Verordnung des
Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde und obere
Jagdbehörde über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "Altrhein
Neuburgweier" vom 16. Mai 1988 (GBl. vom 05.07.1988, S. 175).
Auf Grund von §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des
baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBl. S.
199), und von § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG)
in der Fassung vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979, S. 12) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Gemeinde Rheinstetten werden zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Altrhein Neuburgweier".
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 121 ha. Es umfaßt auf dem Gebiet der
Gemeinde Rheinstetten die Grundstücke Flst. Nrn. 195, 208, 298/9, 386/1 und
386/2 jeweils ganz und 384/8, 385, 386, 386/3, 414, 415, 416/1, 418, 470 und
475 jeweils teilweise.
(2) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 90 ha. Es wird im wesentlichen
begrenzt durch den Rhein, durch die Gemarkungsgrenze zur Gemeinde Au am Rhein,
durch den Sommerhochwasserdamm und die Gemarkungsgrenze zur Stadt Karlsruhe.
(3) Die Grenzen des
Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 5 000 und in 6
Detailkarten im Maßstab 1 : 1 500 mit durchgezogener roter, grau angeschummerter
Linie eingetragen. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer
Übersichtskarte im Maßstab 1 : 5 000 und in 6 Detailkarten im
Maßstab 1 : 1 500 mit durchgezogener grüner, grau gerasterter Linie
eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit
Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim Landratsamt Karlsruhe
auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser
Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung
mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3
bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
(1) Schutzzweck für
das Naturschutzgebiet ist:
1.
die Erhaltung und Förderung eines ehemaligen
Altrheinarmes der beginnenden Mäanderzone mit seinen Verlandungszonen,
Wasserpflanzengesellschaften, Weich- und Hartholzauenstandorten als Lebensraum
einer daran angepaßten Pflanzen- und Tierwelt;
2.
die Erhaltung und Förderung der in der
Überflutungsaue liegenden Weich- und Hartholzauenstandorte und -wälder mit
ihrem Strukturreichtum vor allem für Insekten, Amphibien, Vögel und Säugetiere;
3.
die Erhaltung und Förderung naturnaher
Sekundärbiotope der "Unteren Schmierig" sowie des
"Tankgrabens" mit ihren reichen Schwimmblattpflanzengesellschaften,
Röhrichten und Gehölzen, welche eine wichtige Funktion im Biotopverbund von
Nahrungs- und Rückzugsbiotopen für die Tierwelt der freien Landschaft darstellen.
(2) Schutzzweck für
das Landschaftsschutzgebiet ist:
1.
die Erhaltung und Förderung der überwiegend
land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Böden und der darauf
kleinteilig strukturierten naturnahen Biotopelemente wie Gehölzen, Obstbäumen,
Hecken und naturnahen Auwaldteilen;
2.
die Schaffung ausreichender Flächen als
Pufferzonen für das Naturschutzgebiet und als Ergänzungsbereich für die
freilebende Tierwelt;
3.
die Erhaltung und Förderung der betroffenen
Fluren als Erholungsgebiet für die ortsansässige Bevölkerung.
Naturschutzgebiet
(§§ 4, 5)
(1) In dem
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen
Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen
können.
(2) Insbesondere
ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern;
4.
fließende oder stehende Gewässer zu
schaffen, zu beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere
Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu
lagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
aufzustellen oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung
zu ändern;
10.
zu baden, zu tauchen, zu zelten, zu lagern,
Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11.
Feuer anzumachen, zu unterhalten oder
Feuerstellen oder Grillplätze zu betreiben;
12.
Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen
zu verursachen;
13.
schwimmende Anlagen zu errichten oder zu
verankern und Stege anzulegen;
14.
sich auf den Wasserflächen mit Booten aller Art,
Luftmatratzen, Surfbrettern und sonstigen Sportgeräten zu bewegen;
15.
die Wege zu verlassen;
16.
die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen
Fahrräder ohne Hilfsmotor und Rollstühle) zu befahren;
17.
im Gebiet außer auf dafür gekennzeichneten Wegen
zu reiten;
18.
Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben;
19.
Dauergrünland umzubrechen;
20.
Gehölze, Hecken, Gebüsche und Obstbäume zu
beschädigen, zu beseitigen oder zu zerstören;
21.
Pflanzenbehandlungsmittel oder Mineraldünger
anzuwenden;
22.
Vögel zu füttern;
23.
Hunde frei laufen zu lassen;
24.
Schlittschuh zu laufen.
§ 4 gilt nicht:
1.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit den
Maßgaben, daß
a) keine Entenbrutkörbe und keine weiteren Futterstellen errichtet oder
eingerichtet werden,
b) Schilf- und Röhrichtbestände weder gemäht noch gemulcht, Hecken, Gebüsche
und Obstbäume nicht geschnitten oder beseitigt werden,
c) Wasservögel in der "Unteren Schmierig" und im
"Tankgraben" ganzjährig nicht bejagt werden dürfen und in den übrigen
Bereichen lediglich die Einzeljagd in der Zeit vom 1. September bis 31.
