Verordnung des
Landratsamtes Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet
"Karlsbader Bachlandschaften" mit den flächenhaften Naturdenkmalen
"Feuchtgebiet Kuhbrunnenwiesen" (ND-Nr. 27/29),
"Erlenbruch" (ND-Nr. 27/30), "Im Bandels"
(ND-Nr. 27/31), "Auerbachwiese" (ND-Nr. 27/32) auf dem Gebiet
der Gemeinde Karlsbad vom 13.10.1987 (Amtsblatt Karlsbad vom 03.06.1988).
Auf Grund von §§ 22, 24 und 58 Abs. 3 und 4 sowie § 64
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und
über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz -
NatSchG -) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 19. März 1985 (GBl. S. 71), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums
Karlsruhe verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Gemeinde Karlsbad (Landkreis Karlsruhe) werden zum Landschaftsschutzgebiet
sowie flächenhaften Naturdenkmalen mit der Bezeichnung "Karlsbader
Bachlandschaften" sowie "Feuchtgebiet Kuhbrunnenwiesen",
"Im Bandels", "Erlenbruch" und "Auerbachwiese"
erklärt.
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rd. 120 ha. Es umfaßt auf dem Gebiet
der Gemeinde Karlsbad die folgenden Gewanne und Walddistrikte ganz oder
teilweise:
Gemarkung Langensteinbach
·
Gewanne: Klettenbach, Kuhbrunnenwiesen, Häßlich,
Greinerswiesen, Mittelwiesen, An der Weil Straße, Auerbachwiesen, Außerhalb dem
Heuweg, Welschäcker.
·
Walddistrikte: Gemeindewald-Distrikt II Großer
Wald, Gemeindewald-Distrikt III Rechter Häßlich und Distrikt X Ittersbacher
Wald, Staatswald Distrikt II Köpfliswald und Privatwald (Greinerswiesen).
Gemarkung Auerbach
·
Gewanne: Im Bandels, Haidewiesen, Im Tannenrain,
Am Postweg, Unterhalb der Landstraße, Im oberen Tale, Am mittleren Tal, In der
Kai, Im unteren Tale, Brunnenwiesen, Am Brunnenrain, Brunnenwiesen,
Schafwiesen, Beim Schoppengraben, Schloßheck, Netzwiesen, Am Eselpfad, An der
Stratzgaß, Reitzenwiesen, Zwischen Hälden.
·
Walddistrikte: Staatswald Distrikt VI
Winterhalde und V Hermannsgrund, Gemeindewald Distrikt VII Winterhälde und VI
Sommerhälde nebst Privatwald.
Gemarkung Ittersbach
·
Walddistrikte: Gemeindewald-Distrikt X Ittersbacher
Wald.
(2) Das flächenhafte Naturdenkmal "Feuchtgebiet
Kuhbrunnenwiesen" hat eine Größe von rd. 0,8 ha. Es umfaßt folgende
Grundstücke auf dem Gebiet der Gemeinde Karlsbad, Gemarkung Langensteinbach:
7516-7524, 7600 (teilweise), 7617-7620, 7622 und 7628 (teilweise).
(3) Das
flächenhafte Naturdenkmal "Erlenbruch" hat eine Größe von rd. 0,5 ha.
Es umfaßt auf dem Gebiet der Gemeinde Karlsbad, Gemarkung Langensteinbach den
Gemeindewald-Distrikt II, Großer Wald, Abt. 40, Fleckenwiesenschlag
(teilweise), Flst.Nr. 7958 (teilweise).
(4) Das
flächenhafte Naturdenkmal "Im Bandels" hat eine Größe von rd. 1,5 ha.
Es umfaßt auf dem Gebiet der Gemeinde Karlsbad, Gemarkung Langensteinbach, die
folgenden Grundstücke Flst.Nrn.: 7881, 7881/1, 7882, 7886-7889 und auf Gemarkung
Auerbach die Flst.Nrn.: 1617-1619 sowie 1632 (teilweise).
