Verordnung des Landratsamtes Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet
"Kinzig-Murg-Rinne zwischen Ettlingen und Malsch mit den flächenhaften Naturdenkmalen
"Schüfgürtel Malscher Landgraben" (ND-Nr.
28/10), "Lindenhain am Sportplatz" (ND-Nr. 28/20), "Halbinsel Hurstsee" (ND-Nr. 28/25), "Reutbrunnenwiesen"
(ND-Nr. 28/29), "Im Bruch" (ND-Nr. 30/12), "Sulzwiesen"
(ND-Nr. 30/13), "Riedwiesen" (ND-Nr. 30/14), "Krebsbächle" (ND-Nr. 30/15) und
"Schafwiesen" (ND-Nr. 30/16) vom 11.12.2001.
Aufgrund der §§
22, 24 und 58 Abs. 3 des
Allgemeine
Vorschriften
§1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 Abs. 1
- 4 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Ettlingen, Gemarkungen
Ettlingen, Ettlingenweier, Oberweier,
Seh lütten bach und
Bruchhausen und auf dem Gebiet der Gemeinde Maisch, Gemarkungen Maisch und
Sulzbach, Landkreis Karlsruhe, werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Die
in § 2 Abs. 5-13 näher bezeichneten Flächen werden zu flächenhaften Naturdenkmaten erklärt.
Das
Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Kinzig-Murg-Rinne
zwischen Ettlingen und Maisch". Die flächenhaften Naturdenkmale führen die
Bezeichnungen "Schilfgürtel Malscher Landgraben", "Lindenhain am
Sportplatz", "Halbinsel Hurstsee",
"Reutbrunnenwiesen", "Im Bruch",
"Sulzwiesen", "Riedwiesen", "Krebsbächle"
und "Schafwiesen".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rd. 720 ha.
(2) Beschreibung
des Gebietes. Das Schutzgebiet ist in drei Abschnitte unterteilt Im südlichen
Abschnitt verläuft das Landschaftsschutzgebiet im Süden parallel des Ortsrandes
von Malsch und quert die Gewanne
Wetzsteinacker, Pfuhl, Haagwiesen, Lämmerwedei Steinleswiesen, Schafwiesen und Egelsee Im Westen verläuft
das Gebiet entlang der Autobahn BAB 5 und der Rastatter Straße, folgt dann
Richtung Südosten der Orlsbebauung von Bruchhauscn und dann der Bahnlinie Rastatt-Karlsruhe
Richtung Norden. Es schwenkt dann Richtung Süden bis zur Verbindungsstraße zum Buchtzigsee, umrundet das Gewerbegebiet von Ettlingenweier und verläuft entlang der Seestraße und deren
Bebauung bis zur L 607. Im Osten verlauft das Gebiet zwischen Ettlingenweier und Maisch entlang der L 607 Das
Gewerbegebiet Oberweier einschließlich der
Sportflächen sind vom Schutzgebiet ausgenommen.
Im östlichen
Abschnitt verläuft das Gebiet nördlich der Bebauung Seestraße Richtung Norden,
entlang der Ortsbebauung von Ettlingenweier, Richtung
Westen entlang der Bebauung Bürgerhalle, quert dann die L 607 und verläuft
entlang der Sportplatzbebauung Richtung Süden und der Bebauung Seestraße
Richtung Osten zurück zur L 607.
Im nördlichen
Abschnitt verläuft das Gebiet nördlich der Bebauung Bürgerhalle entlang der Bebauung Römerstraße und im
weiteren Verlauf entlang der Römerstraße Richtung Norden. Nach Querung der
Rastatter Straße verläuft die Grenze entlang des ersten landwirtschaftlichen
Weges im Gewann Klammäcker nach Westen. Nach Querung der Bahnlinie
Rastatt-Karlsruhe verläuft die Grenze im nördlichen Teil entlang der Grenze des
geplanten Gewerbegebietes Hertzstraße Südost parallel zur Rastatter Straße bis
zur Rudolf-Planck-Straße, schwenkt dann nach Nordwesten, umfasst das Gewann Sang,
verläuft im Westen entlang der Ortsbebauung von Bruchhausen, quert die
Rastatter Straße Richtung Osten und verläuft Richtung Norden entlang der
Bahnlinie bis zur Bebauung Bürgerhalle.
