Verordnung des
Bürgermeisteramtes Mannheim als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet
"Ballauf-Wilhelmswörth" vom 18. Juni 1980 (GBl. 1980, S. 442).
Auf Grund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 1 und 64
Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654),
geändert durch das Landeswaldgesetz vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99),
wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höherer
Naturschutzbehörde verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Mannheim werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das
Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Ballauf-Wilhelmswörth".
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 190 ha.
(2) Das
Schutzgebiet wird im wesentlichen wie folgt begrenzt: Ausgangspunkt ist km 0
des alten Hochwasserdamms in Höhe des Flurstücks Nr. 32174 als äußerster
südöstlicher Punkt des Schutzgebiets; dann in nordwestlicher Richtung entlang
des alten Hochwasserdamms, diesen vollständig einschließend, über den
Wilhelmswörthkopf hinaus bis zur Dammkreuzung beim Kanalpumpwerk Sandhofen; von
hier in östlicher Richtung entlang des Straßendamms und des Flurstücks Nr.
31775 bis zur verlängerten Ausgasse; dann in nördlicher Richtung entlang der
verlängerten Ausgasse und der Flurstücke Nr. 31776-31778 durch die
Bundesautobahnunterführung; dann entlang des Weges an der Ostseite des Gewanns
Hirtenwiese bis zum Wiederbeginn des alten Hochwasserdamms, diesem in
nordwestlicher Richtung 490 m weit folgend; dann in westlicher Richtung entlang
der nördlichen Grenze des Grundstücks "Giesenpfennig", Flurstück Nr.
33340, und weiter entlang der außerhalb des Schutzgebietes liegenden
Weggrundstücke Flurstücke Nr. 33365 und 33390 bis zum Wörthdamm; dann direkt
ca. 320 m in nördlicher Richtung östlich des Grundstücks Flurstück Nr. 33339,
den Wörtharm einschließend; weiter direkt in westlicher Richtung, den Wörthgraben
überquerend, entlang des Weges nördlich des Grundstücks Flurstück Nr. 33413,
bis zum neuen Hochwasserdamm; diesem in nördlicher Richtung folgend, ihn
ständig und vollständig einschließend, in Höhe des Grundstücks
"Rheinwiese", Flurstück Nr. 36079 übergehend in den in nördlicher
Richtung verlaufenden kleinen Damm, das "Rheinwäldchen" vollständig
einschließend bis zur baden-württembergischen/hessischen Landesgrenze; dann zurück
in südlicher Richtung entlang des Rheinufers, übergehend in das Altrheinufer
und entlang des Altrheinufers, das Flurstück Nr. 32716 einschließend, von
diesem ausgenommen der an der östlichen Seite verpachtete und gewerblich
genutzte Teil mit dem Grenzverlauf zwischen den Punkten, die am Ufer 65 m und
an der nördlichen Grundstücksgrenze 50 m weit von der Mitte des Fährwegs
entfernt liegen; dann den Zellstoffkanal überquerend und entlang des nördlichen
Ufers des Zellstoffkanals in östlicher Richtung bis zur Bahnüberführung über
den Zellstoffkanal; von hier das an dieser Stelle ca. 25 m breite Grundstück
Flurstück Nr. 32174 schneidend bis zum Ausgangspunkt km 0 des alten Hochwasserdamms.
(3) Die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab
1 : 25 000 und in 4 Einzelblätter im Maßstab 1 : 5 000 grün
eingetragen. Die Verordnung mit Karten wird bei der unteren Naturschutzbehörde
des Bürgermeisteramtes Mannheim verwahrt. Die Verordnung mit Karten kann
während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Schutzzweck ist die Erhaltung einer Rheinauenlandschaft,
wertvoller Feuchtgebiete sowie der Feldflur als ökologische Ausgleichsräume
inmitten eines industriellen Ballungsgebietes und die Sicherung von Freiraum
als Erholungslandschaft und überörtlicher Grünzug für die Bevölkerung.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren
Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichten von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellter Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind;
6.
Anlage oder Veränderung von Straßen,
Wegen, Plätzen oder andern Verkehrswegen;
7.
Anlage oder Veränderung von Stätten für
Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlage oder Veränderung von Flugplätzen;
9.
Betrieb von Motorsport sowie von
motorgetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen
außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen;
11.
Uferverankerungen von Wohnbooten, Bojen und
anderen schwimmenden Anlagen und die Errichtung von Stegen;
12.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden
oder stehenden Gewässern;
13.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
14.
Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr
als 4 ha;
15.
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage
von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere
Weise;
16.
Beseitigung oder Änderung von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Bäumen, Hecken, Gebüschen, Feld- oder
Ufergehölzen, Schilf- und Rohrbeständen sowie ähnlichen Naturerscheinungen, die
zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der
Tierwelt Erhaltung verdienen.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und
Fischerei;
3.
für die im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde durchgeführte ordnungsmäßige Unterhaltung der Straßen, Wege,
Plätze, Gewässer, Hochwasserschutzanlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen,
ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 16;
4.
für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Zustimmung
des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in
Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
2.
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Mannheim, den 18. Juni 1980
Dr. Ratzel
Durch VO vom 11.07.1988 (NSG 2.110 "Kopflache am
Friesenheimer Altrhein") Fläche um 21 ha verringert.
Durch VO vom 27.12.1993 (NSG 2.173
"Ballauf-Wilhelmswörth") Fläche um 125 ha verringert.