Verordnung des
Landratsamtes Calw als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet
"Großes und Kleines Enztal mit Seitentälern" vom 24. Mai 1978 (GBl.
1978, S. 388).
Auf Grund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 4 und § 64 Abs. 1 Nr. 2
des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert
durch das Landeswaldgesetz vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99), wird mit
Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde
verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf den Gemarkungen
Agenbach, Aichhalden, Calmbach, Enzklösterle, Neuweiler, Oberkollwangen, Oberreichenbach,
Simmersfeld, Wildbad und Würzbach im Landkreis Calw werden zum
Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die
Bezeichnung "Großes und Kleines Enztal mit Seitentälern".
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 14 200 ha.
(2) Das
Schutzgebiet wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:
·
Talbereiche der Großen und Kleinen Enz mit
Seitentälern vom Ursprung an bis zu ihrem Zusammenfluß in Calmbach mit
angrenzenden Hochflächen.
(3) Im einzelnen werden
folgende Gemeinden und deren Ortsteile erfaßt:
·
a) Agenbach
die gesamte Gemarkungsfläche mit Ausnahme des Ortsetters und den ortsnahen
Lagen und den Gewannen Untere Wiesen, Eichen, Stocknüsse, Spitzäcker, Unteres
Feld, Hausäcker, Alte Heuäcker, Brand und Hammansäcker;
·
b) Aichhalden
die nördlichen Teile der Gemarkungsfläche, nämlich die Gewanne Härle, Kohläcker,
Sohnkopf und Lachter;
·
c) Calmbach
die südlichen Teile der Gemarkung, nämlich den Meisterkopf und den Heimenhart
sowie das Kleinenz- und Würzbachtal;
·
d) Enzklösterle
die gesamte Markung Enzklösterle mit den Landschaftsteilen Dietersberg, Langenhart,
die Ostflanke des Hirschkopfes sowie die westlich der Gemarkungsgrenze gelegenen
Teile des Enzwaldes;
Ausgenommen sind:
die Ortsetter und die unmittelbar angrenzenden Flächen der Ortsteile
Enzklösterle, Poppeltal, Gompelscheuer sowie Süßbächle und Rohnbachtal und die
auf Gemarkung Enzklösterle südlich von Nonnenmiß gelegenen Gewanne Dietersberg
und Dieterswäldle.
·
e) Neuweiler
die nordwestlich der Weinstraße gelegenen Gemarkungsteile sowie der nordwestlich
der K 4325 gelegene Gemarkungsteil;
·
f) Oberkollwangen
der westliche Teil der Großen Hardt sowie der nördliche über der Naislacher
Straße gelegene Gemarkungsteil Brand;
·
g) Oberreichenbach
den auf der Gemarkung liegenden Talauenbereich des Würzbacher Tales;
·
h) Simmersfeld
der nördlich der Bundesstraße 294 gelegene Gemarkungsteil;
·
i) Wildbad
a) die westlich der Großen Enz gelegenen Landschaftsteile Oberer Eiberg, Linienhang,
Heidenberg, Sommerberg, Mittelberg, Gütersberg, Wanne, Wannenebene, Kegeltal,
Schöngarn, im Westen begrenzt durch das Eyachtal und der ehemaligen
Regierungsbezirksgrenze Südbaden-Südwürttemberg, im Norden durch die Gemarkungsgrenze
nach Calmbach, im Süden durch die Gemarkungsgrenze nach Enzklösterle,
b) die östlich der Großen Enz gelegenen Landschaftsteile Meistern mit dem Leonhardswald,
Oberer Wald, Kälbertal, begrenzt im Osten durch das Kleine Enztal entlang der
Gemarkungsgrenze, ebenso im Süden und Norden.
Ausgenommen sind die Ortsetter sowie die ortsnahen Lagen der Stadtteile Sommerberg,
Laufenhof, Christophshof, Sprollenhaus, Meistern, Hühnerberg, Aichelberg und
Nonnenmiß.