(3) Das
Landschaftsschutzgebiet umfasst auf dem Gebiet der Stadt Ettlingen die
folgenden Gewanne und Walddistrikte ganz oder
teilweise:
Gemarkung
Ettlingen: Sang, Rohracker,
Gemarkung Ettlingenweier: Klammenacker, Herrenwiesen, Kleinwinkeleck,
Unterbruch, Wiesenäcker, Dorfwiesen, Lange Mahd, Dürre Wiesen, Riedlach, Bahnäcker, Beierbach, Dezenroth,
Striet, Eisenstock, Stöck,
Haberacker; Gemeindewald Distr. V Buchtzig (Gewann
Eichwald}. Gemeindewaid Distr. VII Buchtzig (Gewann
Eichwald);
Gemarkung Oberweier: Eiderwiesen. Oberweirer
Kreuz, Grundfeld, Grundwiesen, Hohwiesen. Unlerstempf, Oberstempf,
Kammerwiesen, Alte Straße, Tiefwiesen, Reutbrunnenwiesen,
Krämerwiesen, Wiedenwiesen; Gemeindewald Distrikt
VII, Gemeindewald Distrikt V Buchtzig (Gefällwald};
Gemarkung
Bruchhausen: Bruch, Ersig, Ersigbruch,
Reutwiesen, Neuwiesen, Neuwiesenbrüchle,
Hurstzung, Buchtzigsee,
Teichweg; Gemeindewald Distr. V Buchtzig (Gewann Eschenbrück, Eichwald), Gemeindewald Distr. VII Buchtzig (Gewann Eschenbrück),
Gemeindewald Distrikt l. Hardtwald (Hurstbuckel);
Gemarkung
Schluttenbach: Hurst; Gemeindewald Distrikt VII Buchtzig
(Eschenbrück).
(4) Das
Landschaftsschutzgebiet umfasst auf dem Gebiet der Gemeinde Malsch
die folgenden Gewanne und Walddistrikte ganz oder
teilweise:
Ggmarkung Sulzbach: Wiedenwiesen,
Bruch, Brühlwiesen, Wickenwiesen, Gefäll, Gemeindewald Distr. II Alte Reute;
Gemarkung Malsch: Hurst, Stützel,
Sulzwiesen, Burgerwiesen, Sand, Riedwiesen, Wohlheil, Rohrbrüchle,
Fuchzich, Am Fuchzich,
Seeläcker, Brettwiesen, Winkelwiesenäcker, Brückeläcker,
Egelsee, Kurze Stücker, Laffertswiesen,
Schafwiesen. Steinleswiesen, Lämmerwedel,
Pfannwiesen, Tierackerwiesen, Rottwiesen, Rottheck, Etzwiesen,
Haagwiesen, Kurze Haagwiesen, Frauenäcker, Pfuhl, Wetzsteinäcker, Linnrück, Gemeindewaid Distr. III Stützel
(Gewanne: Burgerwiesen, Stützel),
Gemeindewald Distr. l Hardtwald (Gewanne: Pfanneck,
Pfanneneck).
(5) Das
flächenhafte Naturdenkmal "Schilfgürtel Malscher Landgraben" hat eine
Größe von rd. 4,2 ha. Es umfasst das Schilföhricht um
den Malscher Landgraben auf dem Gebiet der Stadt Ettlingen, Gemarkung
Ettlingen, Gewann Sang.
(6) Das
flächenhafte Naturdenkmal "Lindenhain am Sportplatz" hat eine Größe
von rd. 0,4 ha. Es umfasst auf dem Gebiet der Stadt Ettlingen, Gemarkung Oberweier den entwickelten Waldbestand auf einem Teil des
Gemeindewaldes Distrikt VII, FIst. Nr. 1165/13.
(7) Das
flächenhafte Naturdenkmal "Halbinsel Hurstsee"
hat eine Größe von rd. 2,8 ha. Es umfasst eine Steilwand auf dem Westufer des Hurstsees und die anschließende Uferzone einschließlich des
abschirmenden Waldbestandes auf dem Gebiet der Stadt Ettlingen, Gemarkungen
Schluttenbach und Bruchhausen auf einem Teil der Gewanne
Hurst und Gemeindewald Distrikt VII (Eschenbrück).
