Verordnung des
Landratsamtes Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das flächenhafte
Naturdenkmal und Landschaftsschutzgebiet "Kalkofen" FND-Nr. 23/6 vom
08.10.1985.
Auf Grund von §§ 22, 24, 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 06. Juni 1983 (GBl. S.
199) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der
Stadt Bretten, Gemarkung Bauerbach, Landkreis Karlsruhe, wird zum flächenhaften
Naturdenkmal und Landschaftsschutzgebiet erklärt und führt die Bezeichnung
"Kalkofen".
(1) Das
flächenhafte Naturdenkmal hat eine Größe von rd. 2,8 ha. Es umfaßt nach dem
Stand vom 30.05.1984 auf dem Gebiet der Stadt Bretten, Gemarkung Bauerbach,
folgende Grundstücke Flst.Nrn.: 7 (teilweise), 249/1, 249/2, 249/3, 249/4, 250
(teilweise), 251 (teilweise), 252 (teilweise), 255 (teilweise), 276-281
(teilweise), 350 (teilweise), 351 (teilweise), 352 (teilweise), 354
(teilweise), 358 (teilweise), 360 (teilweise), 361 (teilweise), 362
(teilweise), 362/1 (teilweise), 364 (teilweise), 365 (teilweise), 366 (teilweise),
367-371, 373, 374 (teilweise), 375/1 (teilweise), 381 (teilweise), 382
(teilweise), 383 (teilweise), 384 (teilweise), 385 (teilweise), 386
(teilweise), 389 (teilweise), 390 (teilweise), 391 (teilweise), 411
(teilweise), 488 (teilweise), 489-491, 493-496, 497 (teilweise), 499
(teilweise), 500, 501 (teilweise), 502-503, 504 (teilweise) und 505
(teilweise).
(2) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rd. 1,8 ha. Es umfaßt nach dem Stand
vom 30.05.1984 auf dem Gebiet der Stadt Bretten, Gemarkung Bauerbach, folgende
Grundstücke Flst.Nrn.: 7 (teilweise), 255 (teilweise), 257-261, 263, 265/1,
266-268, 271-275, 276 (teilweise), 277 (teilweise), 278 (teilweise), 279
(teilweise), 280 (teilweise), 281 (teilweise), 303 (teilweise), 310, 311, 312
(teilweise), 315/1 (teilweise), 316 (teilweise), 317 (teilweise), 318
(teilweise), 319 (teilweise), 320 (teilweise), 322 (teilweise), 323, 324
(teilweise), 325-328, 330, 332, 333, 334, 337-339, 341, 342/1, 345, 346-349,
350 (teilweise), 351 (teilweise), 352 (teilweise), 354 (teilweise), 355-357,
358 (teilweise), 360 (teilweise), 361 (teilweise), 362 (teilweise), 362/1
(teilweise), 364 (teilweise), 365 (teilweise), 366 (teilweise), 392
(teilweise), 394 (teilweise), 395, 396, 1398 (teilweise), 2102 (teilweise) und
2103 (teilweise).
(3) Die Grenzen des
flächenhaften Naturdenkmals sind in einer Detailkarte im Maßstab
1 : 1 500 und in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25000 rot,
diejenigen des Landschaftsschutzgebietes grün eingetragen. Die Karten sind
Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt
Karlsruhe, Schloßplatz 19, 7500 Karlsruhe und beim Bürgermeisteramt der Stadt
Bretten, Untere Kirchgasse 9, 7518 Bretten zur kostenlosen Einsicht durch
jedermann während der Dienststunden niedergelegt.
(1) Schutzzweck des
flächenhaften Naturdenkmals ist die Erhaltung eines Feuchtgebietes in
verschiedenen Ausprägungen mit Erlenbruchwald, Röhricht- und Seggenbeständen sowie
mehreren kleinen Gräben als Lebensraum einer reichhaltigen und teilweise
gefährdeten Tier- und Pflanzenwelt und als wichtiger Bestandteil des
Biotopverbundes.
