Verordnung des Landratsamtes Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet
"Rheinniederung zwischen Insel Aubügel und Neuburgweier" mit den
flächenhaften Naturdenkmalen "Hammwiese" (ND-Nr. 32/1),
"Gierle-Schlut" (ND-Nr. 32/2), "Holzlach" (ND-Nr. 32/3) und
"Binzenlach" (ND-Nr. 32/5), vom 12.05.2003.
Aufgrund der §§ 22 und
58 Abs. 3 des
Die in § 2 Abs. 1-3
näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Rheinstetten, Gemarkungen
Forchheim, Mörsch und Neuburgweier, werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
Die in § 2 Abs. 4-7 näher bezeichneten Flächen werden zu flächenhaften
Naturdenkmalen erklärt.
Das
Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Rheinniederung zwischen
Insel Aubügel und Neuburgweier". Die flächenhaften Naturdenkmale führen
die Bezeichnungen "Hammwiese", "Gierle-Schlut",
"Holzlach" und "Binzenlach".
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rd. 450 ha.
(2) Beschreibung des
Gebietes:
Das
Landschaftsschutzgebiet verläuft im Süden und Südosten entlang der Querspange B
36-Neuburgweier und der Landesstraße 566. Im Westen verläuft das Gebiet entlang
der Bebauungsgrenze von Neuburgweier, springt dann entlang der nördlichen
Grundstücksgrenze von Flst Nr. 364 nach Osten und verläuft Richtung Norden
weiter entlang des landwirtschaftlichen Weges im Gewann Gõnswiesen bis zum
Rheinhochwasserdamm XXVa. Richtung Osten und Nordosten verläuft das
Schutzgebiet entlang der Nordseite des Rheinhochwasserdammes XXVa bis zur
Gemarkungsgrenze zum Stadtkreis Karlsruhe (Kreisgrenze). Von dort verläuft die
nördliche und nordöstliche Landschaftsschutzgebietsgrenze entlang der
Kreisgrenze um den Staatswald Kastenwört und entlang des Alten Federbachs
weiter Richtung Osten. Die Grenze verläuft dann größtenteils entlang der Gemarkungsgrenze
zum Stadtkreis Karlsruhe und umfasst das Gewann Insel Aubügel. Im Süden
verläuft die Grenze des Schutzgebietes entlang der oberen Hangkante des
Hochgestades und nach Umrundung des Kleingartengebiets weiter entlang des Alten
Federbachs. Das Gebiet verläuft weiter entlang der Bebauung im Gewann Dammfeld
Richtung Südwesten, stößt wieder auf den Alten Federbach und verläuft entlang
des Alten Federbaches und eines landwirtschaftlichen Weges nach Süden bis zur
Querspange B 36-Neuburgweier.
(3) Das
Landschaftsschutzgebiet umfasst auf dem Gebiet der Stadt Rheinstetten die
folgenden Gewanne und Walddistrikte ganz oder teilweise:
Gemarkung Forchheim:
Dammfeld, Lerchenrück, Insel Aubügel; Gemeindewald Distr. III Rheinberg
(Gewanne Altrheingewann, Weidengründel); Staatswald Distr. II Innerer
Kastenwört (Flüchtig), Distr. II Kastenwört (Vorderer Bleisenschlag, Hinterer
Bleisenschlag, Greffener Wald, Hasselrück, Diersheimer Wald, Scherzheimer Wald,
Helmlinger Wald, Langschlauch, Woog);
Gemeindewald Distr. III
(Lögelberg)
Gemarkung Mörsch. Vorder
Gierle, Hinter Gierle, Niederholz, Weisreut, Hammwiesen, Hammloch, Hammheck,
Wieslich, Sauwaide, Hahnõcker, Saugärtle, Deyäcker, Dämmel, Vieräckereck,
Riegelstrumpf, Rot, Vieräcker, Hansengärtle, Weirer Wäldle.
Gemarkung Neuburqweier:
Untere Wörtwiese, Gänswiesen, Heiligenwiesen, Mönchäcker, Staudengarten,
Staudenfeld, Untere Wiesen, Federbach, Maiblümlerück, Grund, Binzenlach,
Gemeindewald Distr. IV (Grund).
(4) Das flächenhafte
Naturdenkmal "Hammwiese" hat eine Größe von rd. 3,3 ha. Es umfasst
auf dem Gebiet der Stadt Rheinstetten, Gemarkung Mörsch, Teile des Gewannes
Hammwiesen.