(5) Das
flächenhafte Naturdenkmal "Auerbachwiese" hat eine Größe von rd. 0,5
ha. Es umfaßt auf dem Gebiet der Gemeinde Karlsbad, Gemarkung Langensteinbach,
folgende Grundstücke Flst. Nrn.: 1362-1368, 1370, 1371, 1378, 1379 sowie 1382/1
(jeweils teilweise).
(6) Die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes sind in einer Detailkarte im Maßstab 1 : 5 000 und in
einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 grün, diejenigen der flächenhaften
Naturdenkmale rot eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die
Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Karlsruhe in Karlsruhe sowie beim
Bürgermeisteramt Karlsbad zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Dienststunden niedergelegt.
(1) Wesentlicher
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung
1.
ausgedehnter Wiesentäler,
2.
naturnaher Bachläufe mit gut erhaltenen
Gehölzsäumen,
3.
extensiv und intensiv genutzten Wiesen,
4.
vielfältig geschichteter Waldränder sowie die
Entwicklung des bewaldeten Auerbachoberlaufes zu einem vom Laubholz geprägten
Mischwald als Bestandteile sowohl einer selten gewordenen, vielfältig und
schönen Landschaft als auch zur Gewährleistung eines ausgewogenen
Naturhaushalts sowie nicht zuletzt auch wegen des hohen Erholungswertes dieses
Gebietes,
5.
der innerörtlichen Talaue und Entwicklung des
Gehölzsaumes zu einem standortgerechten Erlen-Eschen-Bachauewald.
(2) Wesentlicher
Schutzzweck des flächenhaften Naturdenkmals "Feuchtgebiet Kuhbrunnenwiesen"
ist die Erhaltung eines künstlich geschaffenen Feuchtgebietes als Lebensraum
insbesondere einer reichen und teilweise gefährdeten Fauna.
(3) Wesentlicher
Schutzzweck des flächenhaften Naturdenkmals "Erlenbruch" ist die Erhaltung
eines im Buntsandsteingebiet selten anzutreffenden Erlenbruchwaldes als
Lebensraum seltener und teilweise auch gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
(4) Wesentlicher
Schutzzweck des flächenhaften Naturdenkmals "Im Bandels" ist die Erhaltung
einer weitgehend extensiv genutzten Feuchtwiese als selten gewordener Lebensraum
der daran gebundenen Tier- und Pflanzenwelt.
(5) Wesentlicher
Schutzzweck des flächenhaften Naturdenkmals "Auerbachwiese" ist die
Erhaltung eines Feuchtgebietes bestehend aus Weidenbruch und extensiv genutzter
Feuchtwiese als selten gewordener Lebensraum der daran gebundenen Tier- und
Pflanzenwelt.
(1) In dem
Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere
wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig verändert oder
die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(2) In den
flächenhaften Naturdenkmalen sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu
einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der
wissenschaftlichen Forschung führen können.
(3) Insbesondere
ist in den flächenhaften Naturdenkmalen verboten:
1.
Bauliche Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der
Errichtung gleichgestellter Maßnahmen durchzuführen, auch wenn eine Genehmigungspflicht
nach der Landesbauordnung nicht besteht;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern;
4.
Maßnahmen durchzuführen, die den
Wasserhaushalt des Gebietes verändern können, insbesondere zu drainieren, die
Abflußverhältnisse zu verändern oder Fischteiche anzulegen;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu
lagern oder abzulagern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
aufzustellen oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung
zu ändern;
10.
Maschinen oder Geräte zu lagern oder
abzustellen;
11.
zu baden, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen,
sonstige Fahrzeuge oder Stände aufzustellen;
12.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
13.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen zu verursachen;
14.
Hunde frei laufen zu lassen;
15.
zu reiten;
16.
die Wege zu verlassen;
17.
die Grundstücke mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren, soweit diese nicht der unmittelbaren und zugelassenen
landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen;
18.
Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben;
19.
Dauergrünland oder Schilfflächen in Ackerland
umzubrechen;
20.
Bäume, Gehölze und Gebüsche zu beseitigen oder
zu zerstören;
21.
die Verwendung von Düngemitteln und chemischen
Mitteln zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie von
Wirkstoffen, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen.
(1) Im
Landschaftsschutzgebiet bedürfen Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern
oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der vorherigen schriftlichen
Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen, auch wenn keine Genehmigungspflicht nach der
Landesbauordnung besteht;
2.
Errichtung von Einfriedungen (auch
lebenden Zäunen);
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbauen, Entnehmen oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder das Verändern
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlegen oder Verändern von Straßen, Wegen
und Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlegen oder Verändern von Stätten für
Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlegen oder Verändern von Flugplätzen
einschließlich Modellfluggeländen;
9.
Betreiben von Motorsport sowie von
motorgetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Ständen außerhalb
der zugelassenen Plätze und mehrtägiges Zelten oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen;
11.
Anlegen, Beseitigen oder Ändern von fließenden
oder stehenden Gewässern;
12.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
13.
Neuaufforstungen, Anlegen von Baumschulen und
Kleingärten oder das wesentliche Ändern der Bodennutzung auf andere Weise;
14.
Umbrechen von Dauergrünland bzw. Schilfflächen
in Ackerland;
15.
Beseitigen oder Ändern von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Bäumen, Hecken, Gebüsch und Feldgehölzen.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
§ 4 Abs. 1 bis 3 gelten nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke mit der Maßgabe,
daß § 4 Abs. 3 Ziffern 19-21 und § 5 Abs. 2 Ziffern 13-15 zu beachten sind und
der Bereich des bewaldeten Auerbachoberlaufes südlich der Mittelwiesen
sukzessiv in einen Laubholzmischwald umgewandelt wird;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei;
3.
für Schutzzäune an Verkehrswegen;
4.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen;
5.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der unteren
Naturschutzbehörde im Einzelfall festgelegt.
(1) Von den
Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 Naturschutzgesetz Befreiung
erteilt werden.
(2) Die Befreiung
bedarf bei folgenden Handlungen der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde:
1.
Abbau von Bodenbestandteilen;
2.
Verlegung oder wesentliche Änderung
oberirdischer Leitungen;
3.
Anlage und wesentliche Änderung von
Verkehrsanlagen;
4.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung, von Anlagen, die als solche gelten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2
Naturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
in den flächenhaften Naturdenkmalen eine der
nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung verbotenen Handlung vornimmt,
2.
in dem Landschaftsschutzgebiet entgegen § 22
Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 dieser Verordnung
Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem
Schutzzweck zuwiderlaufen,
3.
entgegen § 6 dieser Verordnung im
Landschaftsschutzgebiet ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen
vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen können.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Karlsruhe, den 13.10.1987
Landratsamt Karlsruhe - Umweltschutzamt
Dr. Ditteney, Landrat
Verordnung des Landratsamtes Karlsruhe über
die Änderung des Landschaftsschutzgebietes "Karlsbader Bachlandschaften" mit
den flächenhaften Naturdenkmalen "Feuchtgebiet Kuhbrunnenwiesen" (ND-Nr.
27/29), "Erlenbruch11 (ND-Nr. 27/30), "Im Bändels (ND-Nr.
27/31), "Auerbachwiese" (ND-Nr. 27/32) vom
11.09.2002.
Aufgrund der
§§ 22 und 58 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29.
März 1995 (GBI. S. 385), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1995 (GBI. 1996
S. 29), durch Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBI. S. 278) wird verordnet:
Die
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Karlsbader Bachlandschaften" mit den flächenhaften
Naturdenkmalen "Feuchtgebiet Kuhbrunnenwiesen" (ND-Nr. 27/29),
"Erlenbruch" (ND-Nr. 27/30), "Im Bändels" (ND-Nr. 27/31),
"Auerbachwiese" (ND-Nr. 27/32) vom 13.10.1987 wird wie folgt
geändert. Das Landschaftsschutzgebiet führt insgesamt die Bezeichnung
"Karlsbader Bachlandschaften".