(2) Schutzzweck des
Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung eines das flächenhafte Naturdenkmal
umgebenden Gürtels aus extensiv und intensiv genutzten Wiesenstandorten,
Streuobstbeständen sowie Kopfweidenreihen als ökologischer Ausgleichsraum für
die umgebende Feldflur im Hinblick auf die Sicherung eines leistungsfähigen
Naturhaushaltes.
(1) In dem
flächenhaften Naturdenkmal sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder nachteiligen Störung führen können. Beeinträchtigung ist auch
die nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes.
(2) Insbesondere
ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der
Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen;
3.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen und Kabel zu verlegen;
4.
die Bodengestalt zu verändern;
5.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
6.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu
lagern;
7.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile
einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzten oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
zu zelten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge
oder Verkaufsstände aufzustellen;
10.
Feuer zu machen;
11.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen hervorzurufen;
12.
die Verwendung von Düngemittel und chemischen
Mitteln zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie von
Wirkstoffen, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen;
13.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
14.
außerhalb von zugelassenen Wegen zu reiten und
das Gebiet zu befahren sowie den Schilfbereich und den Feuchtwald in der Zeit
vom 1. April bis 30. August zu betreten.
(3) In dem
Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere
wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) § 4 Abs. 1 und
2 gilt nicht:
1.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei;
2.
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
Grünland nicht in Ackerland umgewandelt werden darf, daß § 4 Abs. 2 Nr. 12 zu
beachten ist und daß § 4 Abs. 2 Nr. 14 auch für die Beweidung gilt;
3.
für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
keine Nadelgehölze und nur standortgerechte Laubgehölze nachgepflanzt werden
und Einzelstammentnahme erfolgt;
4.
für Pflegemaßnahmen, die von der unteren
Naturschutzbehörde angeordnet werden;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen;
6.
für die durch Plangenehmigung des Landesamtes
für Flurbereinigung und Siedlung Baden-Württemberg vom 11.05.1983 genehmigten
Maßnahmen;
7.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren
Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende
Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlage oder Veränderung von Straßen,
Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlage oder Veränderung von Stätten für
Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlage oder Veränderung von Flugplätzen;
9.
Betrieb von Motorsport sowie von
motorgetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen
außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen;
11.
Verankern von Wohnbooten, Bojen und anderen
schwimmenden Anlagen und die Errichtung von Stegen;
12.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden
oder stehenden Gewässern;
13.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
14.
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage
von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere
Weise;
15.
die Umwandlung von Wiesen in Ackerland;
16.
Beseitigung oder Änderung von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Bäume, Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze,
Schilf- und Rohrbestände und sonstige Naturerscheinungen, die zur Zierde und
Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt
Erhaltung verdienen.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 Abs. 3 genannten Art
nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen
abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet
oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
§ 4 Abs. 3 und § 6 gelten nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke mit der Maßgabe,
daß § 6 Abs. 2 Nr. 15 und 16 zu beachten ist;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei;
3.
für Schutzzäune an Verkehrswegen;
4.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen;
5.
für
behördliche angeordnete Pflegemaßnahmen;
6.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
7.
für die durch Plangenehmigung des Landesamtes
für Flurbereinigung und Siedlung Baden-Württemberg vom 11.05.1983 genehmigten
Maßnahmen.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
Naturschutzgesetz Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
in dem flächenhaften Naturdenkmal eine der nach
§ 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt,
2.
in dem Landschaftsschutzgebiet entgegen § 22
Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 3 dieser Verordnung
Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem
Schutzzweck zuwiderlaufen,
3.
entgegen § 6 dieser Verordnung im Landschaftsschutzgebiet
ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter
des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Karlsruhe, den 08.10.1985
Landratsamt Karlsruhe
-Umweltschutzamt-
Dr. Ditteney, Landrat