Dezember zulässig ist,
d) weitere Jagdkanzeln und Hochsitze unter Berücksichtigung des Schutzzwecks
und landschaftsgerecht nur mit Zustimmung der oberen Jagdbehörde errichtet
werden dürfen,
das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten bleibt unberührt, soweit es
sich nicht auf Eier von Federwild bezieht; entsprechende jagdrechtliche Regelungen
der Forstdirektion Karlsruhe für den Staatswald bleiben unberührt;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der
Berufsfischerei;
3.
für die ordnungsmäßige Ausübung der
Sportfischerei mit den Maßgaben, daß
a) die Ufervegetation und die Röhrichte nicht betreten, befahren, gemäht und beseitigt
werden dürfen,
b) das Fahrverbot für Fahrzeuge aller Art nach § 4 Abs. 2 Nr. 16 mit Ausnahme
des Leinpfades und des Zufahrtsweges zum ausgewiesenen Parkplatz beachtet werden
muß,
c) das Befahrungsverbot der Wasserflächen in den in der Karte schraffiert gekennzeichneten
Flächen in der Zeit vom 16. November bis 14. September beachtet werden muß,
d) nur an den ausgewiesenen Uferbereichen geangelt werden darf, e) die Boote
nur an dem vorgeschriebenen Anlegeplatz gelandet und
f) Kraftfahrzeuge nur auf dem ausgewiesenen Parkplatz abgestellt werden dürfen;
4.
für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß § 4
Abs. 2 Nrn. 2, 3, 4, 5, 9, 19, 20 und 21 beachtet werden muß;
5.
für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche
Nutzung mit den Maßgaben, daß
a) die in der Verordnungskarte mit SW ausgewiesenen Schonwaldbereiche gemäß
Schonwaldverordnung der Forstdirektion Karlsruhe vom 08. Dezember 1987 mit dem
Ziel der Erhaltung und Förderung standortheimischer Arten der Weich- bzw.
Hartholzaue bewirtschaftet werden müssen,
b) entlang der Schluten und Rinnen ein 10 bis 20 m breiter Silberweidenstreifen
bestehen bleiben muß,
c) im Schonwald Kahlschläge größer als 0,5 ha unterbleiben müssen und im übrigen
Wald Kahlschläge größer als 2 ha unterbleiben müssen;
6.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
7.
für Pflegemaßnahmen, die von der höheren
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
8.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Landschaftsschutzgebiet
(§§ 6 - 8)
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert, Hecken,
Gehölze, Obst- und Einzelbäume beseitigt oder die natürliche Eigenart der
Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt und
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der
höheren Naturschutzbehörde.
2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende
Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlage oder Veränderung von Straßen,
Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlage oder Veränderung von Stätten für
Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlage oder Veränderung von Flugplätzen;
9.
Betrieb von Motorsport, sowie von
motorgetriebenen Schlitten;
10.
Segeln und Surfen;
11.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen
außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen;
12.
Verankern von Wohnbooten, Bojen und anderen
schwimmenden Anlagen und die Errichtung von Stegen;
13.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden
oder stehenden Gewässern;
14.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
15.
Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr
als 4 ha;
16.
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage
von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere
Weise;
17.
Umbrechen von Wiesen;
18.
Beseitigung oder Änderung von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Gehölzen, Hecken, Obst- und Einzelbäumen, Wiesen,
Röhrichten und Hochstaudenfluren.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 6 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 6 und 7 gelten nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und
Fischerei;
3.
für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen,
Wege, Plätze und Gewässer, ausgenommen Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 16;
4.
für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5.
für behördlich angeordnete und zugelassene
Beschilderungen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem Pflegeplan
oder durch Einzelanordnung festgelegt.
Soweit Wald betroffen ist, geschieht dies im Einvernehmen
mit der Forstverwaltung.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG oder nach jagdrechtlichen Bestimmungen Befreiung erteilt werden.
1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt,
1.
wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder
fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlung vornimmt,
2.
a) wer in dem Landschaftsschutzgebiet
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 dieser Verordnung Handlungen vornimmt,
die den Charakter dieses Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen,
b) entgegen § 7 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen
vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 i.V.m. § 5 Nr. 1 dieser Verordnung die
Jagd ausübt.
(1) Diese
Verordnung tritt am 01. Januar 1989 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Rheinaue südlich
von Karlsruhe" vom 15.10.1962 auf Gemarkung Neuburgweier außer Kraft,
soweit sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betrifft.
Karlsruhe, den 16. Mai 1988
Regierungspräsidium Karlsruhe
Frank