(8) Das
flächenhafte Naturdenkmal "Reutbrunnenwiesen"
hat eine Größe von rd. 5,0 ha. Es umfasst auf dem Gebiet der Stadt Ettlingen,
Gemarkung Oberweier einen Feuchtgebietskomplex im
Gewann Reutbrunnenwiesen.
(9) Das
flächenhafte Naturdenkmal "Im Bruch" hat eine Große von rd. 2,6 ha.
Es umfasst auf dem Gebiet der Gemeinde Malsch,
Gemarkungen Malsch und Sulzbach einen
Feuchtgebietskomplex in den Gewannen Sulzwiesen und Bruch. Geschützt ist auch
der in Ost-West-Richtung verlaufende Graben auf der Gemarkungsgrenze
einschließlich eines 5 m breiten Streifens beidseits der Böschungsoberkante.
(10) Das
flächenhafte Naturdenkmal "Sulzwiesen" hat eine Größe von rd. 1,5 ha.
Es umfasst auf dem Gebiet der Gemeinde Malsch,
Gemarkungen Malsch und Sulzbach einen
Feuchtgebietskomplex in den Gewannen Sulzwiesen und Brühlwiesen. Geschützt ist
auch der in Ost-West-Richtung verlaufende Graben im Gewann Brühlwiesen
einschließlich eines 5 m breiten Streifens beidseits der Böschungsoberkante und
das an den Graben angrenzende Feldgehölz.
(11) Das
flächenhafte Naturdenkmal "Riedwiesen" hat eine Größe von rd. 4,8 ha.
Es umfasst auf dem Gebiet der Gemeinde Malsch,
Gemarkung Maisch einen Feuchtgebiets komplex im Gewann
Riedwiesen und Wohlheil
(12) Das
flächenhafte Naturdenkmal "Krebsbächle" hat
eine Große von rd. 0,7 ha. Es umfasst auf dem Gebiet der Gemeinde Malsch, Gemarkung Malsch einen
naturnahen Bachabschnitt mit begleitendem Auwald- und Feldgehölzstreifen in den
Gewannen Seeläcker, Breitwiesen und Riedwiesen.
(13) Das
flächenhafte Naturdenkmal "Schafwiesen" hat eine Größe von rd 3,8 ha. Es umfasst auf dem Gebiet der Gemeinde Malsch, Gemarkung Malsch einen
Feuchtgebietskomplex und Gehölzbeständen im Gewann Schafwiesen.
(14) Die Grenzen
des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25000
mit durchgezogener grüner Linie sowie in einer Detailkarte im Maßstab 1:5000
mit durchgezogener grüner, hellgrau geschummerter Linie eingetragen.
Die Grenzen der
flächenhaften Naturdenkmale sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25000
mit durchgezogener roter Linie sowie in einer Detailkarte im Maßstab 1:5000 mit
durchgezogener roter, dunkelgrau geschummerter Linie eingetragen.
Die Karten sind
Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt
Karlsruhe in Karlsruhe sowie bei den Bürgermeisterämtern der Stadt Ettlingen
und der Gemeinde Malsch zur Einsicht durch jedermann
während der Dienststunden niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes
Schutzzweck des
Landschaftsschutzgebietes ist die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung
a) der für die Kinzig-Murg-Rinne charakteristischen Landschaftselemente
mit ihren prägenden Biotopstrukturen wie Röhrichte, Riede, Gehölz- und
Gewässerkomplexe, Waldbestände und Wiesen unterschiedlicher Ausprägung,
insbesondere den Feucht- und Streuobstwiesen, sowie von weiteren schutzwürdigen
Lebensräumen mit ihrer Vielzahl schutzbedürftiger Pflanzen- und Tierarten;
b) der
vielfältigen, zum Teil bedrohten Lebensgemeinschaften der Tier- und
Pflanzenwelt der Kinzig-Murg-Rinne, wie z.B. Feuchtwiesen,
Röhrichte, Weidengebüsche, Gewässer und Wälder, geprägt insbesondere durch die
wechselnden Grundwasserstände und die Grabensysteme im Einzugsbereich des
Malscher Landgrabens;
c) eines
Verbundes naturnaher Biotopstrukturen innerhalb der landwirtschaftlich
genutzten Flur auch durch Maßnahmen der Biotopvernetzung, der
Flächenextensivierung, der Zulassung der Sukzession
und gezielter Artenschutzmassnahmen;
d) der
Waldbestände unter verstärkter Beteiligung standortheimischer Baumarten,
insbesondere hinsichtlich des Umbaus von Pappelbeständen in Erlenbruch- bzw.
