Verordnung des
Bürgermeisteramtes Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das
Landschaftsschutzgebiet "Südliche Hardt" vom 22.08.1983 (Amtsbl.
Stadtkreis Karlsruhe vom 26.08.1983).
Aufgrund der §§ 22, 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs. 1 Nr. 2
des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) wird mit
Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde
verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Karlsruhe werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das
Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Südliche Hardt".
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 501 ha.
(2) Zum
Schutzgebiet gehören die Walddistrikte Hardt (bei Oberreut), Weiherwald und
Forstlach sowie die Gewanne Heidenstücker, Scheibenhardt und Rüpurrer Wiesen.
(3) Das
Landschaftsschutzgebiet wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:
·
Im Norden:
Ausgehend von der Gemarkungsgrenze Rheinstetten verläuft die Grenze entlang der
Bundesstraße 36 und südlich der Heidenstücker-Siedlung bis zum Waldrand. Von
hier aus umschließt die Grenze den Waldbestand zwischen den Siedlungen
Heidenstücker und Oberreut (Merkurweg, Hornisgrindestraße,
Schwimmschulweg) und verläuft weiter
südlich der Bebauung Eugen‑Geck‑Straße entlang der Waldgrenze zum
Grundstück Lgb.Nr. 22577, dann entland den Hochspannungsleitungen und überquert
unter Ausschluß der Bebauung Kleinseeäcker und Oberroßweide den Malscher
Landgraben. Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Gutes Scheibenhardt
(Lgb.Nr. 22757) und über die Landesstraße 605 folgt die Grenze später der
ehemaligen Gemarkungsgrenze zwischen Ettlingen und Karlsruhe entlang des Waldrandes
"Weiherwald". Dabei schließt sie die Waldrandgrundstücke Nr. 27649
bis 27675 ein. Entlang der Eisenbahnlinie Freiburg/Karlsruhe verläuft die
Grenze zunächst nach Süden und wechselt südlich der Kleingärten am
Gottlieb-Schreber-Weg über die Bahnlinie zum Försterpfad und schließt die
Kleingartenanlagen am Hausschildpfad und Scheibenhardter Weg aus dem
Schutzgebiet aus. Schließlich wird mit der Begrenzung Wehrastraße, Links der
Alb das Albgrün zwischen Weiherfeld und Dammerstock eingeschlossen.
·
Im Osten:
Durch die Dammerstock-Siedlung (Rechts der Alb, Heidelberger Straße) , die Alb
und die Lange Straße ab der Einmündung Burbacher-Straße bis zur Bundesautobahn.
·
Im Süden:
Durch die Gemarkungsgrenze wieder bis zur Bundesstraße B 36.
(4) Die Grenzen des
Schutzgebietes sind in eine Planmappe, bestehend aus einer Übersichtskarte,
Maßstab 1 : 20.000 und 16 Einzelkarten als Ausschnittsvergrößerungen, Maßstab
1 : 2 000, mit grüner Linie eingetragen (flächenmäßig grau
hervorgehoben), die beim Bürgermeisteramt Karlsruhe als untere
Naturschutzbehörde aufbewahrt werden. Die Verordnung mit Karten kann während
der Dienststunden eingesehen werden.
Wesentlicher Schutzzweck ist:
1.
Erhaltung des Waldes und der landwirtschaftlich
genutzten Freiräume sowohl für die Naherholung als auch in ihrer Wirkung als
Frischluftschneise für den städtischen Bereich;
2.
die Erhaltung der natürlichen Eigenart der
Landschaft und deren Schutz vor baulichen Zersiedelungen;
3.
die Erhaltung der vorhandenen Bodennutzung um
das Gut Scheibenhardt in Ergänzung des bestehenden Denkmalschutzes;
4.
Sicherung der Umgebung vorhandener Feuchtgebiete
als Lebensraum für die standortgemäße Tier- und Pflanzenwelt.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind Handlungen verboten,
die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können,
bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zu zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlage oder Veränderung von Straßen,
Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlage oder Veränderung von Stätten für
Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlage von Kleingärten;
9.
Betrieb von Motorsport sowie von
motorgetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufständen
außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen;
11.
Verankern von Wohnbooten, Bojen und anderen
schwimmenden Anlagen und die Errichtung von Stegen;
12.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden
oder stehenden Gewässern;
13.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
14.
Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr
als 4 ha;
15.
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald oder die
wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
16.
Beseitigung oder Änderung von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Bäume, Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze,
Schilf- und Rohrbestände.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch solche Wirkungen auf ein mit dem
Schutzzweck vereinbares Maß gemildert werden.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei;
3.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen,
Wege, Plätze und Gewässer, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 16;
4.
für Anlagen und Leitungen zum Betrieb der Energieversorgung,
soweit sie innerhalb der planfestgestellten Trassen liegen;
5.
für
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
Naturschutzgesetz Befreiung mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde
erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2
Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in
Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des
Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
2.
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebiets verändern
oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im
Stadtkreis Karlsruhe vom 08. Januar 1962 tritt, soweit sie sich auf
den Bereich Südliche Hardt bezieht, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Karlsruhe, den 22.08.1983
Der Oberbürgermeister
gez.: Dullenkopf