Verordnung des
Bürgermeisteramts Mannheim als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet
"Waldpark" ("Mannheimer Morgen" vom 17. Mai 1975).
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes
Baden-Württemberg vom 6. April 1970 (GBl. S. 111), und des § 7 der Verordnung
zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung
und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Oktober 1962
(GBl. S. 203) wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Nordbaden in
Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde verordnet:
Der in § 2 näher beschriebene Landschaftsteil auf den Gemarkungen
Lindenhof und Neckarau, Stadtkreis Mannheim, wird dem Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt. Dieser Landschaftsteil wird als
Landschaftsschutzgebiet "Waldpark" bezeichnet.
(1) Zu dem
Schutzgebiet, das eine Größe von ca. 167 ha hat, gehören die Landschaftsteile
Rheinpromenade, Waldpark, Strandbad und Schindkaut. Es grenzt entlang des
Rheinufers und des Naturschutzgebietes Reißinsel. In der Nord-Süd-Richtung hat
das Landschaftsschutzgebiet eine Ausdehnung von ca. 3000 m und in der West-Ost-Richtung
an der breitesten Stelle eine Ausdehnung von ca. 2600 m.
(2) Die Grenzen des
Schutzgebietes verlaufen wie folgt: Ausgangspunkt ist Rhein-km 417,245 als
äußerster südöstlicher Punkt des Schutzgebietes; dann stromabwärts entlang des
Rheins bis Rhein-km 420,040 als südlicher Schnittpunkt des Naturschutzgebietes
"Reißinsel"/Rhein; dann inseleinwärts in östlicher Richtung, ständig
entlang der Grenze im südlichen Bereich des Naturschutzgebietes
"Reißinsel" bis zum Bellenkrappen; von hier entlang des östlichen
Ufers des Bellenkrappens, übergehend in den Rhein und entlang des Rheinufers
bis zum Rhein-km 423,020 als äußerster nordwestlicher Punkt des Schutzgebietes;
dann rechtwinklig 100 m in östlicher Richtung entlang des Promenadenweges bis
zum Schnittpunkt Emil-Heckel-Straße/Waldparkdamm als äußerster nordöstlicher
Punkt des Schutzgebietes; dann rechtwinklig in südlicher Richtung entlang des
Waldparkdamms, übergehend in den Hochwasserdamm und ständig entlang oberhalb
des Hochwasserdamms bis zur Rheingoldstraße, diese überquerend und rechtwinklig
100 m in östlicher Richtung bis zu dem Schnittpunkt Rheingoldstraße/ nördliche
Grundstücksgrenze der Grundstücke Lgb.Nr. 16817 und Lgb. Nr. 16818; dann
rechtwinklig in südlicher Richtung ständig entlang der Grundstücksgrenze
zwischen den Grundstücken Lgb. Nr. 16817 und Lgb. Nr. 16818, das Grundstück
Lgb. Nr. 16818 einschließend bis zum Schnittpunkt Kiessteichweg / Hochwasserdamm
und ständig entlang oberhalb des Hochwasserdamms bis zum Hochwasserdamm-km 1,3;
dann 150 m in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt Rhein-km 417,245.
(3) Die Grenzen des
Schutzgebietes sind in einer Planmappe mit je einer Übersichtskarte im Maßstab
1 : 25 000 und je 4 Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 eingetragen, die beim
Bürgermeisteramt Mannhein, untere Naturschutzbehörde, aufbewahrt wird. Die
Planmappe kann während der Sprechzeiten eingesehen werden.
Im Schutzgebiet sind Änderungen verboten, welche die
Landschaft verunstalten oder die Natur schädigen oder den Naturgenuß beeinträchtigen.
(1) Maßnahmen, die
geeignet sind, eine der in § 3 genannten Wirkungen hervorzurufen, bedürfen der
vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Bürgermeisteramts.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere:
1.
Errichtung von Anlagen, die nach der Landesbauordnung
in der jeweils geltenden Fassung bauliche Anlagen sind oder als solche gelten,
auch wenn sie keiner baurechtlichen Entscheidung bedürfen; das gleiche gilt für
die der Errichtung gleichgestellten Maßnahmen;
2.
Errichtung oder Änderung von Mauern,
Zäunen oder anderen Einfriedigungen, soweit nicht bereits Nr. 1 Anwendung
findet;
3.
Verlegen von ober- und unterirdischen
Leitungen aller Art sowie Aufstellen von Masten und Unterstützungen, soweit
nicht bereits Nr. 1 Anwendung findet;
4.
Abgrabung von Steinen, Lehm, Sand, Kies
oder anderen Erdbestandteilen, einschließlich der Erweiterung bereits
bestehender Abbaustätten, soweit nicht bereits Nr. 1 Anwendung findet;
5.
Änderung der bisherigen Bodengestalt vor
allem durch Abgrabung, Auffüllung und Aufschüttung, soweit nicht bereits Nr. 1
Anwendung findet;
6.
Anlage oder Änderung von Straßen und
Wegen, mit Ausnahme von Unterhaltungsmaßnahmen einschließlich unwesentlicher
Änderungen (Zwischenausbau), auch soweit sie keiner straßen- oder
wegerechtlichen Entscheidung bedürfen;
7.
Anlage oder Änderung von Plätzen (Zelt-,
Abstell- oder Lagerplätzen u.ä.), soweit nicht bereits Nr. 1 Anwendung findet;
8.
außerhalb der zugelassenen Plätze das
nicht nur vorübergehende Aufstellen von Zelten, Wohn- oder Verkaufswagen, auch
wenn die Wagen nicht überwiegend ortsfest benutzt werden;
9.
