Verordnung des
Bürgermeisteramts Mannheim als untere Naturschutzbehörde über das
Landschaftsschutzgebiet "Käfertaler Wald" ("Mannheimer
Morgen" vom 14. Oktober 1975).
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom
26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes Baden-Württemberg
vom 6. April 1970 (GBl. S. 111), und des § 7 der Verordnung zur Durchführung
des Reichsnaturschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des
Reichsnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Oktober 1962 (GBl. S. 203)
wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere
Naturschutzbehörde verordnet:
Die in § 2 näher beschriebenen Landschaftsteile auf den
Gemarkungen Sandhofen, Käfertal und Straßenheim, Stadtkreis Mannheim, werden
dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt. Diese Landschaftsteile
werden als Landschaftsschutzgebiet "Käfertaler Wald" bezeichnet.
(1) Zu dem
Schutzgebiet, das eine Größe von ca. 1200 ha hat, gehören die Landschaftsteile
Sandtorf, Sandhofer Wald, Käfertaler Wald, Neuwäldchen und Apfelkammer. Die Grenze
führt im Norden 960 m und im Nordosten 7200 m entlang der Landesgrenze der Länder
Baden-Württemberg und Hessen. In der Nord-Süd-Richtung hat das
Landschaftsschutzgebiet eine Ausdehnung von ca. 7 500 m und in der
West-Ost-Richtung an der breitesten Stelle eine Ausdehnung von ca. 3 200 m. Die
beiden Landschaftsteile Neuwäldchen und Apfelkammer liegen getrennt vom
größeren Teil des Schutzgebietes östlich der Bundesautobahn Frankfurt -
Mannheim in Höhe von km 559,5 bis 560,5.
(2) Die Grenzen des
Schutzgebietes verlaufen wie folgt:
·
a) Ausgangspunkt ist der Schnittpunkt
Riedbahn/Landesgrenze; dann in östlicher Richtung 960 m entlang der
Landesgrenze; dann in südöstlicher Richtung 7 200 m entlang der Landesgrenze
bis zum Schnittpunkt Landesgrenze/nördliche Fahrspur der B 38; dann in
südwestlicher Richtung 950 m entlang der B 38 bis zur Brückenüberführung der B
38 Magdeburger Straße; Abbiegung in nördlicher Richtung entlang des westlichen
Dammes der Brückenüberführung; Überquerung der OEG-Bahnlinie westlich der
Überführungsbrücke; Überquerung der Birkenauer Straße westlich des
Verteilerdreiecks bis zum südöstlichen Punkt der Kaserneneinzäunung; dann in
nordwestlicher Richtung 750 m entlang der Kaserneneinzäunung; leicht abbiegend
in westlicher Richtung 150 m entlang der Kaserneneinzäunung; abbiegend in
südwestlicher Richtung weitere 510 m entlang der Kaserneneinzäunung und bis zum
südöstlichen Punkt des Grundstücks Lgb. Nr. 7654; dann 160 m entlang der
südlichen Grenze des Grundstücks Lgb. Nr. 7654 bis zu dem Schnittpunkt
Wasserwerkstraße; weiter in nördlicher Richtung 225 m entlang der Wasserwerkstraße;
dann in nordwestlicher Richtung 425 m entlang der nördlichen Grenze der
Grundstücke Lgb.Nr. 7700, 7708 und 7710; dann in südlicher Richtung 50 m
entlang an der westlichen Grenze des Grundstücks Lgb. Nr. 7710; weiter in
nordwestlicher Richtung 325 m entlang der nördlichen Grenze der Grundstücke
Lgb.Nr. 7819 - 7802; dann in südlicher Richtung 160 m entlang an der westlichen
Grenze des Grundstücks Lgb. Nr. 7802; dann in nordöstlicher Richtung 520 m der
nördlichen Grenze der Grundstücke Lgb. Nr. 7841 und 7843 bis zu Schnittpunkt
Käfertaler Wald/Lampertheimer Straße/Hessische Straße; weiter in nördlicher Richtung
250 m entlang der Lampertheimer Straße; Überquerung der Lampertheimer
Straße; dann in nordwestlicher Richtung 110 m entlang östlich des Grundstücks
Lgb. Nr. 17361/34; weiter in nordöstlicher Richtung 390 m entlang der östlichen
Grenzen der Grundstücke Lgb. Nr. 17361, 17361/1 und 17361/35 10 m westlich und
parallel der KV-Leitung bis zu dem Schnittpunkt Karlssternstraße; dann in
