Verordnung des
Bürgerrneisteramts Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet "Grünwettersbacher
Wald ‑ Hatzengraben" vom 01.09.1997 (Amtsblatt für den Stadtkreis
Karlsruhe vom ).
Aufgrund der §§ 22, 58 Abs. 3 und 4, § 60 Abs. 2, 63 Abs.1
und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21. Oktober 1975
(GBI. 1975, S. 654), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1995 (GBI.
S. 385), wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Karlsruhe werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das
Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Grünwettersbacher Wald ‑
Hatzengraben".
1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 615
ha.
(2) Zum
Schutzgebiet gehört der Walddistrikt Grünwettersbacher Wald und folgende Gewanne
der offenen Feldflur in Richtung des Ortsetters von Wettersbach (ehemals Grünwettersbach
und Palmbach):
·
Kohlplatt, Baieräckerle, Haulenberg, Bannholz
(teilweise) , Pfisteracker, Hardacker, Rust,. Axthalden, Eichbusch,
Wingertäcker (teilweise) , Schmalzwiesen (teilweise) , Holderbusch, Lohacker
(teilweise) , Hallmannsgrund, Stuben, Läng, Rappenacker, Ob dem Mühlweg,
Wolfwies, Zeltich (teilweise) , Hatzengraben, Hatzenwies, Hatzhofen, Im Wolf,
Hochfeld (teilweise) , Kobelich, Im Rübenacker (teilweise) , Steinakker
(teilweise) .
Des weiteren gehören die an den Stadtteil Wettersbach
angrenzenden Gewanne Schönberg, Streitland (teilweise) und Kreuzäcker
(teilweise) im Stadtteil Wolfartsweier zum Schutzgebiet.
(3) Das
Landschaftsschutzgebiet wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:
·
Im Norden:
Durch die Bundesstraße 3 und die Bundesautobahn A 8 (E 11).
·
Im Westen und Süden:
Durch die Gemarkungsgrenze gegen Ettlingen und Waldbronn.
·
Im Osten:
Durch den westlichen Ortsrand von Grünwettersbach und die Landesstraße 623,
wobei das Gewann Waisengarten, Teile der Gewanne Bannholz, Wingertäcker und
Schmalzwiesen, das Gewann Pfeiler, Teile der Gewanne Lohacker, Rötling, Zeltich
und Wiesenacker unberührt, d.h. vom Schutzgebiet ausgenommen bleiben.
Von der Landestraße 623 biegt die Grenze am westlichen Rand des Ortsetters von
Palmbach (Wohngebiet "Im Kloth‑Rübenacker") nach Süden ab und
trifft an der Südostecke des Gewannes Hatzhofen wieder auf die Gemarkungsgrenze
gegen Waldbronn.
(4) Die Grenzen des
Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte, Maßstab 1 : 10 000, und 13
Einzelkarten als Ausschnittsvergrößerung, Maßstab 1:2 000, mit grüner
Linie (flächenmäßig grau hervorgehoben) eingetragen. Die Karten sind
Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim
Bürgermeisteramt Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde, Rathaus am
Marktplatz, auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach
Verkündung dieser Verordnung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe zur
kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden öffentlich
ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei der in Absatz 4 bezeichneten Stelle zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt.
Wesentlicher Schutzzweck ist die Bewahrung des
Gebietscharakters als unbebauter Teil der Karlsruher Vorbergzone in Form von
Streuobstwiesen an der Bundesstraße 3 und des Hangwaldes mit seinen naturnahen
Laubholzbeständen. Ebenso ist die Bewahrung eines Kulturlandschaftstyps (Streuobstwiesen
und landwirtschaftliche Nutzflächen mit hohem Grünlandanteil) im Westen und
Süden des Stadtteils Wettersbach von Bedeutung.
Insgesamt soll das Schutzgebiet als
·
Naherholungsgebiet für die stille,
nichtorganisierte Erholungssuche der Bevölkerung,
·
Lebensraum für die dort heimischen Tier‑
und Pflanzengemeinschaften
·
Entstehungs‑ und Durchzugsgebiet für die
Frischluftversorgung des städtischen Raumes
·
als Beispiel für die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit eines Kulturlandschaftstyps mit seinen Streuobstwiesen und reizvollen
Waldrandsituationen erhalten und entwickelt werden.
Die Wetterbachschlucht ist in ihrem Charakter
naturdenkmalwürdig und als unverbauter Wildbach mit typischer
Sandsteinblockbildung besonders erhaltungswürdig.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind Handlungen verboten,
die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzweck erheblich
zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1 ) Handlungen,
die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können,
bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober‑ oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen,
Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der
Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur
zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind; mit Ausnahme von ortsüblichen,
für den Eigenverbrauch bestimmten Brennholzstapeln (bis zu 10 Ster
unbehandeltes und naturbelassenes Schnittholz pro Grundstück);
6.
Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen,
Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport
und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlage von Kleingärten;
9.
Betrieb von Motorsport sowie von
motorgetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen
außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen;
11.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden
oder stehenden Gewässern;
12.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild‑
oder Schrifttafeln;
13.
Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr
als 1 ha;
14.
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald oder die
wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise, insbesondere auch der
Umbruch von Dauergrünland in Ackerland;
15.
Beseitigung von Landschaftsbestandteilen wie
Bäume, Hecken, Gebüsche und sonstige Feldgehölze.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Für den Umbruch von Dauergrünland ist die Erlaubnis dann zu
erteilen, wenn geschützte Biotope gemäß § 24 a NatSchG nicht berührt sind und
die Gefahr von Bodenerosionen ausgeschlossen werden kann. Die Erlaubnis kann
mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden,
wenn dadurch solche Wirkungen auf ein mit dem Schutzzweck vereinbares Maß
gemildert werden.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung land‑ und forstwirtschaftlicher Grundstücke, mit Ausnahme
des Umbruchs von Dauergrünland in Ackerland (§ 5 Abs. 2 Ziffer 14) und
Kahlschläge von mehr als 1 ha;
2.
für die ordnungsgemäße Weidetierhaltung mit der
Maßgabe, daß der Tierbestand den Schlüssel von höchstens 1 Großtier pro 0,5 ha
Weideland nicht übersteigen darf,
3.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen,
Wege, Plätze und Gewässer sowie der bestehenden Anlagen für die Strom‑,
Wasserver‑ und ‑entsorgung und das Fernmeldewesen, ausgenommen
Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 15;
4.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Schutz‑ und Pflegemaßnahmen werden von der unteren
Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt. §
4 dieser Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
Naturschutzgesetz Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in
Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen;
2.
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
Karlsruhe, den 1. September 1997
Professor Dr. Seiler
Oberbürgermeister
Berichtigung einer Verordnung
Im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 5.9.1997 wurde die
Verordnung des Bürgermeisteramtes Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet
"Grünwettersbacher Wald‑Hatzengraben“ vom 1. September 1997
bekanntgemacht. Hierbei kam es durch ein Versehen zu einer fehlerhaften
Flächenangabe, die wie folgt berichtigt wird: Die in § 2 Abs. I der
Landschaftsschutzverordnung genannte Größe von ca. 615 ha ist unrichtig, die
richtige Größe lautet ca. 441 ha.
Stadt Karlsruhe, Rechtsreferat.