Verankern von Wohnbooten, Wohnflößen oder
anderen schwimmenden Anlagen sowie von Bojen;
10.
Schaffung, Beseitigung oder Änderung fließender
oder stehender Gewässer sowie die Einleitung von Abwässern in solche, mit
Ausnahme von Unterhaltungsmaßnahmen, auch wenn sie keiner wasserrechtlichen
Entscheidung bedürfen.
11.
Ablagerung oder auch kurzfristige Lagerung von
Abfällen, Müll, Erd- und Gesteinaushub, Schutt, Unrat, Autowracks oder
ähnlichen Gegenständen, soweit nicht bereits Nr. 1, das Abfallgesetz (GBl.
1972, S. 1) oder das Abfallbeseitigungsgesetz (BGBl. 1972, S. 873) Anwendung
findet;
12.
Anbringen von Plakaten, Schildern und
Schrifttafeln, soweit nicht bereits § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ergänzung und
Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder
Nr. 1 zutrifft.;
13.
Änderung der Bodennutzung, insbesondere
Neuaufforstungen und Ausstockungen;
14.
Beseitigung oder Änderung wesentlicher
Landschaftsbestandteile, insbesondere von Bäumen, Hecken, Gebüschen, Feld- und
Ufergehölzen, Schilf- und Rohrbeständen sowie ähnlichen Naturerscheinungen, die
zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der
Tierwelt Erhaltung verdienen, soweit nicht bereits § 14 Abs. 1 der Naturschutzverordnung
in der jeweils geltenden Fassung zutrifft;
15.
Betrieb von Maschinen, Geräten und Einrichtungen
aller Art, soweit sie lästigen Lärm verursachen;
16.
Großkahlschläge.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme Wirkungen der in § 3 genannten
Art nicht zur Folge hat. Sie ist mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen,
wenn dadurch solche Wirkungen abgewendet werden können; zur Sicherstellung der
Erfüllung der Auflagen kann Sicherheitsleistung verlangt werden. In den übrigen
Fällen ist die Erlaubnis zu versagen. Will das Bürgermeisteramt entgegen der
Stellungnahme des Kreisbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege eine
Erlaubnis erteilen, so ist zuvor die Weisung des Regierungspräsidiums als
höhere Naturschutzbehörde einzuholen.
(4) Soweit für
Bauvorhaben die Zustimmung des Regierungspräsidiums als höhere Verwaltungsbehörde
nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung
erforderlich ist, muß auch die Zustimmung des Regierungspräsidiums als höhere
Naturschutzbehörde eingeholt werden. Eine allgemeine Festlegung nach § 36 Abs.
2 des Bundesbaugesetzes kann mit einer entsprechenden Regelung des
Regierungspräsidiums als höhere Naturschutzbehörde verbunden werden.
(5) Genehmigungs-,
Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben
unberührt.
(1) Die §§ 3 und 4
finden keine Anwendung auf das Landschaftsbild schonende Änderungen,
1.
durch die Acker in Grünland oder Gründland in
Acker umgewandelt wird, oder
2.
die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind,
soweit es sich nicht um Großkahlschläge, Ausstockungen, Neuaufforstungen, die
Anlage von Obstkulturen oder die in § 4 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 und 10 genannten
Änderungen handelt.
(2) Die nach Absatz
1 Nr. 2 erforderliche Erlaubnis ist auch dann zu erteilen, wenn nachgewiesen
wird, daß die Änderung für die Fortführung des land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebs unerläßlich ist.
´
Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf
1.
das Aufstellen von Schildern, die auf den Schutz
des Gebiets hinweisen, Verbotstafeln, Verkehrszeichen, Schiffahrtszeichen sowie
Schilder für die Forst- und Waldeinteilung;
2.
die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und der
Fischerei mit Ausnahme der Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne des § 4
Abs. 2 Nr. 1.
(1) In besonderen
Fällen, namentlich wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
vorliegen, kann das Bürgermeisteramt mit Zustimmung des Regierungspräsidiums
als höhere Naturschutzbehörde Ausnahmen von § 3 zulassen.
(2) Die Ausnahme
kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen sowie widerruflich oder befristet
zugelassen werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene
Verunstaltungen sind auf Verlangen des Bürgermeisteramts ganz oder teilweise zu
beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen
möglich ist. Behördlich genehmigt Anlagen werden hierdurch nicht berührt.
Wer in dem Schutzgebiet
1.
entgegen § 3 die Landschaft verunstaltet oder
die Natur schädigt oder den Naturgenuß beeinträchtigt,
2.
entgegen § 4 Maßnahmen, die geeignet sind, eine
der in § 3 genannten Wirkungen hervorzurufen, ohne vorherige schriftliche
Erlaubnis des Bürgermeisteramts vornimmt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 des
Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 8. Juni
1959 (GBl. S. 53), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Beseitigung von
Abfällen (Abfallgesetz) vom 21. Dezember 1971 (GBl. 1972, S. 1), und kann
mit einer Geldbuße belegt werden.
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Verordnung des Oberbürgermeisters der Stadt Mannheim zum Schutze von
Landschaftsteilen für das Gebiet zwischen Rhein und Rheindamm unterhalb km
417,345 bis zum Franzosenweg außer Kraft.
Mannheim, den 2.5.1975
Der Oberbürgermeister