(5) Das flächenhafte
Naturdenkmal "Gierle-Schluf' hat eine Größe von rd. 2,5 ha. Es umfasst auf
dem Gebiet der Stadt Rheinstetten, Gemarkung Mörsch, Teile des Gewannes Hinter
Gierle.
(6) Das flächenhafte
Naturdenkmal "Holzlach" hat eine Größe von rd. 2,3 ha. Es umfasst auf
dem Gebiet der Stadt Rheinstetten, Gemarkungen Mörsch, Teile der Gewanne
Weisreut und Hammheck.
(7) Das flächenhafte
Naturdenkmal "Binzenlach" hat eine Größe von rd. 1,1 ha. Es umfasst
auf dem Gebiet der Stadt Rheinstetten, Gemarkung Neuburgweier, Teile des
Gewannes Grund.
(8) Die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:12500 mit
durchgezogener grüner Linie sowie in einer Detailkarte im Maßstab 1:5000 mit
durchgezogener grüner, hellgrau geschummerter Linie eingetragen.
Die Grenzen der
flächenhaften Naturdenkmale sind in einer Ubersichtskarte im Maßstab 1:12500
mit durchgezogener roter Linie sowie in einer Detailkarte im Maßstab 1:5000 mit
durchgezogener roter, dunkelgrau geschummerter Linie eingetragen.
Die Karten sind
Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt
Karlsruhe in Karlsruhe sowie beim Bürgermeisteramt der Stadt Rheinstetten zur
Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt.
(1) Schutzzweck des
Landschaftsschutzgebietes ist die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung
a) der für die
Rheinniederung charakteristischen Landschaftselemente mit den prägenden
Biotopstrukturen wie Röhrichte, Riede, Gehölz- und Gewässerkomplexe,
Waldbestände und Wiesen unterschiedlicher Ausprägung, insbesondere den Feucht-
und Streuobstwiesen, sowie weiteren schutzwürdigen Lebensräumen mit ihrer
Vielzahl schutzbedürftiger Pflanzen- und Tierarten;
b) der vielfältigen, zum
Teil bedrohten Lebensgemeinschaften der Tier- und Pflanzenwelt der
Rheinniederung) wie z.B. per Feuchtwiesen, Röhrichte, Weidengebüsche, Gewässer
und Wälder, geprägt insbesondere durch die wechselnden Grundwasserstände und
das System der Schluten;
c) eines Verbundes
naturnaher Biotopstrukturen innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flur
durch Maßnahmen der Biotopvernetzung, der Flächenextensivierung, des Zulassens
der Sukzession und gezielter Artenschutzmassnahmen;
d) der Waldbestände;
e) des für die
Rheinniederung charakteristischen Landschaftsbildes, geprägt einerseits durch
reichhaltig strukturierte, andererseits durch offene Landschaftsräume. Für
erstere ist insbesondere die Sicherung und Entwicklung von Biotopstrukturen wie
Gehölze, Waldränder, Streuobstwiesen und Feuchtgebietskomplexe, für letztere
insbesondere die Sicherung der flächigen Wiesen im Verbund mit
landschaftsprägenden Baumweiden von Bedeutung. Die Sicherung, Erhaltung und
Entwicklung des charakteristischen Landschaftsbildes erfolgt auch unter dem Aspekt
der Erholungsvorsorge.
(1) SchutZzweck des
flächenhaften Naturdenkmals "Hammwiese" ist die Erhaltung und
Entwicklung des Biotopkomplexes, bestehend z.B. aus unterschiedlich
strukturierten Wiesen, Seggen-, Binsen- und Hochstaudenbeständen, Röhrichten
sowie Temporär- und Dauergewässern als Lebensraum für z.T. gefährdete Pflanzen-
und Tierarten, wie z.B. Teich- und Sumpfrohrsänger, Wasserralle, Teichralle,
Bekassine, Springfrosch, Laubfrosch, Erdkröte, Knoblauchkröte, Breitflügelfledermaus,
Mops- oder Teichfledermaus, Kleinabendsegler, Feuerlibelle, Gemeine
Winterlibelle, Kurzflügelige Schwertschrecke, Feldgrille und Grüne Strandschrecke.
