VO gilt für die LSG 2.15.027 und 2.16.013.
Verordnung des
Landratsamts Rastatt - Untere Naturschutzbehörde - über den geschützten
Landschaftsteil "Um den Eichelberg und Mahlberg" im Landkreis Rastatt
("Badische Neueste Nachrichten" vom 18.1.1971 und "Badisches
Tagblatt" vom 20.1.1971).
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom
1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften vom
6. April 1970 (GBl. S. 111) sowie des § 7 der Verordnung zur
Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung und
Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Oktober 1962 (GBl. S. 203) wird mit Zustimmung des
Regierungspräsidiums Südbaden als Höhere Naturschutzbehörde folgendes
verordnet:
(1) Der in Absatz 2
näher beschriebene Landschaftsteil in den Gemeindegebieten Michelbach,
Oberweier, Gaggenau-Rotenfels und Waldprechtsweier wird als Landschaftsschutzgebiet
dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) Die Grenzen des
Schutzgebietes verlaufen wie folgt: Der nördlichste Punkt des Schutzgebietes
liegt bei der Festhalle von Waldprechtsweier. Von dort verläuft die Grenze
zuerst ca. 600 m auf der Südwestseite des Waldprechtstales, ein Stück oberhalb
der Fa. Mauterer, sodann auf der anderen Seite entlang des nach Südwesten
gerichteten Waldrandes bis in die Höhe des Klausbrunnens. Die Grenze umläuft
dann den Distrikt II, Gemeindewald Waldprechtsweier und folgt der
Regierungsbezirksgrenze Nord-Südbaden (Exklave Völkersbach) über den
Mönchskopfsattel zum Mönchskopf. Sie geht ca. 250 m über diesen hinaus entlang
der Regierungsbezirksgrenze Südwürttemberg-Hohenzollern/Südbaden bis an den
östlichsten Punkt des Staatswaldes Rotenfels. Dessen Grenze gegen Michelbach zu
bestimmt den weiteren Verlauf bis zum südöstlichsten Zipfel des Staatswaldes
Rotenfels. Von diesem Punkt zieht sich die Grenze im Bogen nördlich von
Michelbach über Rotenfels und Oberweier entlang der Waldfeldlinie zum
Ausgangspunkt; die überwiegend von Wald umfassten Wiesentäler sind
eingeschlossen. Ferner gehören alle dem Staatswald vorgelagerten kleinen
Distrikte II und VI und IX des Gemeindewaldes Michelbach dazu. Außerdem die von
Distrikt IV und V sowie Staatswald umschlossene landwirtschaftliche Fläche am
Hirschberg.
Die Grenzen ergeben sich aus der in grüner Farbe
ausgeführten Eintragung in die beim Regierungspräsidium Südbaden aufliegende
Landschaftsschutzkarte im Maßstab 1 : 25000. Eine Mehrfertigung dieser Karte
befindet sich beim Landratsamt Rastatt und kann dort eingesehen werden.
Im geschützten Gebiet ist es verboten, Veränderungen
vorzunehmen, die die Landschaft verunstalten oder die Natur schädigen oder den
Naturgenuß beeinträchtigen.
(1) Der Erlaubnis
des Landratsamtes Rastatt bedarf, wer Maßnahmen durchführen will, die geeignet
sind, eine der in § 2 genannten Wirkungen hervorzurufen.
(2) Der Erlaubnis
bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
·
a) Bauten aller Art, auch wenn sie einer
baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
·
b) Stützmauern, Zäune und andere
Einfriedigungen,
·
c) Drahtleitungen zu errichten oder zu ändern,
·
d) Steine, Lehm, Sand, Kies oder andere
Erdbestandteile abzubauen oder die bisherige Bodengestaltung in irgendwelcher
Weise zu ändern,
·
e) Wege, Parkplätze, Zeltplätze und Badeplätze
anzulegen,
·
f) Abfälle, Müll oder Schutt abzulagern,
·
g) Tümpel und Teiche zuzuschütten oder auf
andere Weise zu beseitigen.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des
§ 2 verstößt. Sie ist mit entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu
erteilen, wenn durch diese ein Verstoß der Maßnahme gegen das Verbot des § 2
abgewendet werden kann. In den übrigen Fällen ist sie zu versagen.
(1) Die §§ 2 und 3
finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind und
das Landschaftsbild möglichst schonen.
(2) Absatz 1 findet
keine Anwendung auf Bauwerke, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen.
Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf
·
a) das Aufstellen von Schildern, die auf den
Landschaftsschutz hinweisen, Verbotstafeln und Verkehrszeichen,
·
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der
Fischerei ohne Errichtung von Jagdhütten.
Beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene
Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen des Landratsamtes Rastatt
ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne
größere Aufwendungen möglich ist. Behördlich genehmigte Anlagen werden
hierdurch nicht berührt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Schutzbestimmungen
dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Er kann nach
§ 13 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes mit
einer Geldbuße belegt werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.
Rastatt, den 12. Januar 1971
Landratsamt Rastatt
- Untere Naturschutzbehörde -
Die Bekanntmachung der Verordnung erfolgte in den
Tageszeitungen "Badische Neueste Nachrichten" am 18.1.1971 und
"Badisches Tagblatt" am 20.1.1971. Sie ist damit am 21.1.1971 in
Kraft getreten.
Rastatt, den 29. Januar 1971
Landratsamt
- Untere Naturschutzbehörde -
I.V. Dr. Stegmann
Durch VO vom 01.06.1994 (NSG 2.178 "Albtal und
Seitentäler" und LSG 2.15.060 "Albtalplatten
und Herrenalber Berge" Fläche um 8 ha verkleinert.