Erlen-Eschen-Wälder auf stark vemässten bzw.
grundwassernahen Standorten;
e) des für die Kinzig-Murg-Rinne charakteristischen Landschaftsbildes, geprägt
einerseits durch reichhaltig strukturierte, andererseits durch weithin offene
Landschaftsräume. Für erstere ist insbesondere die Sicherung und Entwicklung
von Biotopstrukturen wie Gehölze, Waldränder, Streuobstwiesen und
Feuchtgebietskomplexe, für letztere insbesondere die Sicherung der flächigen
Wiesen im Verbund mit landschaftsprägenden Baumweiden
von Bedeutung. Eine Erhöhung des Wiesenanteils ist anzustreben. Die Sicherung
und Entwicklung des charakteristischen Landschaftsbildes ist insbesondere unter
dem Aspekt der Erholungsvorsorge zu betreiben.
§ 4 Schutzzweck der flächenhaften Naturdenkmals
(1) Schutzzweck
des flächenhaften Naturdenkmals "Schilfgürtel Malscher Landgraben"
ist die Erhaltung der gewässerbegleitenden
Vegetation, bestehend aus Schilfröhrichten, Hochstaudenfluren und Sukzessionsgehölzen als Lebensraurn
für z.T. gefährdete Pflanzen- und Tierarten der
Feuchtgebiete, wie z.B. Teich- und Sumpfrohrsänger.
(2) Schutzzweck
des flächenhaften Naturdenkmals "Lindenhain am Sportplatz" ist die
Erhaltung und Entwicklung eines Waldbestandes in seiner Funktion als Pufferzone
zum angrenzenden Reutgraben und als Lebensraum für
gefährdete Arten wie z.B. Erdkröte, Gras- und Springfrosch.
(3) Schutzzweck
des flächenhaften Naturdenkmals "Halbinsel Hurstsee"
ist die Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Westufers des Baggersees,
bestehend aus einer Steilwand als Lebensraum für Uferschwalbe und Eisvogel,
sowie der anschließenden Uferzone einschließlich des abschirmenden
Waldbestandes.
(4) Schutzzweck
des flächenhaften Naturdenkmals "Reutbrunnenwiesen"
ist die Erhaltung und Entwicklung eines Feuchtgebietskomplexes, bestehend u.a. aus Schiffröhrichten, Seggenrieden,
Hochstaudenfluren, z.T. vernässten Wiesen und
Weidengebüschen sowie eines Grabens mit Begleitvegetation, insbesondere Seggenrieden und Hochstaudenfluren, als Lebensraum für z.T. gefährdete Pflanzen- und Tierarten der Feuchtgebiete,
wie z.B. Sumpfschrecke und Kurzflügelige
Schwertschrecke.
(5) Schutzzweck
des flächenhaften Naturdenkmals "Im Bruch" ist die Erhaltung und
Entwicklung eines Feuchtgebietskomplexes, bestehend u.a.
aus Seggenrieden, Hochstaudenfluren, Schilfröhrichten
und Sukzessionsgehölzen als Lebensraum für z.T. gefährdete Pflanzen- und Tierarten der Feuchtgebiete
wie z.B. Sumpfrohrsänger und Grasfrosch.
(6) Schutzzweck
des flächenhaften Naturdenkmals "Sulzwiesen" ist die Erhaltung und
Entwicklung eines Feuchtgebietskomplexes, bestehend u.a.
aus Schilfröhrichten, Seggenrieden,
Hochstaudenfluren, z.T. vemässten
Wiesen, Weidengebüschen, Baumweiden und Gehölzbeständen sowie eines Grabens mit
Begleitvegetation, insbesondere Seggenrieden und
Hochstaudenfluren, als Lebensraum für z.T. gefährdete Pflanzen- und Tierarten der Feuchtgebiete,
wie z.B. Riesen-Schachtelhalm und Grasfrosch.