(2) Schutzzweck des
flächenhaften Naturdenkmals "Gierle-Schluf' ist die Erhaltung und
Entwicklung einer landschaftsprägenden Schlute mit ihren charakteristischen
Biotoptypen, wie z.B. Röhrichten, Seggenrieden, Hochstaudenfluren, eines
Grapens mit Aufweitungen, Baum- und Strauchweiden, Gebüschen und Bäumen als
Lebensraum für z.T. gefährdete Arten wie z.B. Teich- und Sumpfrohrsänger,
Springfrosch, Laubfrosch und Kurzflügelige Schwertschrecke.
(3) Schutzzweck des
flächenhaften Naturdenkmals "Holzlach" ist die Erhaltung und
Entwicklung einer landschaftsprägenden Schlute mit ihren charakteristischen
Biotoptypen, wie z.B. Röhrichten, Seggenrieden, Hochstaudenfluren, eines Grabens,
Baum- und Strauchweiden, Erlen-Galeriewäldern und Gebüschen als Lebensraum für
z. T. gefährdete Tier- und Pflanzenarten wie z.B. Sumpf-Haarstrang, Teich- und
Sumpfrohrsänger, Neuntöter, Zwergmaus, Moorfrosch, Kurzflügelige
Schwertschrecke, Bauchige Winkelschnecke und zahlreichen gefährdeten Laufkäfer-
und Spinnenarten wie z.B. Rötlicher Scheibenhalsschnellläufer und Dunkler
Buntschnellläufer.
(4) Schutzzweck des
flächenhaften Naturdenkmals "Binzenlach" ist die Erhaltung und
Entwicklung einer landschaftsprägenden Schlute mit ihren charakteristischen
Biotoptypen, wie z.B. Röhrichten, Seggenrieden, Hochstaudenfluren, Streuwiesen-Relikten,
eines Grabens, Baum- und Strauchweiden sowie Gebüschen als Lebensraum für z.T.
gefährdete Tier- und Pflanzenarten wie z.B. Filz-Segge, Nordisches Labkraut,
Teich- und Sumpfrohrsänger, Neuntöter, Knoblauchkröte sowie Moor- und
Springfrosch.
Im
Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn dadurch
1. der Naturhaushalt
geschädigt wird;
2. die Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter nachhaltig gestört wird;
3. eine im Sinne des § 3
geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird;
4. das Landschaftsbild
nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere
Weise beeinträchtigt wird;
5. der Naturgenuss oder
der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) In den flächenhaften
Naturdenkmalen sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Veränderung oder nachhaltigen Störung im Schutzgebiet oder seines
Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung
führen oder führen können. Insbesondere sind die in den Absätzen 2 bis 6
genannten Handlungen verboten.
(2) Zum Schutz von
Tieren und Pflanzen ist es verboten
1. Pflanzen oder
Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
2. Standorte besonders
geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
3. Tiere einzubringen,
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen
oder zu zerstören;
4. wildlebende Tiere an
ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren,
Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
5. Hunde frei laufen zu
lassen.
(3) Verboten ist es,
bauliche Maßnahmen durchzuführen und vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie
1. bauliche Anlagen im
Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder ihnen gleichgestellte Maßnahmen
durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze
oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen
dieser Art zu verändern;
3. fließende oder
stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs-
oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern;
4. Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen mit Ausnahme behördlich
zugelassener Beschilderungen.
(4) Bei der Nutzung der
Grundstücke ist es verboten,
1. die Bodengestalt zu
verändern, insbesondere durch Abgrabungen und Aufschüttungen;
2. Art und Umfang der
bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
3. neu aufzuforsten oder
Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von Sträuchern und
Bäumen anzulegen;
4. Dauergrünland oder
Dauerbrache umzubrechen;
5. Pflanzenschutzmittel,
Düngemittel oder Chemikalien zu verwenden.
(5) Insbesondere bei
Erholung. Freizeit und Sport ist es verboten,
1. die Wege zu
verlassen;
2. das Gebiet außerhalb
befestigter Wege, im Wald außerhalb befestigter Wege von mindestens 2 Metern
Breite mit Fahrrädern zu befahren;
3. zu reiten;
4. das Gebiet mit
motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Krankenfahrstühle;
5. zu zelten, zu lagern,
Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen;
6. Wasserflächen zu
nutzen und Modellboote zu betreiben;
7. Luftfahrzeuge,
insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle, zu starten oder zu landen sowie
das Gebiet mit Luftsportgeräten oder Flugmodellen zu überfliegen;
(6) Weiter ist es
verboten,
1. Abfälle oder sonstige
Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern;
2. außerhalb von
eingerichteten oder gekennzeichneten Feuerstellen Feuer an zu machen oder zu
unterhalten;
3. ohne zwingenden Grund
Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen.