1. Die in § 2 Abs. 2 a) näher bezeichneten
Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Karlsbad, Gemarkung Auerbach, Landkreis
Karlsruhe, werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
2. Für die in § 2 Abs. 2 b) näher
bezeichneten Flächen wird das Landschaftsschutzgebiet aufgehoben.
(1) Die
Erweiterungsfläche des Landschaftsschutzgebietes beträgt rd. 10,2 ha. Die aus
dem Schutzstatus entlassene Fläche beträgt rd. 0,7 ha. Das
Landschaftsschutzgebiet hat mit dieser Änderung eine Größe von rd. 129,5 ha.
(2) Beschreibung des Gebietes:
a) Erweiterung:
1. Die neu in
das Schutzgebiet einbezogene Fläche verläuft im Süden entlang der Grenze des
Baugebietes "Brunnenwiesen", im Osten und Nordosten entlang der
Grenze des bestehenden Landschaftsschutzgebietes, im Norden entlang des
Forstweges (sog. "Millionenweg") unter Einbeziehung einer im Wald liegenden Klamm, im
Westen entlang der Westgrenze des FIst. Nr. 232, dann entlang der Grenze des Gewannes
"Im Bügel". Es verläuft darin entlang eines land- wirtschaftlichen
Weges nach Westen und wendet sich entlang der FIst. Nm. 346/1 und 393 nach Südosten bis zum
geplanten Baugebiet "Brunnenwiesen". Die Erweiterung umfasst ganz
oder teilweise Gewanne "Neubrüch bei der Mergelgrub", "Im
Bügel", "Löffleräcker", "Bürklinsäcker",
"Steinmauer", "Schloßheck", sowie den Wald-Distrikt V Herrmannsgrund.
2. In das Schutzgebiet einbezogen wird auch
die Restfläche zwischen bestehendem Landschaftsschutzgebiet und geplantem
Baugebiet in der Bachaue des Auerbaches. Die Erweiterung umfasst teilweise die
Gewanne "Brunnenwiesen" und "Am Brunnenrain".
b) Aufhebung:
Das Landschaftsschutzgebiet
wird aufgehoben für die Flächen in den Gewannen "Brunnenwiesen",
"Am Brunnenrain" und "Im Unteren Tale", die sich mit dem
geplanten Baugebiet überschneiden.
(3) Die
Grenzen der mit dieser Verordnung geänderten Bereiche des Landschaftsschutzgebietes
sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 mit durchgezogener grüner
bzw. durchbrochener grüner Linie sowie in einer Detailkarte im Maßstab 1:1.500
mit durchgezogener grüner, grau hinterlegter Linie, bzw. grüner unterbrochener,
grau gestreift hinterlegter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil
dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Karlsruhe
und bei der Gemeinde Karlsbad zur Einsicht durch jedermann während der
Dienststunden niedergelegt.
Schutzzweck
der Erweiterungsfläche des Landschaftsschutzgebietes ist der Erhalt, die Pflege
und Entwicklung
1. von Dauergrünland, Wiesen und
Streuobstwiesen mit Obstbäumen, Weidengruppen und Feldhecken, sowie des
wertvollen Waldrandes mit dem vorhandenen alten Steinbruch als Lebensraum für
die Tier- und Pflanzenwelt;
2. unversiegelter und von schädlichen
Einwirkungen durch unverträgliche Nutzungen freier Pufferflächen im
Biotopverbund zum angrenzenden ökologisch hochwertigen Auerbachtal mit seinen
Feuchtbiotopen (Biotope gemäß § 24a NatSchG), sowie Erhalt als Pufferflächen
für den Wasserhaushalt des Auerbachtales.