südwestlicher Richtung 1015 m entlang der Karlssternstraße; abbiegend in nördlicher
Richtung 45 m entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Lgb. Nr. 17398/3;
abbiegend in nordöstlicher Richtung 735 m, den sogenannten Karlssternstreifen
in einer Breite von ca. 45 m einfassend, bis zum Schnittpunkt der Straße Am
Herrschaftswald; Überquerung der Straße Am Herrschaftswald in nordöstlicher
Richtung 300 m das Waldgrundstück Lgb. Nr. 17386/5 einfassend; weiter in nordwestlicher
Richtung 140 m 15 m westlich und parallel entlang der KV-Leitung; abbiegend in
westlicher Richtung 15 m südlich und parallel der KV-Leitung folgend 1235 m
entlang des Waldweges Herrschaftsgraben bis zu dem Schnittpunkt des Waldweges
Schwarzer Weg; weiter in südwestlicher Richtung 350 m entlang des Schwarzen
Weges; dann abbiegend in westlicher Richtung 300 m in direkter und senkrechter
Richtung auf die Riedbahn zu bis zu dem Schnittpunkt 20 m südlich des
Schnittpunktes östlicher Riedbahnweg/Dreimärkerschneise; weiter in nördlicher
Richtung 1025 m entlang des östlichen Riedbahnweges; abbiegend in westlicher
Richtung, Überquerung der Riedbahn bis zu dem Schnittpunkt Lilienthalstraße/Braunschweiger
Allee; dann in nördlicher Richtung 775 m entlang der Braunschweiger Allee;
Unterquerung der Brücke der Bundesautobahn Mannheim - Saarbrücken; dann
Überquerung der Braunschweiger Allee; weiter in westlicher Richtung 565 m
entlang des Dammes der Bundesautobahn Mannheim - Saarbrücken; weiter in
nördlicher Richtung 415 m westlich entlang des Grundstücks Lgb. Nr. 32779/192,
dieses Grundstück einschließend, bis zum Schnittpunkt Viernheimer Weg; dann in
nordwestlicher Richtung 430 m entlang des Viernheimer Weges; weiter in
südlicher Richtung 275 m entlang östlich des Grundstücks Lgb. Nr. 32779/28;
dann in östlicher Richtung 165 m entlang nördlich des Grundstücks Lgb. Nr.
32779/28 bis zum Schnittpunkt der Straße Auf der Blumenau; dann in südlicher
Richtung 10 m entlang der Straße Auf der Blumenau; weiter in östlicher Richtung
20 m entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks Lgb. Nr. 32779/28; dann weiter
in südlicher Richtung 20 m entlang der östlichen Grenze des Grundstücks Lgb.
Nr. 32779/28; Überquerung des Mansfelder Weges; dann in südlicher Richtung
65 m entlang der östlichen Grenze des Grundstücks Lgb. Nr. 32779/28 bis zum
Schnittpunkt der Straßen Auf der Blumenau/Auf den Brockenweg; dann in südlicher
Richtung 215 m entlang der Straße Auf der Blumenau bis zum nordwestlichen Punkt
des Grundstücks 32779/15; weiter in östlicher Richtung 120 m entlang der
nördlichen Grenze des Grundstücks Lgb. Nr. 32779/15, dieses Grundstück einschließend,
bis zur Riedbahn; Überquerung der Riedbahn; dann in nördlicher Richtung 2165 m
entlang östlich der Riedbahn bis zum Schnittpunkt Riedbahn/Landesgrenze.
·
b) Ausgangspunkt der Grenze für die
Landschaftsteile Neuwäldchen und Apfelkammer ist der Schnittpunkt südösliche
Ausfahrt der Bundesautobahn Frankfurt/Main - Mannheim am Viernheimer Kreuz/
Landesgrenze; dann in südöstlicher Richtung 275 m entlang der Landesgrenze;
dann in südwestlicher Richtung 300 m entlang der östlichen Grenze des
Grundstücks "Neuwäldchen" mit der Lgb. Nr. 38060; weiter in
westlicher Richtung 70 m entlang der südlichen Grenze des Grundstücks
"Neuwäldchen"; dann in südlicher Richtung 610 m entlang der östlichen
Grenzen der Grundstücke Apfelkammer mit der Lgb. Nr. 38058 und 3858/1 bis zum
Damm Straßenheimer Weg; weiter in westlicher Richtung 115 m unterhalb des
Dammes Straßenheimer Weg bis zur Bundesautobahn; dann in nördlicher Richtung
960 m entlang der Bundesautobahn Frankfurt/Main - Mannheim bis zum
Ausgangspunkt.