(7) Schutzzweck
des flächenhaften Naturdenkmals "Riedwiesen" ist die Erhaltung und
Entwicklung eines Feuchtgebietskomplexes, bestehend u.a.
aus Seggenrieden, Hochstaudenfluren, frischen und z.T. vernässten Wiesen, Weidengebüschen, Baumweiden, eines
Feldgehölzes sowie von Gräben mit Beglertvegetation
als Lebensraum für z.T. gefährdete Pflanzen- und
Tierarten der Feuchtgebiete, wie Sumpfrohrsänger, Grasfrosch, Wiesenknopf und
Pfeifengras.
(8) Wesentlicher
Schutzzweck des flächenhaften Naturdenkmals "Krebsbächte"
ist die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Bachabschnittes mit
begleitendem Auwald- und Feldgehölzstreifen einschließlich eines Teils des
Panzergrabens als Lebensraum für z.T. gefährdete
Pflanzen- und Tierarten der Feuchtgebiete, wie z.B. Erdkröte und Grasfrosch.
(9) Wesentlicher
Schutzzweck des flächenhaften Naturdenkmals "Schafwiesen" ist die
Erhaltung und Entwicklung eines Komplexes, bestehend u.a.
aus Seggenrieden, Hochstaudenfluren, z.T. vernässten Wiesen, Weidengebüschen, Baumweiden und Gehölzbeständen
sowie eines Grabens mit Begleitvegetation, insbesondere Seggenrieden
und Hochstaudenfluren, als Lebensraum für z.T.
gefährdete Pflanzen- und Tierarten wie z.B. Sumpfschrecke, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling.
§ 5 Verbote für das Landschaftsschutzgebiet
Im
Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn
dadurch:
1. der
Naturhaushalt geschädigt wird;
2. die
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird.
3. eine im Sinne
des § 3 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird.
4. das
Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft
auf andere Weise beeinträchtigt wird;
5. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft
beeinträchtigt wird.
§ 6 Verbote in den flächenhaften Naturdenkmalen
(1) In den
flächenhaften Naturdenkmalen sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Veränderung oder nachhaltigen Störung des Schutzgebietes oder seines
Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung
führen oder führen können. Insbesondere sind die in den Absätzen 2 bis 6
genannten Handlungen verboten.
(2) Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten:
1. Pflanzen oder
Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
2. Standorte
besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
3. Tiere
einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven Eier oder Nester
oder sonstige Brut-, Wohn-
oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu
zerstören;
4. wildlebende
Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen,
Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
5. Hunde frei
laufen zu lassen.
(3) Verboten ist
es, bauliche Maßnahmen durchzuführen
und vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie:
1. bauliche
Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder ihnen gleichgestellte
Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege,
Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder
Anlagen dieser Art zu verändern;
3. fließende oder
stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt
verändern;
4. Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen mit Ausnahme behördlich
zugelassener Beschilderungen.
(4) Bei der Nutzung der Grundstücke ist es
verboten:
1. die
Bodengestalt zu verändern, insbesondere durch Abgrabungen und Aufschüttungen;
2. Art und Umfang
der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
3. neu
aufzuforsten oder Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen
von Sträuchern und Bäumen anzulegen;
4 Dauergrünland
oder Dauerbrache umzubrechen;
5.
Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Chemikalien zu verwenden
(5) Insbesondere
bei Erholung, Freizeit und Sport ist
es verboten:
1. die Wege zu
verlassen;
2. das Gebiet
außerhalb befestigter Wege, im Wald außerhalb befestigter Wege von mindestens 2
Metern Breite mit Fahrrädern zu befahren;
3. außerhalb der
besonders ausgewiesenen Wege und Flächen zu reiten;
4. das Gebiet mit
motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Krankenfahrstühle;
5. zu zelten, zu lagern,
Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen;
6. Wasserflächen
zu nutzen;
7. Luftfahrzeuge,
insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle, zu starten oder zu landen sowie
das Gebiet mit Luftsportgeräten oder Flugmodellen zu überfliegen.
