Verordnung des
Landratsamtes Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet
"Um die Großwiese" vom 19. Oktober 1990 (Mitteilungsbl. Bad Schönborn
vom 15.11.1990).
Auf Grund von § 22 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur
Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft
(Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 19. März 1985, (GBl. S. 71), wird mit Zustimmung
des Regierungspräsidiums Karlsruhe verordnet:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der
Gemeinde Bad Schönborn, Landkreis Karlsruhe, wird zum Landschaftsschutzgebiet
mit der Bezeichnung "Um die Großwiese" erklärt.
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 250 ha. Es umfaßt auf dem Gebiet
der Gemeinde Bad Schönborn folgende Gewanne und Waldteile ganz oder teilweise.
(In Klammern: Umbenennung im Flurbereinigungsverfahren).
1.
Gemarkung Bad Langenbrücken
Zwischenbach (Zwischen den Bächen), Grohäcker, Herrenwiese, Boppelsloch,
Grohwingert, Bergwiese, Lautermilch, Rohrwiese, Holderwiese, Großwiese, Stumpenwiese,
Mauerwiesen, Maueräcker, Götteläcker, Bleielswiesen, Metzenloch,
Knoblauchäcker, Waldwiese, Kissenwiesen, Doppelried, Seitenhecke, Goldknöpfle,
Wagnersbrunnen, Dochberg, Käsberg, Alter Berg, Ozipfe, Kellerbrunnen, Allmend,
Hummelswiese, Untere Zeil, Allmend, Hummelswiese, Mittlere Zeil, Judenberg, Am
Neuweg, Doppelrot, Katzenwingert, Obere Schmalert, Untere Schmalert, Benzenwiese
(Binsenwiese) sowie der Walddistrikt
Großer Wald.
2.
Gemarkung Mingolsheim
Krugswiesen, Pfarrwald.
(2) Die Grenzen des
Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 sowie in 1
Detailkarte im Maßstab 1 : 5 000 grün eingetragen. Die Karten sind Bestandteil
der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Karlsruhe sowie
beim Bürgermeisteramt Bad Schönborn zur kostenlosen Einsicht durch jedermann
während der Dienststunden niedergelegt.
Wesentlicher Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes I
ist:
1.
die Erhaltung eines großräumigen und
geschlossenen Wiesengebietes mit Feuchtwiesen, Streuobst und Bachgehölzen;
2.
die Erhaltung einer aus Grünland, Reben und Wald
bestehenden und zu hoher landschaftlicher Schönheit und Vielfalt vereinten Flur
in der Vorbergzone des Kraichgaus;
3.
die Erhaltung eines für die Nah- und Kurerholung
besonders wertvollen Gebietes;
4.
die Förderung des Grünlandes;
5.
Erhaltung des Traubeneichen-Hainbuchen-Waldes
insbesondere in dessen Funktion als Erholungswald.
Wesentlicher Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes II
ist die Erhaltung eines Rebengebietes als Teilgebiet der schützenswerten
Vorbergzone.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere
1.
den Naturhaushalt zu schädigen;
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
zu stören;
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer zu
ändern;
4.
das Landschaftsbild nachteilig zu ändern oder
die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise zu beeinträchtigen;
5.
den Naturgenuß oder den besonderen Erholungswert
der Landschaft zu beeinträchtigen.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können,
bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen im Landschaftsschutzgebiet I:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen, auch
lebende Zäune;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlage oder Veränderung von Straßen,
Wegen, Plätzen oder sonstigen Verkehrsanlagen;
7.
Anlage oder Veränderung von Stätten für
Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlage oder Veränderung von Flugplätzen,
einschließlich Modellflugplätzen;
9.
Betrieb von Motorsport sowie von
motorgetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen
außerhalb der zugelassenen Plätze und nicht nur vorübergehendes Zelten oder
Abstellen von Kraftfahrzeugen;
11.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden
oder stehenden Gewässern;
12.
Verankern von Wohnbooten, Bojen und anderen
schwimmenden Anlagen und die Errichtung (von Stegen)*;
13.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
14.
Neuaufforstungen, Anlegen von Baumschulen,
Kleingärten, Schmuckreisig- und Christbaumkulturen oder das wesentliche Ändern
der Bodennutzung auf andere Weise;
15.
Umwandlung von Dauergrünland in Ackerflächen
oder Umwandlung von Weinbergwiesen in Rasenflächen;
16.
Beseitigen oder Ändern von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Streuobstbestände, Obstbestände, Feldgehölze,
Hecken, Ufergehölze und Uferstauden, Fluren sowie Hohlwegen;
17.
Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr
als 3 ha. Im Landschaftsschutzgebiet II bedürfen die in § 2 Abs. 1 Ziff. 1-6
genannten Handlungen der Erlaubnis.
____________________
* Einfügung LfU
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung
Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch
Auflagen, unter Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen,
unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch
erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur
unwesentlich zuwiderlaufen, wenn dadurch solche Wirkungen auf ein mit dem
Schutzzweck vereinbares Maß gemildert werden.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach
anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das
Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für
Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt
werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke mit der Maßgabe, daß § 5 Abs.
2 Ziff. 14-16 beachtet werden;
2.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Grundstücke mit der Maßgabe, daß § 5 Abs.
2 Ziff. 17 zu beachten ist;
3.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei;
4.
für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen;
6.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der unteren
Naturschutzbehörde im Einzelfall festgelegt.
(1) Von den
Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
(2) Die Befreiung
bedarf bei folgenden Handlungen der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde:
1.
Abbau von Bodenbestandteilen;
2.
Verlegung oder wesentliche Änderung
oberirdischer Leitungen;
3.
Anlage oder wesentliche Änderung von
Verkehrsanlagen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in
Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des
Schutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
2.
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis oder Befreiung Handlungen vornimmt, die den Charakter
des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Die Verordnung mit den Karten liegt während der
Dienststunden im Zimmer 6a auf.
Karlsruhe, den 19. Oktober 1990
Landratsamt Karlsruhe
- Umweltschutzamt -
Dr. Ditteney, Landrat