Verordnung des
Landratsamtes Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet "Streuobstwiesen
zwischen Bauerbach und Flehingen" vom 19.10.2000 ( Amtsbl. Bretten v.
16.11.2000).
Aufgrund
der §§ 22 und 58 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes(NatSchG) in der Fassung vom 29.
März 1995 (GBI. S. 385), Geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1995 (ÖBI. 1996
S. 29), durch Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBI. S. 278) wird verordnet:
Allgemeine Vorschriften
§1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die
in § 2 näher bezeichneten Rächen auf dem Gebiet der Stadt Bretten, Gemarkung
Bauerbach und der Gemeinde Oberderdingen, Gemarkung Flehingen, Landkreis
Karlsruhe, werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet
führt die Bezeichnung "Streuobstwiesen zwischen Bauerbacfi und
Flehingen".
§ 2
Schutzgegenstand
(1)
Das Landschaftsschützgebiet hat eine Größe von rd. 35 ha.
(2)
Beschreibung des Gebietes: Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus mehreren Teilbereichen
zwischen den bebauten Ortsteilen der Gemarkungen Bauerbach und Flehingen.
1.
Bauerbach, westlich der Schnellbahnstrecke der Deutschen Bahn:
a)
Im Bereich der Gewanne "Löhl" und "Beim Weiherbrunnen"
verläuft die Grenze im Norden und Osten entlang von Flurbereinigungswegen und
der Bahnlinie Bretten-Eppingen, im Westen wird das Schutzgebiet begrenzt von
Kleingärten bzw. der K 3505, im Süden grenzt das LSG an den Gabenwaid an.
b)
Im Bereich der Gewanne "Esel" und "Schinderloch" verläuft
das Schutzgebiet im Norden entlang der Schnellbahntrasse der DB, im Osten
entlang der B 293. Im Süden und Südwesten folgt die Grenze dem Verlauf von
Flurbereinigungswegen bzw. des Bauerbaches und bezieht dann östlich und
südöstlich des flächenhaften Naturdenkmals "In den Gräben" einige
Grundstücke in den Gewannen "Gräben" und "Wintersberg" mit
ein.
c)
Im Bereich der Gewanne "Öpferäcker", "Innerer Hieberg" und
"Pfütze" verläuft das Schutzgebiet im Wesentlichen entlang des
Wegenetzes der Flurbereinigung und schließt im Süden an das flächenhafte
Naturdenkmal "In den Gräben" an.
2.
Flehingen und Bauerbach, östlich der Schnellbahnstrecke der DB:
d)
Im Bereich der Gewanne "Froschhälde" und "Äußerer Hieberg"
(Gemarkung Bauerbach), "Beim Schinderswäsle", "Attenberg",
"Unter dem Attenberg", "Hasengarten", "Ob dem
Mittellohn" und "Langehecke" (Gemarkung Flehingen) verläuft die
Grenze im Süden entlang der Schnellbahntrasse der Deutschen Bahn, im Osten
entlang der B 293 alt der Bauschutt- und Erddeponie Flehingen und der B 293
neu, im Norden und Westen im Wesentlichen entlang von landwirtschaftlichen
Wegen.
(3)
Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im
Maßstab 1:25000 mit durchgezogener grüner Linie sowie in einer Detailkarte im
Maßstab 1:5000 mit durchgezogener grüner, grau angeschummerter Linie
eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit
Karten wird beim Landratsamt Karlsruhe, bei der Stadt Breiten und bei der
Gemeinde Oberderdingen zur Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten
niedergelegt.
§ 3
Schutzzweck
Wesentlicher
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist
1.der
Schutz, die Erhaltung und langfristige Sicherung sowie die Entwicklung der vorhandenen
Streuobstwiesen als extensiv genutzte Kulturlandschaft von hoher ökologischer
Bedeutung.
2.
der Erhalt der Strukturvielfalt der Landschaft als Lebensraum für die daran
gebundenen z. T in der Roten Liste auf geführten Arten wie Igel, Siebenschläfer,
Fledermaus, Wendehals, Buntspecht, Grünspecht, Gartenrotschwanz, Grauschnäpper,
Finkenarten, Gartengrasmücke, Heckenbraunelle, Zilpzalp, Neuntöter,
Greifvogelarten, Insektenarten, Grasfrosch und Erdkröte, Ringelnatter,
Zauneidechse und Blindschleiche, sowie der Erhalt von landschaftsprägenden
Elementen wie Bäume, Feldhecken, Böschungen und Ufergehölze,
3.
die Bewahrung des charakteristischen, abwechslungsreichen und kleinräumigen
Landschaftsbildes auch als Erholungsraum von hohem Erlebniswert für die Bevölkerung,
4.
die Erhaltung des Grünlandes als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt und
natürlicher Erosionsschutz für die vorhandenen Lößböden,
5.der
Schutz der Bachaue des Bauerbaches mit Ufergehölzen,
6.
der Schutz der Feldflur vor baulicher Zersiedelung und Einfriedigung zugunsten
einer landschaftsgerechten Nutzung und Naherholung,
7.der
Erhalt der vorhandenen Wiesen um das flächenhafte Naturdenkmal "In den
Gräben" als Pufferzone.