(6) Werter ist es
verboten:
1. Abfälle oder
sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern;
2. außerhalb von
eingerichteten oder gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu
unterhalten;
3. ohne
zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu
verursachen.
§ 7 Erlaubnisvorbehalte für das
Landschaftsschutzgebiet
(1) Handlungen,
die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck
zuwiderlaufen können, bedürfen der Erlaubnis der unteren
(2) Der Erlaubnis
bedarf es insbesondere:
1. wesentliche
Landschaftsbestandteile, wie Bäume, Streuobstbäume, Gebüsche, Feldgehölze,
Röhrichtbestände, Gewässer, Gräben und Böschungen zu beseitigen, zu zerstören
oder zu ändern;
2. bauliche
Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
3. Straßen, Wege,
Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder
Anlagen dieser Art zu verändern;
4. Stätten für
Sport und Spiel anzulegen oder zu verändern;
5. Flugplätze
oder Gelände für das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z. B.
Hängegleiter, Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge, Fallschirme) und Freiballonen
sowie Gelände für den Aufstieg von Flugmodellen, die der
luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedürfen anzulegen oder zu verändern;
6. Flugmodelle
oder Modellboote zu betreiben;
7. fließende oder
stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt
verändern;
8. Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich
zugelassener Beschilderungen;
9. die
Bodengestalt zu verändern, insbesondere durch Auffüllungen und Abgrabungen;
10 neu
aufzuforsten oder Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen
von Sträuchern und Bäumen anzulegen;
11. Art und
Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
12. Dauergrünland
oder Dauerbrache umzubrechen;
13.
Pflanzenschutzmittel außerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundstücke zu verwenden;
14. Motorsport zu
betreiben;
15. zu zelten, zu
lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
16. Gegenstände zu
lagern, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich
sind.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 5 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, befristet oder widerruflich
erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß
die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese im Einvernehmen mit der unteren
§ 8 Zulässige Handlungen im
Landschaftsschutzgebiet
(1) Die Verbote
und Erlaubnisvorbehalte der §§ 5 und 7 gelten nicht für die im Sinne des
1. ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung, die den Boden pflegt, Erosion und Humusabbau
vermeidet, Gewässerrandstreifen und Ufer, oberirdische Gewässer und Grundwasser
nicht in ihrer chemischen, physikalischen und biologischen Beschaffenheit
beeinträchtigt und wildlebenden Tieren und Pflanzen ausreichenden Lebensraum
erhält. Dies gilt insbesondere mit der Maßgabe, daß:
a) die Bodengestalt nicht
verändert wird, insbesondere keine Auffüllungen feuchter Senken erfolgen;
b) Dauergrünland
oder Dauerbrache sowie Röhricht- Hochstauden- und Riedgrasbestände nicht
umgebrochen werden;
c) durch
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen der Wasserhaushalt nicht verändert wird;
d) wesentliche
Landschaftsbestandteile, wie Bäume, Streuobstbäume, Gebüsche, Feldgehölze, Röhrichtbeslände, Hochstaudenfluren, Gewässer, Gräben und
Böschungen, nicht beseitigt, zerstört oder geändert werden;
e)
Pflanzenschutzmittel nur auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen
unter Beachtung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung
verwendet weiden;
f) eine im Sinne
von § 3 geschützte Flächennutzung nicht geändert wird; 2.ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung;
3. ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und Fischerei.
(2) Unberührt
bleibt auch die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßigerweise
bestehender Einrichtungen.
§ 9 Zulässige Handlungen in den flächenhaften
Naturdenkmalen
(1) Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gelten
die Verbote des § 6 nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang und ordnungsgemäß im Sinne des
a) die
Bodengestalt nicht verändert wird, insbesondere keine Auffüllungen feuchter
Senken erfolgen;
b) durch
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen der Wasserhaushalt nicht verändert wird;
c) Dauergrünland
oder Dauerbrache sowie Röhricht- Hochstauden- und Riedgrasbestände nicht
umgebrochen werden;
d) Baume,
Streuobstbäume, Gebüsche, Feldgehölze, Röhrichtbestande, Hochstaudenfluren,
Gewässer, Gräben und Böschungen nicht beeinträchtigt werden;
e)
Pflanzenschutzmittel nur auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen
unter Beachtung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung
verwendet werden;
f) eine im Sinne von
§ 4 geschützte Flächennutzung nicht geändert wird.