(3) Die Grenzen des
Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und in 10
Katasterplankarten im Maßstab 1 : 5 000 grün eingetragen, die beim Bürgermeisteramt
Mannheim, untere Naturschutzbehörde, aufbewahrt werden. Die Karten können während
der Sprechzeiten eingesehen werden.
Im Schutzgebiet sind Änderungen verboten, welche die
Landschaft verunstalten oder die Natur schädigen oder den Naturgenuß
beeinträchtigen.
(1) Maßnahmen, die
geeignet sind, eine der in § 3 genannten Wirkungen hervorzurufen, bedürfen der
vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Bürgermeisteramtes.
(2) der Erlaubnis
bedürfen insbesondere:
1.
Errichtung von Anlagen, die nach der
Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung bauliche Anlagen sind oder
als solche gelten, auch wenn sie keiner baurechtlichen Entscheidung bedürfen;
das gleiche gilt für die der Errichtung gleichgestellten Maßnahmen;
2.
Errichtung oder Änderung von Mauern,
Zäunen oder anderen Einfriedigungen, soweit nicht bereits Nr. 1 Anwendung
findet;
3.
Verlegen von ober- und unterirdischen
Leitungen aller Art sowie Aufstellen von Masten und Unterstützungen, soweit
nicht bereits Nr. 1 Anwendung findet;
4.
Abgrabungen von Steinen, Lehm, Sand, Kies
oder anderen Erdbestandteilen einschließlich der Erweiterung bereits
bestehender Abbaustätten, soweit nicht bereits Nr. 1 Anwendung findet;
5.
Änderungen der bisherigen Bodengestalt vor
allem durch Abgrabung, Auffüllung und Aufschüttung, soweit nicht bereits Nr. 1
Anwendung findet.
6.
Anlage oder Änderung von Straßen und
Wegen, mit Ausnahme von Unterhaltungsmaßnahmen einschließlich unwesentlicher
Änderungen (Zwischenausbau), auch soweit sie keiner straßen- oder
wegerechtlichen Entscheidung bedürfen;
7.
Anlage oder Änderung von Plätzen (Zelt-,
Abstell- oder Lagerplätze u.ä.), soweit nicht bereits Nr. 1 Anwendung findet;
8.
außerhalb der zugelassenen Plätze das
nicht nur vorübergehende Aufstellen von Zelten, Wohn- oder Verkaufswagen, auch
wenn die Wagen nicht überwiegend ortsfest benutzt werden;
9.
Verankern von Wohnbooten, Wohnflößen oder
anderen schwimmenden Anlagen sowie von Bojen;
10.
Schaffung, Beseitigung oder Änderung fließender
oder stehender Gewässer sowie die Einleitung von Abwässern in solche, mit
Ausnahme von Unterhaltungsmaßnahmen, auch wenn sie keiner wasserrechtlichen
Entscheidung bedürfen;
11.
Ablagerung oder auch kurzfristige Lagerung von
Abfällen, Müll, Erd- und Gesteinsaushub, Schutt, Unrat, Autowracks, oder
ähnlichen Gegenständen, soweit nicht bereits Nr. 1, das Abfallgesetz (GBl.
1972, S. 1) oder das Abfallbeseitigungsgesetz (BGBl. 1972, S. 873) Anwendung
findet;
12.
Anbringen von Plakaten, Schildern und
Schrifttafeln, soweit nicht bereits § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ergänzung und
Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder
Nr. 1 zutrifft;
13.
Änderung der Bodennutzung, insbesondere
Neuaufforstungen und Ausstockungen;
14.
Beseitigung oder Änderung wesentlicher
Landschaftsbestandteile, insbesondere von Bäumen, Hecken, Gebüschen, Feld- und
Ufergehölzen, Schilf- und Rohrbeständen sowie ähnlichen Naturerscheinungen, die
zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der
Tierwelt Erhaltung verdienen, soweit nicht bereits § 14 Abs. 1 der
Naturschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zutrifft;
15.
