Verordnung der Stadt Mannheim über das
Landschaftsschutzgebiet "Weidenbergel" vom 29. Mai 1998 (Mannheimer
Morgen vom 5.06.1998).
Aufgrund von §§ 22, 58 Abs. 3 und § 64 Abs. 1 Nr. 2
Naturschutzgesetz für Baden‑Württemberg vom 29. März 1995 (GBI. Nr. 15,
S. 385) wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der
Stadt Mannheim werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das
Landschaftsschutzgebiet führt den Namen "Weidenbergel".
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 76 ha. Es wird im wesentlichen
wie folgt begrenzt:
Im Norden von dem Landschaftsschutzgebiet "Käfertaler
Wald", im Osten von der "Benjamin‑ Franklin‑Village",
der "Wasserwerksstraße" und "Alter Postweg" unter Ausschluß
der Gärtnerei, im Süden von dem Gewann "Rhabarber Plantage" und
„Waldstraße" und Im Westen von der Lampertheimer Straße, der Straße
"Am Weidenbergel" und der städtischen Baumschule.
(2) Das
Landschaftsschutzgebiet beinhaltet:
Insgesamt die Gewanne "Vor dem Wald“, „Vor dem
breiten Stein“, „An der Waldgrenze“, „Vorderer Scharpfad“, „Hinteres
Weidenbergel“, „Mittleres Weidenbergel“, „Vorderes Weidenbergel“, „Weidenbergel"
bzw. Teile der Gewanne „Am breiten Stein“, „Hinterer Scharpfad".
(3) Die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000
und in 2 Einzelblätter im Maßstab 1 : 5 000 mit durchgezogener grüner, grau angeschummerten
Linie eingetragen.
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung
mit Karten wird bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Mannheim (Amt für
Baurecht und Umweitschutz) verwahrt und kann während der üblichen Sprechzeiten
eingesehen werden.
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist :
1.
Erhaltung
und Entwicklung der Strukturvielfalt, der Nischenqualität, der Rückzugsräume
und Nahrungsgrundlage vieler Arten. Eine Verbesserung der Lebensraumgefüge
mittels einer Biotopvernetzung, in Verbindung zu den benachbarten wertvollen
Arealen, bildet die Grundlage zur Anreicherung des Artenspektrums und der Individuenzahl.
2.
Erhaltung
und Entwicklung der siedlungsnahen Landschaft in ihrer charakteristischen,
kulturlandschaftlichen Erscheinungsform, um diese auch als Lebens‑ und
Erholungsraum für die Bevölkerung langfristig zu sichern und zu fördern.
3.
Sicherung
des Freiraumes als Grünzäsur, als Kaltluftentstehungsgebiet und
Frischluftschneise unter Beibehaltung, jedoch mit Auflockerung des
landwirtschaftlichen Gefüges durch Feldbrachen und Hecken.
4.
4: Bewahrung der offenen Feldflur zur stadtnahen
Erholung vor weiteren Zerstückelung.
(1) In dem Landschaftsschutzgebiet
sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder
dem Schutzzweck zuwiderlaufen, Insbesondere, wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzweck
zuwiderlaufen können bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren
Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung
von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils gültigen
Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
2.
Straßen Wege, Stellplätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Lagern
von Gegenständen soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes
erforderlich sind;
4.
zu
lagern, Verkaufsstände, Wohnwagen, u.ä. dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen
dienende Anlagen aufzustellen;
5.
Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
6.
Errichtung von Einfriedungen;
7.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild‑
oder Schrifttafeln;
8.
Verlegen oder Ändern von ober‑ oder.
unterirdischen Leitungen aller Art;
9.
Abbau,
Entnahme oder Einbringen von Steinen; Kies, Sand; Lehm oder anderen Bodenbestandteilen
oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;
10.
Anlage
oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel einschließlich Motorsportanlagen;
11.
Anlage
oder Veränderung von Flugplätzen einschließlich Modellflugplätzen;
12.
Betrieb
von Motorsport sowie von motorgetriebenen Schlitten;
13.
Anlage,
Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;
14.
Neuaufforstungen, Anlage von Kleingärten oder
die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
15.
Beseitigung oder Änderung von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Bäumen, Hecken, Gebüschen, Feld‑ oder
Ufergehölzen, Schilf‑ und Rohrbeständen sowie ähnlichen
Naturerscheinungen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen
oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, Wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet
werden kann. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Winkungen oder Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendigen Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt (werden)*).
*) Änderung: LfU (in der Vorlage: „wird“).
Die §§ 4 und 5 gelten nicht:
1.
Für die
Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land‑ und
forstwirtschaftlicher Grundstücke;
2.
für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3.
für die
ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen, Wege, Ver‑ und Entsorgungsleitungen
und Gewässer;
4.
für
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
Schutz‑ und Pflegemaßnahmen werden durch die untere
Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Enzelanordnung festgelegt.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann durch die
Stadt Mannheim als untere Naturschutzbehörde nach § 63 NatSchG Befreiung
erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 22 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung
Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes nachteilig verändern oder
dem Schutzzweck zuwiderlaufen;
2.
entgegen
den §§ 5 und 8 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis oder
Befreiung Handlungen vornimmt die den Charakter des Gebietes verändern oder dem
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Mannheim, den 29. Mai 1998
Gerhard Widder
Oberbürgermeister