(1) Handlungen, die den
Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck
zuwiderlaufen können, bedürfen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedarf
es insbesondere,
1. wesentliche
Landschaftsbestandteile, wie Bäume, Streuobstbäume, Gebüsche, Feldgehölze,
Röhrichtbestände, Gewässer, Gräben und Böschungen zu beseitigen, zu zerstören
oder zu ändern;
2. bauliche Anlagen irn
Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte
Maßnahmen durchzuführen;
3. Straßen, Wege, Plätze
oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen
dieser Art zu verändern;
4. Stätten für Sport und
Spiel anzulegen oder zu verändern;
5. Flugplätze und
Gelände für das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z. B. Hängegleiter,
Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge, Fallschirme) und Freiballonen sowie Gelände
für den Aufstieg von Flugmodellen anzulegen oder zu verändern;
6. Flugmodelle oder
Modellboote zu betreiben;
7. fließende oder
stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt
verändern;
8. Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich
zugelassener Beschilderungen;
9. die Bodengestalt zu
verändern, insbesondere durch Auffüllungen und Abgrabungen;
10. neu aufzuforsten
oder Christbaum- und Schmuckreisigkulturen und Vorratspflanzungen von
Sträuchern und Bäumen anzulegen;
11. Art und Umfang der
bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu andern;
12. Dauergrünland oder
Dauerbrache umzubrechen;
13. Pflanzenschutzmittel
außerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu verwenden;
14. Motorsport zu
betreiben;
15. zu zelten, zu
lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
16. Gegenstande zu
lagern, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich
sind.
(3) Die Erlaubnis ist zu
erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 5 genannten Art nicht zur Folge
hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden
können. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt
werden, wenn dadurch erreicht werden kann, dass die Wirkungen der Handlung dem
Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird
durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.
(1) Die Verbote und
Erlaubnisvorbehalte der §§ 5 und 7 gelten nicht für die im Sinne des
Naturschutzgesetzes
1. ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung, die den Boden pflegt, Erosion und Humusabbau vermeidet,
Gewässerrandstreifen und Ufer, oberirdische Gewässer und Grundwasser nicht in
ihrer chemischen, physikalischen und biologischen Beschaffenheit beeinträchtigt
und wildlebenden Tieren und Pflanzen ausreichenden Lebensraum erhält.
Dies gilt insbesondere
mit der Maßgabe, dass
a) die Bodengestalt
nicht verändert wird, insbesondere keine Auffüllungen feuchter Senken erfolgen;
b) Dauergrünland oder
Dauerbrache sowie Röhricht- Hochstauden- und Riedgrasbestände nicht umgebrochen
werden;
c) durch Entwässerungs-
oder andere Maßnahmen der Wasserhaushalt nicht verändert wird;
d) wesentliche
Landschaftsbestandteile, wie Bäume, Streuobstbäume, Gebüsche, Feldgehölze,
Röhrichtbestande, Hochstaudenfluren, Gewässer, Graben und Böschungen, nicht
beseitigt, zerstört oder geändert werden;
e) Pflanzenschutzmittel
nur auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen unter Beachtung der
Pflanzenschutzanwendungsverordnung verwendet werden;
f) eine im Sinne von § 3
geschützte Flächennutzung nicht geändert wird;
2. ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung;
3. ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und Fischerei; mit der Maßgabe, dass bei notwendiger
Errichtung von Hochsitzen diese so in Waldränder und Gehölze eingebunden
werden, dass sie nicht in landschaftsstörender Weise in Erscheinung treten.
Empfindliche Bereiche (z.B. Röhrichte, Ufergehölze, Trockenbiotope) müssen von
jagdlichen Einrichtungen frei bleiben. Hochsitze sind aus Holz (möglichst
naturbelassen) und in naturnaher Farbgebung in üblicher Größe und Gestaltung
auszuführen.
(2) Unberührt bleibt die
Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßigerweise bestehender Einrichtungen.