Betrieb von Maschinen, Geräten und Einrichtungen
aller Art, soweit sie lästigen Lärm verursachen;
16.
Großkahlschläge.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme Wirkungen der in § 3 genannten
Art nicht zur Folge hat. Sie ist mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen,
wenn dadurch solche Wirkungen abgewendet werden können; zur Sicherstellung der
Erfüllung der Auflagen kann Sicherheitsleistung verlangt werden. In den übrigen
Fällen ist die Erlaubnis zu versagen. Will das Bürgermeisteramt entgegen der
Stellungnahme des Kreisbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege eine
Erlaubnis erteilen, so ist zuvor die Weisung de Regierungspräsidiums als höhere
Naturschutzbehörde einzuholen.
(4) Soweit für
Bauvorhaben die Zustimmung des Regierungspräsidiums als höhere Verwaltungsbehörde
nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung
erforderlich ist, muß auch die Zustimmung des Regierungspräsidiums als höhere
Naturschutzbehörde eingeholt werden. Eine allgemeine Festlegung nach § 36 Abs.
2 des Bundesbaugesetzes kann mit einer entsprechenden Regelung des
Regierungspräsidiums als höhere Naturschutzbehörde verbunden werden.
(5) Genehmigungs-,
Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben
unberührt.
(1) Die §§ 3 und 4
finden keine Anwendung auf das Landschaftsbild schonende Änderungen,
1.
durch die Acker in Gründland oder Gründland in
Acker umgewandelt wird, oder
2.
die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung
zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, soweit es sich
nicht um Großkahlschläge, Ausstockungen, Neuaufforstungen, die Anlage von
Obstkulturen oder die in § 4 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 und 10 genannten Änderungen
handelt.
(2) Die nach Absatz
1 Nr. 2 erforderliche Erlaubnis ist auch dann zu erteilen, wenn nachgewiesen
wird, daß die Änderung für die Fortführung des land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes unerläßlich ist.
Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf
1.
das Aufstellen von Schildern, die auf den Schutz
des Gebietes hinweisen, Verbotstafeln, Verkehrszeichen, Schiffahrtszeichen
sowie Schildern für die Forst- und Waldeinteilung;
2.
die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und der
Fischerei mit Ausnahme der Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne des § 4
Abs. 2 Nr. 1.
(1) In besonderen
Fällen, namentlich wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
vorliegen, kann das Bürgermeisteramt mit Zustimmung des Regierungspräsidiums
als höhere Naturschutzbehörde Ausnahmen von § 3 zulassen.
(2) Die Ausnahme
kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen sowie widerruflich oder befristet
zugelassen werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene
Verunstaltungen sind auf Verlangen des Bürgermeisteramtes ganz oder teilweise
zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne größere
Aufwendungen möglich ist. Behördlich genehmigte Anlagen werden hierdurch nicht
berührt.
Wer in dem Schutzgebiet
1.
entgegen § 3 die Landschaft verunstaltet oder
die Natur schädigt oder den Naturgenuß beeinträchtigt,
2.
entgegen § 4 Maßnahmen, die geeignet sind, eine
der in § 3 genannten Wirkungen hervorzurufen, ohne vorherige schriftliche
Erlaubnis des Bürgermeisteramts vornimmt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 des
Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 8. Juni
1959 (GBl. S. 53), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Beseitigung von
Abfällen (Abfallgesetz) vom 21. Dezember 1971 (GBl. 1972, S. 1) und
kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Verordnung des Oberbürgermeisters der Stadt Mannheim zum Schutze von
Landschaftsteilen im Stadtkreis Mannheim vom 24. Oktober 1955 (Amtsblatt für
den Stadtkreis Mannheim Nr. 40 vom 28. Oktober 1955, S. 3), geändert durch VO
vom 8. August 1958 (Amtsblatt für den Stadtkreis Mannheim Nr. 30 vom 8. Oktober
1958) und VO vom 17. Februar 1961 (Amtsblatt für den Stadtkreis Mannheim Nr. 9
vom 3. März 1961), außer Kraft.
Mannheim, den 29.9.1975
Der Oberbürgermeister
Durch VO vom 28.12.1993 (NSG 2.174 "Viehwäldchen,
Apfelkammer, Neuwäldchen") Fläche um 11 ha verringert.