Verordnung des
Landratsamts Calw zum Schutze des Landschaftsteils "Haldenberg", Gemarkung
Walddorf, Landkreis Calw ("Der Enztäler" vom 17. April 1964).
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) i.d.F. des Gesetzes vom 1. Dez. 1963 (RGBl.
I S. 1001) i.V. mit § 7 der Verordnung zur Durchführung des
Reichsnaturschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des
Reichsnaturschutzgesetzes i.d.F. vom 17. Oktober 1962 (GBl. S. 203) wird mit Zustimmung
des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern folgendes verordnet:
1.Der Landschaftsteil "Haldenberg", Gemarkung
Walddorf/Kreis Calw, wird als Landschaftsschutzgebiet dem Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
2.Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt den Haldenberg
innerhalb der nachstehenden Grenzen:
·
Gemarkungsgrenze Walddorf Ebhausen, Feldweg Nr.
68, Feldweg Nr. 71, Grenze zwischen Parz.Nr. 3122 und 3123, Feldweg Nr. 57,
Feldweg Nr. 56, Feldweg Nr. 54, Feldweg Nr. 87, Feldweg Nr. 86, Feldweg Nr. 75,
Feldweg Nr. 76.
3.Das Schutzgebiet ist mit grüner Farbe in die
Landschaftsschutzkarte eingetragen, die beim Regierungspräsidium
Südwürttemberg-Hohenzollern in Tübingen hinterlegt ist. Mehrfertigungen der
Landschaftsschutzkarte befinden sich beim Landratsamt Calw und beim Bürgermeisteramt
Walddorf.
In dem Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
Veränderungen vorzunehmen, die die Natur schädigen, die Landschaft verunstalten
oder den Naturgenuß beeinträchtigen.
1.Der Erlaubnis des Landratsamts bedarf, wer Maßnahmen
durchführen will, die geeignet sind, eine der in § 2 genannten Wirkungen
hervorzurufen.
2.Der Erlaubnis bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
·
a) Bauten aller Art, auch wenn sie einer
baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, sowie Stützmauern, Zäune und andere
Einfriedigungen oder Drahtleitungen zu errichten oder zu ändern,
·
b) Steine und andere Bodenbestandteile abzubauen
oder die bisherige Geländeform durch Abgraben, Aufschütten oder auf andere
Weise zu verändern,
·
c) Wege, Parkplätze und Zeltlagerplätze
anzulegen,
·
d) Wohnwagen abzustellen, zu lagern und zu
zelten,
·
e) standortfremde Gewächse anzupflanzen,
·
f) die Nutzungsart von Grundstücken zu
verändern.
3.Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte
Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 2 verstößt. Sie ist mit entsprechenden
Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn durch diese ein Verstoß der Maßnahme
gegen das Verbot des § 3 abgewendet werden kann. In den übrigen Fällen ist sie
zu versagen.
Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung erforderlich sind und das Landschaftsbild möglichst schonen. Dies gilt
jedoch nicht für das Errichten von Bauwerken, die einer baurechtlichen
Genehmigung bedürfen.
1) In besonderen Fällen kann das Landratsamt mit
Zustimmung des Regierungspräsidiums Ausnahmen von § 2 zulassen.
2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden.
Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene
Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen des Landratsamts ganz oder
teilweise zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere
Aufwendungen möglich ist. Behördlich genehmigte Anlagen werden hierdurch nicht
berührt.
Verstöße gegen diese Verordnung werden nach § 21 Abs. 3
und § 22 Reichsnaturschutzgesetz bestraft oder nach § 13 des Gesetzes zur
Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 8. Juni 1959 (GBl. S.
53) mit einer Geldbuße geahndet.
1.Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
2.Die Anordnung des Landratsamts vom 26.4.1963 über die
einstweilige Sicherstellung des Landschaftsteils "Haldenberg" wird
aufgehoben.
Calw, den 8. April 1964
Landratsamt Calw
- Untere Naturschutzbehörde -
gez. Pfeiffer
Landrat