramt Karlsruhe aufbewahrt werden. Die Verordnung mit
Karten kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Wesentlicher Schutzzweck ist, das größte zusammenhängende
Waldgebiet im Stadtkreis Karlsruhe in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit
als in sich abgeschlossener Lebensraum von Tier- und Pflanzengesellschaften des
Buchen-Eichenwalds und seiner Folgetypen auf der Niederterrasse zu erhalten.
Gleichzeitig soll damit ein hervorragender Erholungsraum, der in unmittelbarer
Stadtnähe die kulturhistorisch bedeutsamen Anlagen des Schloßgartens und des
Fasanengartens mit der Bocksblöße einschließt, nachhaltig gesichert werden. Das
Schutzgebiet dient zugleich wesentlich der Unterstützung stadtökologischer
Funktionen, wie der Klimasteuerung, der Luftregeneration, der
Immissionsminderung und ist zugleich Rückzugsraum der aus dem städtischen
Bereich weitgehend verdrängten Flora und Fauna.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind Handlungen verboten
die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können,
bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme- oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandsteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlage oder Veränderung von Straßen,
Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlage oder Veränderung von Stätten für
Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlage von Kleingärten;
9.
Betrieb von Motorsport sowie von
motorgetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen
außerhalb der zugelassenen Plätze und das Zelten oder mehrtägige Abstellen von
Kraftfahrzeugen;
11.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden
oder stehenden Gewässern;
12.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
13.
Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr
als vier ha;
14.
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald oder die
wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
15.
Beseitigung oder Änderung von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Bäume, Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze,
Schilf- und Rohrbestände.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch solche Wirkungen auf ein mit dem
Schutzzweck vereinbares Maß gemildert werden.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei;
3.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen,
Wege, Plätze und Gewässer, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 15;
4.
für die bestimmungsgemäße Nutzung des
bestehenden Truppenübungsplatzes an der L 604, Walddistrikt
"Zehntwald", sowie der bestehenden Sendestation der US-Streitkräfte
an der Theodor-Heuss-Allee;
5.
für die bestimmungsgemäße Nutzung und
Unterhaltung der bestehenden Wassergewinnungs- und Stromverteilungsanlagen;
6.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
Naturschutzgesetz Befreiung mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde
erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in
Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des
Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
2.
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebiets
verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im
Stadtkreis Karlsruhe vom 8. Januar 1962 sowie die Verordnung zum Schutze von
Landschaftsteilen des Landratsamts Karlsruhe vom 15. Oktober 1962 treten,
soweit sie sich auf den Bereich "Nördlicher Hardtwald" beziehen,
außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.