Verordnung des
Landratsamtes Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet
"Waldbronner Albgau" vom 22. Mai 1992 (Amtsbl. Waldbronn v.
17.06.1992).
Auf Grund von § 22 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur
Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft
(Naturschutzgesetz) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch
das Biotopschutzgesetz vom 19.11.1991 (GBl. S. 701), wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der
Gemeinde Waldbronn wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung
"Waldbronner Albgau" erklärt.
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rd. 666 ha. Es umfaßt auf dem Gebiet
der Gemeinde folgende Gewanne und Walddistrikte ganz oder teilweise. Diese
werden gemäß der Nummernreihenfolge der Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 Karte
für Karte aufgeführt.
1. Gemarkung Busenbach:
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Karte 1
Auf die Eichen, Auf der Läng, In den oberen Wengertlen, In den unteren Wengertlen,
Im langen Los, Auf dem Wald.
·
Karte 2
Auf der Rückgrüb, Im vorderen Los, Im kurzen Los, In den Steinbuckeln, Brünnliswiesen,
In den Kalmäckern, In den Schmidtäckern, Mittelgewann, Im Mittelviertel, Im
Hatzenwiesen, Im unteren Wingertfeld, In den Hecklen, Im Oberen Nordfeld.
·
Karte 4
Gemeindewald Distrikt I Busenbacher Berg.
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Karte 5
Gemeindewald Distrikt I Busenbacher Berg.
(2.)* Gemarkung
Reichenbach:
__________________
* eingefügt: LfU
·
Karte 2
Mittelgewann, Außer dem Stupfericher Weg III. Zelg.
·
Karte 3
Außer dem Stupfericher Weg II. Zelg, In den Haberäckern, In den Krautländern,
Außer den Krautländern, Außer dem Stupfericher Weg III. Zelg.
·
Karte 5
Gemeindewald Distrikt IV Reichenbacher Wald.
·
Karte 6
In der neuen Gewann, Schweinesteig, Auf der Fleckenhöhe, Im Kaisergrund, Kohlblatt,
Fleckenhöhe, In den Neubrüch, Reichenzipf, Neubruch sowie Gemeindewald Distrikt
IV Reichenbacher Wald.
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Karte 7
Auf den Otenwiesen sowie Gemeindewald Distrikt IV Reichenbacher Wald.
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Karte 8
Gemeindewald Distrikt I.
3. Gemarkung Etzenrot:
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Karte 5
Gemeindewald Distrikt II Sohlschlag.
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Karte 7
Im alten Feld an der neuen Gewann, In den Neubruch, Im Espigfeld, Espigfeld, In
den neuen Neubruch, In den Käppliswiesen, Auf den Dorfwiesen, Kirchenweg, In
den Hohbergswiesen sowie Gemeindewald Distrikt II Sohlschlag und Distrikt III Etzenroter
Berg und Staatswald Distrikt I Hohberg.
(2) Die Grenzen des
Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 sowie in 8
Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 grün eingetragen. Die Karten sind Bestandteil
der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Karlsruhe sowie
beim Bürgermeisteramt Waldbronn zur kostenlosen Einsicht durch jedermann
während der Dienststunden niedergelegt.
Wesentlicher Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist
die Erhaltung
1.
eines weitläufigen Streuobstgebietes sowie
Einzelbäumen als ökologischer Ausgleichs- und Lebensraum insbesondere für die
daran gebundene Tier- und Pflanzenwelt,
2.
eines auf der Hochfläche stark zurückgedrängten
Waldes mit zum Teil stufig aufgebauten Waldsäumen als artenreicher Lebensraum
insbesondere für die daran gebundene Tierwelt sowie den zum Albtal abfallenden
Hangwald,
3.
*von Hecken- und Feldgehölzen als Glieder der
dortigen Kulturlandschaft,
4.
*von Ackerböden in deren Bedeutung als
nutzungsfähige Naturgüter,
5.
*eines zur Alb abfließenden Seitenbaches mit
dessen Wiesen und Ufergehölzen.
Die unter Ziffer 1 bis 5 genannten Flächen erfüllen alle
Zielsetzungen eines Landschaftsschutzgebietes.
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* eingefügt: LfU
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig verändert oder
die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren
Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen, auch
lebenden Zäunen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlage oder Veränderung von Straßen,
Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport
und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlage oder Veränderung von Flugplätzen
sowie von Modellflugplätzen;
9.
Betrieb von Motorsport sowie von
motorgetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen
außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen;
11.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden
oder stehenden Gewässern;
12.
Verankern von Wohnbooten, Bojen und anderen
schwimmenden Anlagen und die Errichtung von Stegen;
13.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
14.
Neuaufforstungen, Anlegen von Baumschulen,
Kleingärten, Schmuckreisig- und Christbaumkulturen oder das wesentliche Ändern
der Bodennutzung auf andere Weise;
15.
Umwandlung von Dauergrünland in Ackerflächen,
soweit es sich nicht nur zeitweilig um kleingärtnerische Zwecke handelt;
16.
Beseitigen oder Ändern von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Streuobstbäume, Feldgehölze, Hecken, Ufergehölze
und Uferstaudenfluren;
17.
Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als
4 ha.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich
erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der
Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
§§ 4 und 5 gelten nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke mit der Maßgabe, daß § 5 Abs.
2 Ziff. 14-16 beachtet werden;
2.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Grundstücke mit der Maßgabe, daß § 5 Abs.
2 Nr. 17 beachtet wird;
3.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei;
4.
für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen;
6.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der
rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtung(en)* in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
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*eingefügt: LfU
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der unteren
Naturschutzbehörde im Einzelfall festgelegt.
(1) Von den Vorschriften
dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
(2) Die Befreiung
bedarf bei folgenden Handlungen der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde:
1.
Abbau von Bodenbestandteilen;
2.
Verlegung oder wesentliche Änderung
oberirdischer Leitungen;
3.
Anlage und wesentliche Änderung von
Verkehrsanlagen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 22 Abs. 3
des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen
vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen,
2.
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
(2) Die Verordnung
des Regierungspräsidiums Nordbaden zum allgemeinen Landschaftsschutz des
Albtales im Bereich des Landkreises Karlsruhe vom 11.04.1953 tritt außer Kraft,
soweit sie den Bereich des Landschaftsschutzgebietes "Waldbronner
Albgau" betrifft.
Karlsruhe, den 22. Mai 1992
Dr. Ditteney, Landrat
Durch VO vom 01.06.1994 (NSG 2.178 "Albtal und
Seitentäler" und LSG 2.15.060 "Albtalplatten
und Herrenalber Berge") Fläche um 13 ha verkleinert.