Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet "Taglöhnergärten"
vom 27. November 1985 (GBl. vom 17.12.1985, S. 423).
Auf Grund von § 22, 58 Abs. 3 Satz 2, § 64 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21. Oktober 1975 (GBl S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 06. Juni 1983 (GBl. S.
199), wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der
Stadt Karlsruhe, Ortsteil Hohenwettersbach, wird zum Landschaftsschutzgebiet
erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung
"Taglöhnergärten".
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rd. 10 ha. Es umfaßt auf dem Gebiet
der Stadt Karlsruhe, Ortsteil Hohenwettersbach, die Gewanne
"Taglöhnergärten", "Hinter den Taglöhnergärten",
"Waldäcker" und einen Teil des Gewanns "Rotenbüschle". Es erstreckt
sich auf die Grundstücke Lgb. Nrn. 97001 (teilweise; Weg), 97787/1, 97787/6 bis
97787/10, 97788, 97788/1, 97789 bis 97798, 97799 (Weg), 97800 bis 97807/1,
97809 bis 97847, 97848 bis 97854 (jeweils teilweise), 97971 bis 97983 (jeweils
teilweise), 97984 (Weg), 97985 bis 97998.
(2) Die Grenzen des
Schutzgebietes sind in zwei Übersichtkarten im Maßstab 1 : 10 000 bzw.
1 : 25 000 mit durchgezogener grüner Linie und in einer
Detailkarte im Maßstab 1 : 2 000 mit durchgezogener grüner, grau
angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim
Bürgermeisteramt der Stadt Karlsruhe auf die Dauer von drei Wochen, beginnend
am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung
mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3
bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzzweck ist die Sicherung und Erhaltung der
landschaftlichen Schönheit und Eigenart des extensiv genutzten
Streuobstbestandes mit zum Teil waldnahen Wiesen als ökologisch wertvolle
Ausgleichsfläche im Stadtgebiet und als Lebensraum zahlreicher zum Teil seltener
und gefährdeter Tierarten, vor allem von Vögeln, Amphibien und Insekten.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck
zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf anderer Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können,
bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zu zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind;
6.
Anlage oder Veränderung von Straßen,
Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlage oder Veränderung von Stätten für
Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Betrieb von Motorsport sowie von
motorgetriebenen Schlitten;
9.
Aufstellen von Wohnwagen oder
Verkaufsständen und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
10.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden
oder stehenden Gewässern;
11.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
12.
Aufforstungen, Anpflanzung von standortfremden
Gehölzen (z.B. von Nadelbäumen) Anlage von Kleingärten oder die wesentliche
Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
13.
Beseitigung und Beschädigung von Obstbäumen und
anderen Gehölzen, wobei Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Pflege
zulässig sind;
14.
Umbrechen von Wiesen.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
1.
für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche
Nutzung der Grundstücke in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10, 12, 13 und 14;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd;
3.
für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Wege und
Gewässer;
4.
für die behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderung.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit §
4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
2.
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist
in Kraft.
Karlsruhe, den 27. November 1985
Dr. Müller