§ 4
Verbote
In
dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter
des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn
dadurch
1.der
Naturhaushalt geschädigt wird;
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird;
3.
eine im Sinne des § 3 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird;
4.
das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der
Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird;
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt
wird.
§ 5
Erlaubnisvorbehalte
(1)
Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem
Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der Erlaubnis der unteren
Naturschutzbehörde.
(2)
Der Erlaubnis bedarf es insbesondere,
1.
wesentliche Landschaftsbestandteile, wie Streuobstbäume, Feldhecken,
Böschungen, Ufergehölze, zu beseitigen, zu zerstören oder zu ändern;
2.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
3.
Straßen, Wege. Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen. Leitungen zu
verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Stätten für Sport und Spiel anzulegen oder zu verändern;
5.
Anlage oder Veränderung von Flugplätzen, von Geländen für das Starten und
Landen von Luftsportgeräten (z. B. Hängegleiter, Gleitsegel,
Ultraleichtflugzeuge, Fallschirme) und Freiballonen sowie von Geländen für den
Aufstieg von Flugmodellen, die der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedürfen;
6.
Fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern
sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt
verändern;
7.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, mit Ausnahme
behördlich zugelassener Beschilderungen;
8.
die Bodengestalt, zu verändern, insbesondere durch Auffüllungen und
Abgrabungen;
9.
neu aufzuforsten oder Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und
Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen anzulegen;
10.
Art und Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu
ändern;
11.
Dauergrünland umzubrechen;
12.
Pflanzenschutzmittel außerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundstücke zu verwenden;
13.
Motorsport zu betreiben;
14.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
15.
Gegenstände zu lagern, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes
erforderlich sind.
(3)
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten
Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen
abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4)
Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung
ersetzt, wenn diese im Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde erteilt
wird.
§ 6
Zulässige Handlungen
(1)
Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht für die im
Sinne des Naturschutzgesetzes
1.
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, die den Boden pflegt, Erosion
und Humusabbau vermeidet. Gewässerrandstreifen und Ufer, oberirdische Gewässer
und Grundwasser nicht in ihrer chemischen, physikalischen und biologischen
Beschaffenheit beeinträchtigt und wildlebenden Tieren und Pflanzen ausreichen
den Lebensraum erhält. Dies gilt insbesondere mit der Maßgabe, daß
a)
die Bodengestalt nicht verändert wird,
b)
Dauergrünland nicht umgebrochen wird,
c)
wesentliche Landschaftsbestandteile, wie Streuobstbäume. Feldhecken, Böschungen
und Ufergehölze, nicht beseitigt, zerstört oder geändert werden,
d)
eine im Sinne von § 3 geschützte Flächennutzung nicht geändert wird;
2.
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung;
3.ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und Fischerei.
(2)
Unberührt bleibt auch die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßigerweise
bestehender Einrichtungen.
(3)
Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 können der Errichtung einer städtebaulich
notwendigen Erschließungsstraße zur Anbindung langfristig geplanter Baugebiete
östlich der Stadtbahn im Gewann "Beim Weiherbrunnen" die in den dafür
vorgesehenen Verfahren genehmigt wurde, nicht entgegengehalten werden.
§ 7
Schutz- und Pflegemaßnahmen
Schutz-
und Pflegemaßnahmen werden durch die untere Naturschutzbehörde in einem
Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt soweit sie nicht für
Waldflächen im Forsteinrichtungswerk integriert sind. §§ 4 und 5 dieser
Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden.
Schlußvorschriften
§ 8
Befreiungen
Von
den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG durch die untere
Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im Landschaftsschutzgebiet nach § 4 dieser Verordnung verbotene Handlungen
vornimmt,
2.
im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ohne vorherige
Erlaubnis Handlungen vornimmt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe,
den 19. OKT. 2000
Landratsamt
Karlsruhe –
Umweltamt
–
Claus
Kretz,
Landrat