(2) Für die forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten
die Verbote des § 6 nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang und ordnungsgemäß im Sinne des
1. die
Bewirtschaftung mit der Maßgabe erfolgt, Bestände mit einer größtmöglichen
Beteiligung standortheimischer Baumarten zu entwickeln und die Zusammensetzung
der Baumarten überwiegend aus standortheimischen Arten der potentiell
natürlichen Vegetation entsprechend den Standortverhältnissen zu fördern;
2. der Bau von
für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Wegen im Einvernehmen mit der
3.
Entwässerungsmaßnahmen nicht zulässig sind;
4. Tothölzer, Höhlenbäume und Horstbäume bis zu ihrem
natürlichen Verfall erhalten werden.
(3) Für die Ausübung der Jagd gelten die Verbote
des § 6 nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und
ordnungsgemäß im Sinne des
1. keine
Hochsitze errichtet werden;
2. keine
Wildäcker und keine Futterstellen angelegt werden und Ablenkungsfütterungen und
Kirrungen nur mit Zustimmung der
3. keine
Fütterung von Wasservögeln erfolgt;
4. keine Tiere
eingebracht werden;
5. keine
Schussschneisen in empfindlichen Biotopen wie Schilföhrichten,
Rieden und Hochstaudenfluren angelegt werden;
6. das Gebiet nur
im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd und nur auf befestigten Wegen mit
Kraftfahrzeugen befahren wird.
(4) Für die Ausübung der Fischerei gelten die
Verbote des § 6 nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang
und ordnungsgemäß im Sinne des
1. Eingriffe in
die Ufervegetation (Gehölze, Röhricht-, Seggen- und
Hochstaudenbestände) sowie in die wasserseitige Verlandungsvegetation
unterbleiben;
2. keine Pfade
und Angelplätze neu geschaffen und keine Angelstege neu errichtet werden;
3. das Gebiet nur
im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei und nur auf befestigten Wegen
mit Kraftfahrzeugen befahren wird, soweit dies für die Bewirtschaftungs- und Hegemaßnahmen erforderlich ist;
4. das Angeln in
den als flächenhaftes Naturdenkmal geschützten Abschnitten des Tankgrabens
unterbleibt.
(5) Unberührt
bleibt auch die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Gewässer sowie der rechtmäßigerweise
bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie
deren Unterhaltung und Instandsetzung.
§ 10 Schutz- und Pflegemaßnahmen
Schutz- und
Pflegemaßnahmen werden durch die untere
Schlussvorschriften
§ 11 Befreiungen
Von den
Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG
durch die untere
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im
Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. im
Landschaftsschutzgebiet nach § 5 dieser Verordnung verbotene Handlungen
vornimmt,
2. im
Landschaftsschutzgebiet entgegen § 7 Abs. 2 dieser Verordnung ohne vorherige
Erlaubnis Handlungen vornimmt,
3. in einem
flächenhaften Naturdenkmal nach § 6 dieser Verordnung verbotene Handlungen
vornimmt.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung
tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Buchtzig"
vom 15.10.1962 außer Kraft.
(3) Gleichzeitig
tritt die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Hardtwald südlich
von Karlsruhe" vom 15.10.1962 außer Kraft, soweit sie sich mit dem
Geltungsbereich dieser Verordnung überschneidet.
(4) Gleichzeitig
treten folgende Verordnungen über flächenhafte Naturdenkmale ganz oder
teilweise außer Kraft:
a) 1.
Sammelverordnung über Naturdenkmale im Landkreis Karlsruhe vom 09.03.1987 für
den Geltungsbereich der Naturdenkmale Nr. 28/10 "Schilfgürtel Malscher
Landgraben" und Nr. 28/20 "Lindenhain am Sportplatz".
b) Verordnung
über das flächenhafte Naturdenkmal "Halbinsel Hurstsee"
(ND-Nr 28/25) vom 19.06.1986.
Karlsruhe, den
11.12.2001
Landratsamt
Karlsruhe
- Umweltamt -
Claus Kretz,
Landrat