Verordnung des
Bürgermeisteramtes Mannheim als untere Naturschutzbehörde über das
Landschaftsschutzgebiet "Friesenheimer Insel" vom 15. Februar 1979
(GBl. 1979, S. 130).
Auf Grund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 1 und 64
Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S.
654), geändert durch das Landeswaldgesetz vom 10. Februar 1976 (GBl. S.
99), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höherer
Naturschutzbehörde verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Mannheim werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet
führt die Bezeichnung "Friesenheimer Insel".
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 129 ha.
(2) Das
Schutzgebiet wird im wesentlichen wie folgt begrenzt: Ausgangspunkt ist die
nördliche Wand der Kammerschleuse ca. 760 m südöstlich der Neckarmündung als
äußerster südlicher Punkt des Landschaftsschutzgebietes; dann stromabwärts
entlang des Neckars, übergehend in den Rhein bis zur Nordspitze der
Friesenheimer Insel; von hier in südöstlicher Richtung entlang des
Altrheinufers zur Grundstücksgrenze Ölhafen der Erdöl-Raffinerie Mannheim GmbH;
dann, den Altrheindamm vollständig einschließend in nordwestlicher Richtung bis
zur nordöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Erdöl-Raffinerie Mannheim
GmbH; von hier in westlicher Richtung entlang der Grundstücksgrenzen der
Grundstücke der Erdöl-Raffinerie Mannheim GmbH bis zum Rheinhochwasserdamm;
dann in südlicher Richtung den Rheinhochwasserdamm vollständig einschließend,
bis zum Ausgangspunkt nördliche Wand der Kammerschleuse.
(3) Die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 25 000 und in 3
Katasterplankarten im Maßstab 1 : 5000 grün eingetragen. Die Verordnung mit Karten
wird bei der unteren Naturschutzbehörde des Bürgermeisteramtes Mannheim verwahrt.
Die Verordnung mit Karten kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen
werden.
Schutzzweck ist, letzte von
baulich-gewerblich-industrieller Nutzung noch freie Bestandteile der
Friesenheimer Insel, insbesondere die schmale Aue zwischen Neckarmündung und
nördlicher Altrheinmündung, in ihrem noch relativ naturnahen Erscheinungsbild
sowie auf Grund ihrer ökologischen Funktionen und ihrer Bedeutung als
stadtgliedernder Frei- und Erholungsraum zu erhalten. Mit der Schutzverordnung
wird weiterhin das Ziel verfolgt, den Zusammenhang mit nördlich und südöstlich
anschließenden Auegebieten des Rheins und Neckars (Wilhelmswörth, Ballauf,
Neckarvorland) zu wahren, da diese unverzichtbarer Bestandteil des Systems regionaler
Grünzüge und Grünzüge mit überörtlicher Bedeutung sind, wie sie im Entwurf zum
Raumordnungsplan, im Flächennutzungs- und Gründordnungsplan der Stadt Mannheim
dargelegt und begründet sind. Das Schutzgebiet dient damit wesentlich der
Unterstützung stadtökologischer Funktionen, wie der Klimasteuerung und
Luftregeneration, ist als natürlicher Hochwasserretentionsraum und als
Feuchtgebiet damit zugleich Rückzugs- und Lebenraum einer aus dem städtischen
Bereich weithin verdrängten Flora und Fauna und trägt nicht zuletzt dazu bei,
letzte Reste einer naturräumlichen bedingten Eigenart im Neckarmündungsgebiet
erkennbar zu bewahren.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren
Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichten von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellter Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind;
6.
Anlage oder Veränderung von Straßen,
Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlage oder Veränderung von Stätten für
Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlage oder Veränderung von Flugplätzen;
9.
Betrieb von Motorsport sowie von
motorgetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen
außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen;
11.
Uferverankerungen von Wohnbooten, Bojen und
anderen schwimmenden Anlagen und die Errichtung von Stegen;
12.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden
oder stehenden Gewässern;
13.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
14.
Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr
als 1 ha;
15.
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage
von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere
Weise;
16.
Beseitigung oder Änderung von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Bäumen, Hecken, Gebüschen, Feld- oder
Ufergehölzen, Schilf- und Rohrbeständen sowie ähnlichen Naturerscheinungen, die
zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der
Tierwelt Erhaltung verdienen.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die § 4 und 5 gelten nicht
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und
Fischerei;
3.
für die im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde durchgeführte ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen, Wege,
Plätze und Gewässer, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 16;
4.
für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Zustimmung
des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in
Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen;
2.
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Verordnung des Oberbürgermeisters der Stadt Mannheim als untere
Naturschutzbehörde zum Schutz von Landschaftsteilen der Friesenheimer Insel vom
4. Mai 1965 außer Kraft.
Mannheim, den 15. Februar 1979
Dr. Ratzel