(4) Die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes sind in Karten im Maßstab 1 : 2 500 (und
Übersichtskarten M 1 : 50 000, M 1 : 25 000) grün eingetragen. Die Verordnung
mit Karten wird bei der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Calw) verwahrt
und kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
(5) Duplikate der
Karten, soweit sie die Gemeinden betreffen, sowie des Verordnungstextes liegen
ferner bei den Bürgermeisterämtern zur Einsichtnahme aus.
Schutzzweck ist:
(1)
Landschaftsökologischer Aspekt:
·
Die Erhaltung der im wesentlichen unbebauten
Landschaft, die mit ihrer naturnahen Ausstattung den Typus des
Nordschwarzwaldes repräsentiert. Insbesondere aufgrund der großflächigen
Waldgebiete und der Wiesentäler dient das Landschaftsschutzgebiet den
Siedlungsschwerpunkten als bedeutsamer ökologischer Ausgleichsraum und als
Erholungsgebiet mit überregionalem Einzugsbereich.
(2)
Landschaftsästhetischer Aspekt:
·
a) die Erhaltung der für den nördlichen
Schwarzwald typisch engen Tallandschaft als naturnahe Kulturlandschaft;
·
b) die Erhaltung der mäandrierenden Bäche mit
ihren standortgerechten Ufergehölzen;
·
c) die Erhaltung aller Wiesen als wertvolle
Grün- und Naherholungsflächen;
·
d) die Erhaltung der Waldränder als naturnahe
Abgrenzungen der Freiräume.
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig
gestört,
3.
eine geschützte Flächennutzung auf Dauer
geändert,
4.
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die
natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.
(1) Handlungen, die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren
Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis
bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
Errichtung oder Änderung von baulichen
Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der
Errichtung gleichgestellter Maßnahmen;
2.
Errichtung von Einfriedigungen;
3.
Verlegen oder Ändern von ober- oder
unterirdischen Leitungen aller Art;
4.
Abbau, Entnahme oder Einbringen von
Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung
der Bodengestalt auf andere Weise;
5.
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht
zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6.
Anlage oder Veränderung von Straßen,
Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7.
Anlage oder Veränderung von Stätten für
Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;
8.
Anlage oder Veränderung von Flugplätzen;
9.
Betrieb von Motorsport sowie von
motorgetriebenen Schlitten;
10.
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen
außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen;
11.
Verankern von Wohnbooten, Bojen und anderen
schwimmenden Anlagen und die Errichtung von Stegen;
12.
Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden
oder stehenden Gewässern;
13.
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild-
oder Schrifttafeln;
14.
Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr
als 4 ha;
15.
Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage
von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere
Weise;
16.
Beseitigung oder Änderung von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen wie Bäumen, Hecken, Gebüschen, Feld- und Ufergehölzen,
Schilf- und Rohrbeständen, Felsen und sonstigen Naturerscheinungen, die zur
Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der
Tierwelt Erhaltung verdienen;
17.
Der Betrieb von Maschinen, Geräten und
Einrichtungen aller Art, soweit sie lästigen Lärm verursachen.
(3) Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur
Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen angewendet
werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen befristet oder
widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die
Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis
wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn
diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen
des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung
bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung
staatlicher Behörden durchgeführt werden.
Die §§ 4 und 5 gelten nicht
1.
für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei;
3.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen,
Wege, Plätze und Gewässer, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 16;
4.
für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene
Verunstaltungen sind auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt
Calw) ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten
und ohne größere Aufwendungen möglich ist.
1.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach
§ 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
2.
