Verordnung gilt für die LSG 2.15.001, 206018 und 2.36.001
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im
Bocksbachtal auf den Gemarkungen Langensteinbach, Mutschelbach, Stupferich,
Kleinsteinbach und Singen (Landkreise Karlsruhe und Pforzheim). (Amtsblatt
"Der Führer" vom 8. März 1939 und Amtsblatt des Badischen
Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 17. Januar 1939, S. 10).
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung
vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), wird für den Bereich der Landkreise
Karlsruhe und Pforzheim folgendes verordnet:
Die in der Landschaftsschutzkarte bei dem Minister des
Kultus und Unterrichts als höhere Naturschutzbehörde in Karlsruhe mit roter
Farbe eingetragenen Landschaftsteile im Bereich der Gemarkungen
Langensteinbach, Mutschelbach, Stupferich, Kleinsteinbach, Landkreis Karlsruhe
und Singen, Landkreis Pforzheim, werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung
in der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung
dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
Es ist verboten, innerhalb der in der
Landschaftsschutzkarte durch besondere rote Umrahmung kenntlich gemachten
Landschaftsteile Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu
schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu
verunstalten. Hierunter fällt die Anlage von Bauwerken aller Art,
Verkaufsbuden, Zelt- und Lagerplätzen, Müll- und Schuttplätzen sowie das
Anbringen von Drahtleitungen und Drahteinzäunungen, Inschriften und
dergleichen. Unberührt bleibt die wirtschaftliche Nutzung, sofern sie dem Zweck
dieser Verordnung nicht widerspricht.
Dies bedeutet im einzelnen:
·
a) beim Ufergebüsch und den Einzelbaumgruppen
dürfen einzelne Stämme bis zu 20 v. H. des Bestandes ausgehauen werden;
·
b) beim Wald soll der Trauf, namentlich da, wo
er durch Laubhölzer gebildet wird, in seiner bisherigen Form möglichst erhalten
werden;
·
c) die Wiesen sollen als solche erhalten
bleiben; die Nutzung bleibt unbeschränkt.
Ausnahmen von den Vorschriften in § 2 können von mir in
besonderen Fällen zugelassen werden.
Wer den Bestimmungen des § 2 zuwiderhandelt, wird nach den
§§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der
Durchführungsverordnung bestraft.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts in Kraft.
Karlsruhe, den 17. Januar 1939
Der Badische Minister des Kultus und Unterrichts
i.V. F r a n k
Durch VO vom 28.11.1991 (LSG 2.15.056
"Pfinzgau") Fläche um 8 ha verringert.