Verordnung des
Bürgermeisteramtes Mannheim über das Landschaftsschutzgebiet "Feudenheimer
Au" vom 28. Dezember 1988 (Mannheimer Morgen vom 07.01.1989).
Auf Grund von §§ 22, 58 Abs. 3 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die
Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz
- NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur
Bereinigung des baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 06. Juni
1983 (GBl. S. 199), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe
verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Mannheim werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das
Landschaftsschutzgebiet führt den Namen "Feudenheimer Au".
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet "Feudenheimer Au" hat als Ganzes eine Größe
von rd. 44 ha. Es wird im Norden und Osten durch die Böschungsoberkante des
Hochgestades an der Straße Am Aubuckel, im Süden und Südwesten durch das
Wegegrundstück Flurstück Nr. 22198/18, welches östlich der Kleingartenanlage
liegt, im Westen und Nordwesten durch die Einfriedigung der nördlichen
Kleingartenanlage begrenzt. Zum Landschaftsschutzgebiet gehören die Grundstücke
Flurstück Nrn. 22198/5 bis 22198/16 und Flurstück Nr. 22198/40.
(2) Die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 15 000 mit
durchgezogener grüner Linie eingetragen. Die Karte ist Bestandteil der
Verordnung. Die Verordnung mit Karte wird beim Bürgermeisteramt Mannheim zur
kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt.
Schutzzweck für das Landschaftsschutzgebiet ist:
1.
die Sicherung und Erhaltung der letzten noch
freien Bestandteile der Feudenheimer Au;
2.
Erhaltung und Schaffung von Hecken, Feldgehölzen
und Einzelbäumen; Saumbiotopen und Feuchtgebieten sowie das Erhalten von
unbearbeiteten und ungespritzten Randstreifen;
3.
die Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen
Naturhaushaltes, insbesondere im Hinblick auf das Stadtklima zu gewährleisten;
4.
den Erholungswert für die Allgemeinheit zu
erhalten.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt,
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird oder
6.
das Hochgestade verändert oder geschädigt wird.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren
Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne
der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung
gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind;
6.
Anlage oder Veränderung von Straßen,
Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlage oder Veränderung von Stätten für
Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlage oder Veränderung von Flugplätzen
einschließlich Modellflugplätzen;
9.
Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen
Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen
außerhalb der zugelassenen Plätze und das Zelten oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen;
11.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von Gewässern;
12.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
13.
Anlage von Kleingärten oder die wesentliche
Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
14.
Umbrechen von Dauergrünland in Ackerland;
15.
Beseitigung oder Änderung von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Bäumen, Hecken, Gebüschen, Feld- oder Ufergehölzen,
Schilf- und Rohrbeständen sowie ähnlichen Naturerscheinungen, die zur Zierde
und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt
Erhaltung verdienen.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen
der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatliche Behörden durchgeführt werden.
§§ 4 und 5 gelten nicht:
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke, ausgenommen Maßnahmen nach §
5 Abs. 2 Nr. 11, 13, 14 und 15;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd;
3.
für die ordnungsmäßige Unterhaltung und
Instandsetzung der Wege, Gewässer, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie
-anlagen, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 15;
4.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen;
5.
für die Umwandlung von Ackerland in Grünland
(Wiesen).
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch die untere
Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG
handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit §
4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
2.
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Mannheim, den 28. Dezember 1988
Gerhard Widder
Oberbürgermeister