(1) Für die
landwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 6 nicht, wenn sie in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß im Sinne des
Naturschutzgesetzes erfolgt, dabei den Boden pflegt, Erosion und Humusabbau
vermeidet, Gewässerrandstreifen und Ufer, oberirdische Gewässer und Grundwasser
nicht in ihrer chemischen, physikalischen und biologischen Beschaffenheit
beeinträchtigt und wildlebenden Tieren und Pflanzen ausreichenden Lebensraum
erhält. Voraussetzung ist weiter, dass
a) die Bodengestalt
nicht verändert wird, insbesondere keine Auffüllungen feuchter Senken erfolgen;
b) durch Entwässerungs-
oder andere Maßnahmen der Wasserhaushalt nicht verändert wird;
c) Dauergrünland oder
Dauerbrache sowie Röhricht- Hochstauden- und Riedgrasbestände nicht umgebrochen
werden;
d) Bäume,
Streuobstbäume, Gebüsche, Feldgehölze, Röhrichtbestände, Hochstaudenfluren,
Gewässer, Gräben und Böschungen nicht beeinträchtigt werden;
e) Pflanzenschutzmittel
nur auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen unter Beachtung der
Pflanzenschutzanwendungsverordnung verwendet werden;
f) eine im Sinne von § 4
geschützte Flächennutzung nicht geändert wird.
(2) Für die
forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 6 nicht, wenn sie in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß im Sinne des
Naturschutzgesetzes erfolgt. Voraussetzung ist
weiter, dass
1. die Bewirtschaftung
mit der Maßgabe erfolgt, Bestände mit ausschließlicher Beteiligung
standortheimischer Baumarten, die der potentiell natürlichen Vegetation der
vorkommenden Standorte entsprechen, zu entwickeln;
2. der Bau von für die
Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Wegen im Einvernehmen mit der
Naturschutzbehörde erfolgt;
3.
Entwässerungsmaßnahmen nicht zulässig sind;
4. Tothölzer,
Höhlenbäume und Horstbäume bis zu ihrem natürlichen Verfall erhalten werden.
(3) Für die Ausübung der
Jagd gelten die Verbote des § 6 nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang und ordnungsgemäß im Sinne des Naturschutzgesetzes erfolgt.
Voraussetzung ist weiter; dass
1. dass bei notwendiger
Errichtung von Hochsitzen diese so in Waldränder und Gehölze eingebunden
werden, dass sie nicht in landschaftsstörender Weise in Erscheinung treten. In empfindlichen
Bereichen (z.B. Röhrichte, Ufergehölze, Trockenbiotope) dürfen keine Hochsitze
errichtet werden. Hochsitze sind aus Holz (möglichst naturbelassen) und in
naturnaher Farbgebung in üblicher Größe und Gestaltung auszuführen.
2. keine Wildäcker oder
Futterstellen angelegt werden und keine Ablenkungsfütterungen durchgeführt
werden. Ordnungsgemäße Kirrungen dürfen nur außerhalb empfindlicher Bereiche
(z.B. Trocken- und Feuchtbiotope) erfolgen;
3. keine Fütterung von
Wasservögeln erfolgt;
4. keine Tiere
eingebracht werden;
5. keine Schussschneisen
in empfindlichen Biotopen wie Schilfröhrichten, Rieden und Hochstaudenfluren
angelegt werden; ausgenommen ist der Rückschnitt einzelner störender Zweige,
wenn er außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit vorgenommen wird;
6. das Gebiet nur im
Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd und nur auf befestigten Wegen mit
Kraftfahrzeugen befahren wird.
(4) Unberührt bleibt die
sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke und
Gewässer sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und
Instandsetzung.
Schutz- und
Pflegemaßnahmen werden durch die untere Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan
oder durch Einzelanordnung festgelegt soweit sie nicht für Waidflächen im
Forsteinrichtungswerk integriert sind. §§ 5 bis 7 dieser Verordnung sind
insoweit nicht anzuwenden.
Von den Vorschriften
dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG durch die untere Naturschutzbehörde
Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne
des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. im
Landschaftsschutzgebiet nach § 5 dieser Verordnung verbotene Handlungen
vornimmt,
2. im
Landschaftsschutzgebiet entgegen § 7 Abs. 2 dieser Verordnung ohne vorherige
Erlaubnis Handlungen vornimmt.
3. in einem
flächenhaften Naturdenkmal nach § 6 dieser Verordnung verbotene Handlungen
vornimmt.
(1) Diese Verordnung
tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Rheinaue südlich von
Karlsruhe" vom 15.10.1962 außer Kraft, soweit sie sich mit dem Geltungsbereich
dieser Verordnung überschneidet.
Karlsruhe den
12.05.2003
Landratsamt Karlsruhe
-Umweltamt–
gez: Claus Kretz,
Landrat