3. des kleinstrukturierten harmonischen
Landschaftsbildes im Verbund mit dem angrenzenden Auerbachtal; Erhalt der
gewachsenen Kulturlandschaft auch als Naherholungsgebiet.
4. der innerörtlichen Talaue.
In dem
Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn
dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt wird;
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
nachhaltig gestört wird;
3. eine im Sinne des § 3 geschützte
Flächennutzung auf Dauer geändert wird;
4. das Landschaftsbild nachhaltig geändert
oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt
wird;
5. der Naturgenuß oder der besondere
Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der Erlaubnis der unteren
Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedarf es insbesondere,
1. wesentliche Landschaftsbestandteile wie
Streuobstbäume, Feldhecken, Weidengruppen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu
ändern;
2. bauliche Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen
durchzuführen;
3. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern;
4. Stätten für Sport und Spiel anzulegen
oder zu verändern;
5. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen,
von Geländen für das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z. B.
Hängegleiter, Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge, Fallschirme) und Freiballonen sowie
von Geländen für den Aufstieg von Flugmodellen, die der luftverkehrsrechtlichen
Erlaubnis bedürfen;
6. fließende oder stehende Gewässer
anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere
Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern;
7. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
aufzustellen oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich zugelassener
Beschilderungen;
8. die Bodengestalt zu verändern,
insbesondere durch Auffüllungen und Abgrabungen;
9. neu aufzuforsten oder Christbaum- und
Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen
anzulegen;
10. Art und Umfang der bisherigen
Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
11. Dauergrünland oder Dauerbrache
umzubrechen;
12. Pflanzenschutzmittel außerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu verwenden;
13. Motorsport zu betreiben;
14. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder
Verkaufsstände aufzustellen;
15. Gegenstände zu lagern, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes
erforderlich sind.
(3) Die
Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art
nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen
abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die
Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung
ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt
wird.
(1) Die
Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht für die im Sinne
des Naturschutzgesetzes
1. ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung, die den Boden pflegt, Erosion und Humusabbau vermeidet,
Gewässerrandstreifen und Ufer, oberirdische Gewässer und Grundwasser nicht in ihrer
chemischen, physikalischen und biologischen Beschaffenheit beeinträchtigt und
wildlebenden Tieren und Pflanzen ausreichenden Lebensraum erhält. Dies gilt
insbesondere mit der Maßgabe, daß
a) die Bodengestalt nicht verändert wird,
b) Dauergrünland oder Dauerbrache nicht
umgebrochen wird,
c) wesentliche Landschaftsbestandteile wie Streuobstbäume, Feldhecken, Weidengruppen, nicht beseitigt, zerstört
oder geändert werden,
d) eine im Sinne von § 3 geschützte
Flächennutzung nicht geändert wird;
2. ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung:
3. ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei.
(2) Unberührt
bleibt auch die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßigerweise bestehender
Einrichtungen.
Schutz- und
Pflegemaßnahmen werden durch die untere Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder
durch Einzelanordnung festgelegt soweit sie nicht für Waldflächen im
Forsteinrichtungswerk integriert sind. §§ 4 und 5 dieser Verordnung sind
insoweit nicht anzuwenden.
Von den
Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG durch die untere
Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig
im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. im Landschaftsschutzgebiet nach § 4
dieser Verordnung verbotene Handlungen vornimmt,
2. im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ohne vorherige Erlaubnis Handlungen vornimmt.
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Für den nicht
geänderten Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes "Karlsbader
Bachlandschaften" mit den flächenhaften Naturdenkmalen "Feuchtgebiet
Kuhbrunnenwiesen" (ND-Nr. 27/29), "Erlenbruch" (ND-Nr. 27/30),
"Im Bändels" (ND-Nr. 27/31), "Auerbachwiese" (ND-Nr. 27/32)
gilt weiterhin die Verordnung vom 13.10.1987.
Karlsruhe, den 11.09.2002
Landratsamt
Karlsruhe
- Umweltamt-
Claus Kretz,
Landrat