Verordnung des
Landratsamtes Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet
"Bauerbach- und Kraichbachtal" vom 5. Juni 1991.
Aufgrund von § 22, 58 Abs. 3 und 4 sowie § 64 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März
1985 (GBl. S. 71), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe
verordnet:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der
Gemeinden Bretten, Gemarkung Bauerbach und Oberderdingen, Gemarkung Flehingen,
wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt und führt die Bezeichnung
"Bauerbach- und Kraichbachtal".
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 135 ha. Es umfaßt auf dem Gebiet
der Stadt Bretten, Gemarkung Bauerbach folgende Gewanne ganz oder teilweise:
·
Hinter der Kirche, Haube, Am Battenweg,
Steinhälde, Unter dem Schlagbaum, Ober dem Schlagbaum, Bei den drei Brunnen, Am
Mühlweg, Brühl, Alterberg, Frankenhecke, Im Teich, Ölwiese, Esel, Niefern, Bei
der Hagenmühle, Hinter der Hagenmühle und Schinderbuckel.
Es umfaßt auf dem Gebiet der Gemeinde Oberderdingen,
Gemarkung Flehingen, folgende Gewanne ganz oder teilweise:
·
Altenberg, Kohlplatte, Haarbruch, Beim Bächle,
Esel, Fritzenrain, Ackerwiesen, Geigele, Luisenbrunnen, Heiligenrain,
Gochsheimer Hohl, Götzengrund, Götzenberg, Mulde, Maisen, Hundsaich, Scharren,
Beim Tauchstein, Bei dem Schindersbrünle, Aigen, Unter den Aigen,
Steinbruchacker, Bei der Hagenmühle.
(2) Die Grenzen des
Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 sowie in
einer Detailkarte im Maßstab 1 : 5 000 grün eingetragen. Die Karten sind Bestandteil
der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Karlsruhe sowie
bei den Bürgermeisterämtern Bretten und Oberderdingen zur kostenlosen Einsicht
durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt.
Wesentlicher Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist
die Erhaltung
1.
der Auen des Bauer- und Kraichbaches als
Grundwasseranreicherungsgebiet mit deren Wiesen (Feucht- und Fettwiesen) und
der möglichen Rückwandlung der Äcker in der Aue in Wiesen im Hinblick auf die
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, speziell des
Wasserhaushaltes,
2.
der vorhandenen Ufergehölze des Bauer- und
Kraichbaches und deren Entwicklung zum standortgerechten Bach-Erlen-Eschenwald,
3.
der durch Stufenraine gegliederten Landschaft
samt ihren vor allem aus Hecken bestehenden Bewuchses als biologische Zellen
und Refugien der für die Ausgewogenheit des Naturhaushaltes bedeutsamen
Tierwelt nebst der Ergänzung der Hecken auf den gehölzlosen Böschungsabschnitten,
4.
der mit Hochstämmen bewachsenen Streuobstwiesen.
Diese Landschaftselemente machen in ihrem Verbund eine
reiche, alte kraichgautypische Kulturlandschaft aus und ermöglichen inmitten
einer strukturarmen Agrarlandschaft die Verwirklichung aller Schutzziele eines
Landschaftsschutzgebietes.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere
1.
den Naturhaushalt zu schädigen,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
zu stören,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer zu
ändern,
4.
das Landschaftsbild nachteilig zu ändern oder
die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise zu beeinträchtigen,
5.
den Naturgenuß oder den besonderen Erholungswert
der Landschaft zu beeinträchtigen.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können,
bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedungen, auch
lebenden Zäunen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlage oder Veränderung von Straßen,
Wegen, Plätzen oder sonstigen Verkehrsanlagen;
7.
Anlage oder Veränderung von Stätten für
Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlage oder Veränderung von Flugplätzen,
einschließlich Modellflugplätzen;
9.
Betrieb von Motorsport sowie
motorgetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen
außerhalb der zugelassenen Plätze und nicht nur vorübergehendes Zelten oder
Abstellen von Kraftfahrzeugen;
11.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden
oder stehenden Gewässern;
12.
Verankern von Wohnbooten, Bojen und anderen
schwimmenden Anlagen und die Errichtung (von Stegen)*;
13.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
14.
Neuaufforstungen, Anlegen von Baumschulen,
Kleingärten, Schmuckreisig- und Christbaumkulturen oder das wesentliche Ändern
der Bodennutzung auf andere Weise;
15.
Umwandlung von Dauergrünland in Ackerflächen;
16.
Beseitigen oder Ändern von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Streuobstbestände, Obstbestände, Feldgehölze,
Hecken, Ufergehölze und Uferstauden sowie Hohlwege.
________________
* Eingefügt: LfU
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung
Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen
durch Auflagen, unter Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit
Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn
dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck
nur unwesentlich zuwiderlaufen, wenn dadurch solche Wirkungen auf ein mit dem
Schutzzweck vereinbares Maß gemildert werden.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke mit der Maßgabe, daß § 5 Abs.
2 Ziff. 14-16 beachtet werden und abgängige hochstämmige Obstbäume möglichst
durch Hochstämme ersetzt werden und Spritzungen des Baumbestandes nur erfolgen,
wenn eine nachhaltige Schädigung des Ernteertrages zu erwarten ist;
2.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Grundstücke;
3.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei;
4.
für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen;
6.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
7.
für die im Wege- und Gewässerplan des
Flurbereinigungsverfahrens Bretten-Bauerbach (DB) genehmigten Maßnahmen.
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der unteren
Naturschutzbehörde im Einzelfall festgelegt.
(1) Von den
Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
(2) Die Befreiung
bedarf bei folgenden Handlungen der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde:
1.
Abbau von Bodenbestandteilen;
2.
Verlegung oder wesentliche Änderung
oberirdischer Leitungen;
3.
Anlage und wesentliche Änderung von
Verkehrsanlagen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in
Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des
Schutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
2.
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis oder Befreiung Handlungen vornimmt, die den Charakter
des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Karlsruhe, den 5. Juni 1991
Landratsamt Karlsruhe
- Umweltamt -
Dr. Ditteney
Landrat