Diese kann mit Auflagen und Bedingungen versehen
sowie widerruflich oder befristet erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des NatSchG
handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 22 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit §
4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
2.
entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige
schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
treten außer Kraft - soweit die betreffenden Schutzgebiete innerhalb des
Geltungsbereiches dieser Verordnung liegen -:
·
a) § 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutze von
Landschaftsteilen im Landkreis Calw vom 23. April 1957 - Eyachtal -
(Gesellschafter Nr. 97 vom 26. April 1957);
·
b) § 1 lfd. Nr. 435 der Verordnung über die
Neueintragung von geschützten Landschaftsteilen vom 15. April 1953 - Kleinenz-
und Würzbachtal (Amtsblatt des Kreises Calw Nr. 17 vom 25. April 1953);
·
c) lfd. Nr. 425 der Verordnung zum Schutz von
Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen gegen Verunstaltungen vom 4.
September 1953 (Amtsblatt Nr. 36 für den Kreis Calw);
·
d) § 1 Ziffer 5 der Verordnung zur einstweiligen
Sicherstellung von Landschaftsteilen im Landkreis Calw vom 28. April 1959 -
Sommerberg und das Tal der Großen Enz - (Gesellschafter vom 30. April
1959).
(3) Unberührt von
dieser Verordnung bleibt die Verordnung des Badischen Ministers des Kultus und
Unterrichts vom 4. April 1939 über das Naturschutzgebiet "Wildseemoor bei
Wildbad-Kaltenbronn" in den Gemarkungen Reichental, Landkreis Rastatt und
Wildbad, Landkreis Calw.
Calw, den 24. Mai 1978
In Vertretung
Dr. Amberger
Verordnung des
Landratsamts Calw vom 04.12.1992 zur Änderung der Verordnung des Landratsamts
Calw als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Großes
und Kleines Enztal mit Seitentälern" vom 24.05.1978 (Kreisnachrichten vom
17.12.1992).
Aufgrund von §§ 22, 58 Abs. 3 und 4 und § 59 Abs. 6 des
Naturschutzgesetzes vom 21.10.1975, geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Naturschutzgesetzes (Biotopschutzgesetz) vom 19.11.1991 (GBl. S. 701 ff), wird
verordnet:
Ein Teil des Flst.Nr. 227/1, Gemarkung Würzbach, auf
Detailkarte NW 2128, künftig Flst.Nr. 227/59 und 227/58 (teilweise), wird vom
Landschaftsschutzgebiet herausgenommen. Die Änderung ist in Form eines
Deckblattes zur Karte NW 2128 dargestellt.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Calw, den 04.12.1992
Dr. Zerr
Landrat
·
Durch VO vom 10.12.1993 (NSG 2.169 "Hesel-,
Brand- und Kohlmisse")Fläche um 196 ha verkleinert.
· Durch VO vom 04.12.1992 (Änderung, VO s.o.) und vom 27.05.1997 (Änderung, VO s.u.) Fläche um 3 ha verkleinert.
·
Durch VO vom 18.12.2002 (NSG 2.224 " Eyach-
und Rotenbachtal") Fläche um 69 ha verkleinert.
Verordnung des
Landratsamtes Calw vom 27.05.1997 zur Änderung der Verordnung des Landratsamtes
Calw als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet
"Großes und Kleines Enztal mit Seitentälern" vom 24.05.1978, geändert
am 04.12.1992 ("Der Enztäler" v. 31.05.1997).
Aufgrund der §§ 22, 58 Abs. 3 und 4 und § 59 Abs. 6 des
Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386) wird
verordnet:
Das Flst.Nr. 447 und ein Teil des Flst.Nr. 448/1,
Gemarkung Enzklösterle auf der Detailkarte NW 1438, und Teile der Flst.Nr. 987,
997, 998, 1002, 1003 und 1004 sowie das Flst.Nr. 1008, Gemarkung Enzklösterle
auf der Detailkarte NW 1439 werden vom Landschaftsschutzgebiet herausgenommen.
Die Änderung ist in Form eines Deckblattes zur Detailkarte NW 1438 und NW 1439,
das Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
Die Verordnung mit Deckblatt wird beim Landratsamt Calw
und beim Bürgermeisteramt Enzklösterle zur Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten niedergelegt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Calw, den 27.05.1997
Landratsamt Calw
Hans-Werner Köblitz
Landrat